Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1951, Az.: V BLw 33/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 33/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.03.1950
Rechtsgrundlagen
- § 20 REG
- § 25 REG
- § 12 EHFV
- § 36 EHFV
- § 37 EHFV
- § 58 Abs. 2 LVO
- § 59 Abs. 2 LVO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Prozessführer
des Bauern Hermann G. in R., Krs. I., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in I.,
Prozessgegner
1.) die ledige Anna S. in R., Krs. L., vertreten durch Rechtsanwalt ... in H.,
2.) den Schlosser Wilhelm S. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in H.,
3.) den Finanzbeamten Friedrich S. in K., vertreten durch Rechtsanwalt ... in H.,
4.) die Ehefrau Meta J. geb. S. in H., M.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in H.,
5.) die Ehefrau Elfriede H. geb. S. in H., M.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in H.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Der nach § 12 EHFV zum Anerben eingesetzte Ehegatte wurde mit dem Erbfall Vollerbe und war als sippegebundener Anerbe lediglich hinsichtlich letztwilliger Verfügungen über den Erbhof beschränkt.
- II.
Hatte der Erbhofeigentümer seinen Ehegatten nach § 12 EHFV zum sippegebundenen Anerben eingesetzt und sind beide vor dem 24. April 1947 verstorben, so ist die Frage der Rückwirkung der Höfeordnung für jeden der beiden Erbfälle gesondert zu prüfen. Es kann daher gegebenenfalls auf den ersten Erbfall Reichserbhofrecht und auf den zweiten Erbfall Höferecht zur Anwendung kommen.
- III.
Das Recht des Erbhofeigentümers, im Falle des § 25 Abs. 5 Satz 1 REG den Anerben frei zu bestimmen, ist durch die § § 37 Abs. 1, 12 Abs. 2 EHFV dahin eingeschränkt worden, dass er einen Sippefremden nur noch mit Zustimmung des Anorbengerichts zum Anerben einsetzen konnte.
Die §§ 37 Abs. 1 und 12 Abs. 2 EHFV dienten der Erhaltung des Erbhofs in der angestammten Familie.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der obersten Landwirtschaftsrichter Thee und Hesemann beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. März 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung der den Antragsgegnern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der Bauer Heinrich Sch. war Eigentümer des in R. B. bei E. gelegenen Hofes von 32,25 ha mit einem Einheitswert von 42.300 RM. Sch., dessen Ehefrau im Jahre 1922 verstorben ist, nahm im Februar 1917 die damals 15 Jahre alte Luise S. zu sich auf den Hof. Da seine Ehe kinderlos geblieben war, adoptierte er sie im Jahre 1931. Durch Vertrag vom 5. Februar 1934, der durch das Anerbengericht genehmigt worden ist, übertrug Heinrich Sch. seinen Erbhof auf seine Adoptivtochter Luise Sch.-S., die noch in demselben Jahre den Bauer Fritz G. heiratete.
Die Eheleute G. errichteten am 26. Februar 1943 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. In ihm setzte Fritz G. seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin ein. Die Ehefrau G. hob in diesem Testament zunächst hervor, dass noch nicht feststehe, wer demnächst Anerbe des Erbhofes werde, da aus ihrer Ehe keine Kinder hervorgegangen seien. Sie bestimmte anschliessend, dass ihrem Ehemann gemäss § 11 EHRV die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung an dem Erbhof zustehen solle, um ihn lebenslänglich sicherzustellen. Im übrigen setzte Luise G. ihren Ehemann zum alleinigen Erben ein.
Am 1. März 1944 erklärte die Ehefrau G. in einem weiteren notariellen Testament, dass das in dem gemeinschaftlichen Testament vom 26. Februar 1943 angeordnete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes auf Grund der neuesten Verordnung zum Erbhofrecht abgeändert werden solle. Es heisst dann weiter in dieser Urkunde:
"Nachdem durch Gesetz von Oktober 1943 die Möglichkeit dazu geschaffen ist, bestimme ich, die unterzeichnete Ehefrau, hierdurch, dass meinem Ehemann nicht nur die Verwaltung und Nutznießung an meinem Erbhof zustehen soll, sondern bestimme ihn zum Anerben."
Die Ehefrau Luise G.-S. ist am 5. März 1945 gestorben. Einige Monate später, nämlich am 21. Juli 1945, ist ihr Ehemann ebenfalls gestorben.
Im Oktober 1945 bat der Bauer Hermann G., der älteste Bruder des verstorbenen Fritz G., bei dem Amtsgericht beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, dass er Anerbe nach seinem verstorbenen Bruder Fritz geworden sei. Er hat den Standpunkt vertreten, dieser sei Vollerbe gewesen und von ihm als ältestem Bruder hinsichtlich des Hofes beerbt worden.
Die Antragsgegner haben im November 1945 beantragt, einen aus ihrer Sippe zum Anerben der am 5. März 1945 verstorbenen Bäuerin Luise G. gen. Sch. geb. S. und ihres am 21. Juli 1945 verstorbenen Ehemannes zu berufen. Sie haben die Ansicht vertreten, ihr Schwager Fritz sei nur Hofvorerbe gewesen, so dass nach seinem Tode gemäss § 12 EHFV ein Mitglied ihrer Familie Anerbe geworden sei. Die Antragsgegner haben demgemäss der Erteilung des von dem Antragsteller beantragten Hoffolgezeugnisses widersprochen. Zu einer Entscheidung über diese Anträge beider Parteien ist es nicht gekommen, da das Amtsgericht das Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts und der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen abgewartet hat.
Im Mai 1946 hat Hermann G. ferner beantragt, ihn zum Nachlasspfleger zu bestellen. Dem haben die Antragsgegner widersprochen. Ihrer Anregung entsprechend ist der Bauer B. in R. zum Nachlasspfleger zwecks Verwaltung des Nachlasses bis zur Bestimmung des Anerben bestellt worden.
Im März 1948 hat Hermann G. seinen Antrag dahin abgeändert, festzustellen, dass er Hoferbe seines am 21. Juli 1945 verstorbenen Bruders Fritz G. geworden ist.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und ihrerseits in erster Linie beantragt, die ledige Anna S., die Antragsgegnerin zu 1, als Anerbin und Hofnachfolgerin der verstorbenen Eheleute G. zu bestimmen. Hilfsweise haben sie gebeten, Wilhelm J., den Sohn der Antragsgegnerin zu 4, zum Anerben und Hofnachfolger zu bestimmen. Sie haben ausserdem am 19. Februar 1948 das Testament der Erblasserin vom 1. März 1944 gemäss § 2078 BGB dem Nachlassgericht gegenüber angefochten, da die Erblasserin eine Erklärung des Inhalts, wie sie sich aus § 7 HöfeO ergebe - Einsetzung des Ehemann zum Vollerben mit dem Recht der Weitervererbung des Hofes auf seine Linie - nicht habe abgeben wollen und sich daher mindestens über den Inhalt ihrer Erklärung in bezug auf die neue Höfeordnung im Irrtum befunden habe.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 19. Mai 1949 festgestellt, dass Anna S. Hoferbin geworden ist.
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und nunmehr beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass sein jüngster Sohn, Hermann G. jun., Hoferbe geworden ist. Hilfsweise hat er gebeten, ihn selbst als Hoferben festzustellen.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass Wilhelm J. Hoferbe ist.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 15. März 1950 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter verfolgt.
Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Dieser war der Erfolg zu versagen.
I.
Das Beschwerdegericht hat zunächst unter Zugrundelegung der Vorschriften des § 58 Abs. 2 LVO geprüft, ob der Erbfall nach Luise G. bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall war und dass Fritz G. Anerbe nach § 12 EHFV geworden ist. Es hat sodann den Erbfall nach Fritz G. der gleichen Prüfung unterzogen, ihn als ungeregelt angesprochen und dementsprechend nach Höferecht beurteilt.
1.)
Die Rechtsbeschwerde rügt die Anwendung des Reichserbhofrechts auf den ersten Erbfall und meint, die Einsetzung des Ehegatten auf Grund des § 12 Abs. 1 EHFV laufe zwangsläufig auf die Regelung zweier Erbfälle hinaus, so dass es unerheblich sei, ob der Erblasser das beabsichtigt habe oder nicht. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu aus: Die Fälle der Absätze 1 und 2 des § 12 EHFV beträfen denselben Nachlass und dürften daher nicht auseinandergerissen werden, sondern seien einheitlich zu beurteilen. Das Beschwerdegericht hätte daher den ganzen Fragenkomplex zusammen behandeln müssen und sich nicht lediglich mit § 12 Abs. 2 EHFV befassen dürfen. Es handle sich darum, ob Fritz G. Vollerbe oder nur beschränkter Erbe, d.h. Vorerbe mit einem später folgenden Nacherben geworden sei. Das erfordere die einheitliche Behandlung des ganzen Erbfalls.
Diese Rüge ist unbegründet. Es trifft nicht zu, dass sich das Beschwerdegericht lediglich mit den Vorschriften des § 12 Abs. 2 EHFV befasst hat. Das Beschwerdegericht hat das Testament vom 1. März 1944 dahin ausgelegt, dass die Erblasserin ihren Ehemann zum Anerben nach § 12 EHFV eingesetzt habe. Es hat sodann untersucht, ob der Erbfall nach Luise G. beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war, und hat diese Frage bejaht. Das Beschwerdegericht hat sich danach auch mit der Erbeinsetzung auf Grund des § 12 Abs. 1 EHFV befasst und auseinandergesetzt. Es war ferner nicht gehindert, den Erbfall nach Luise G. gesondert zu betrachten. Das Oberlandesgericht in Celle hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14. März 1950 (NdsRpfl 1950, 71 ff) sich dahin ausgesprochen, es könne bei Deiner Vor- und Nacherbschaft nur für den ganzen Erbfall einheitlich entschieden werden, ob das eine oder das andere Recht (gemeint sind das Reichserbhofrecht und das Höferecht) zur Anwendung komme. Es hat dazu ausgeführt: Bei der Vor- und Nacherbschaft handle es sich zwar um eine doppelte Erbfolge, aber, obwohl man von einem Nacherbfall spreche, nur um einen Erbfall, auf den nicht nur die Erbfolge des Vorerben, sondern auch die des Nacherben in der Weise bezogen sei, dass beide als Erben des Erblassers gälten (§ 2100 BGB). Die rechtliche Gestaltung, der Vor- und Nacherbschaft zwinge zu einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung. Infolgedessen müsse das für den Erbfall maßgebende Recht auch für den Nacherbfall gelten. Wenn also der Erbfall dem Erbhofrecht unterliege, so müsse auch der Nacherbfall nach diesem Recht beurteilt werden. In ähnlichem Sinne hat sich das Oberlandesgericht in Koblenz in einem Beschluss vom 8. Oktober 1948 geäussert (RechtdLandw 1949, 116 ff). Beide Entscheidungen sprechen von Vor- und Nacherbschaft und behandeln Fälle, in denen ein Ehegatte auf Grund des § 12 EHFV zum Anerben eingesetzt worden war. Es kennzeichnet die Rechtslage nicht zutreffend, wenn in derartigen Fällen von Vor- und Nacherbschaft gesprochen wird. Herminghausen (RechtdLandw 1950, 272) weist mit Recht darauf hin, dass regelrechte Vor- und Nacherbschaften während der Geltung des Reichserbhofgesetzes in bezug auf Erbhöfe nicht neu entstehen konnten und auch nicht Gegenstand der angeführten Entscheidungen waren, dass in diesen vielmehr Fälle zur Erörterung standen, in denen ein Ehegatte sippegebundener Anerbe gemäss § 12 EHFV geworden war. Herminghausen a.a.O. hebt zutreffend hervor, dass durch die Rechtsstellung als sippegebundener Anerbe Nacherbenrechte im Sinne der § § 2100 ff BGB nicht begründet würden, und spricht den sippegebundenen Anerben für die Zeit bis zum 24. April 1947 als Vollerben an. Dieser Ansicht ist beizutreten. Sie wird auch von Hopp (DR 1943, 1081 ff [1086]) geteilt, der sich dahin ausspricht, der überlebende Ehegatte werde durch seine Berufung zum Anerben Eigentümer des Erbhofes wie jeder andere zur Folge gelangende Anerbe und habe demgemäss auch für Rechtsgeschäfte unter Lebenden die Gleiche Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis hinsichtlich des Erbhofes, die allgemein jedem Bauern zustehe. Mit Recht führt Hopp weiter aus, der sippegebundene Anerbe unterliege lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügungen von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den sippeangehörigen weiteren Anerben ergäben und die nur unter den sachlichen und förmlichen Erschwernissen des Sondertatbestands des § 12 Abs. 4 EHFV im Ausnahmefall gelockert seien. Auch Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw. 3. Aufl, Anm. 501) vertreten die Ansicht, dass der sippegebundene Anerbe Volleigentümer des Erbhofes geworden sei. Von einer Vor- und Nacherbschaft kann danach im vorliegenden Falle keine Rede sein, und es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Rechtsbeschwerde über die Notwendigkeit einer einheitlichen Behandlung und Beurteilung des Vor- und Nacherbfalles als zutreffend anzusehen sind. In den Fällen des § 12 EHFV besteht jedenfalls nach dem Gesagten nicht eine so enge Verknüpfung beider Erbfälle miteinander, dass sie einer getrennten Beurteilung nicht zugänglich wären. Da es sich um zwei verschiedene Erbfälle handelt, entsprach es der gegebenen Sach- und Rechtslage, dass das Beschwerdegericht die Frage der Rückwirkung für jeden der beiden Erbfälle gesondert geprüft hat. Die hier vertretene Ansicht wird auch von Herminghausen (a.a.O. 272/273, 274), Lange-Wulff a.a.O. und Fischer (GesuR 1948, Heft 50, 1583) sogar für den Fall der Vor- und Nacherbschaft geteilt. Die getrennte Behandlung und Beurteilung der beiden Erbfälle durch das Beschwerdegericht stellt danach entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Gesetzesverletzung dar.
2.)
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Erbfall nach Luise G. sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung dieses Standpunkts ausgeführt: Ein Fall des § 58 Abs. 2, a LVO liege nicht vor, denn der Anerbe nach Luise G. habe in der Person ihres Ehemanns festgestanden. Ebensowenig greife § 58 Abs. 2, b LVO Platz. Am 24. April 1947 hätten dem Amtsgericht zwar zwei miteinander nicht in Einklang zu bringende Anträge der Parteien vorgelegen, indem der Antragsteller die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten begehrt habe, während die Antragsgegner einen Angehörigen ihrer Sippe zum Hoferben hätten bestimmt wissen wollen. Beide Parteien seien indessen, wie sich aus ihren Anträgen ergebe, davon ausgegangen, dass Fritz G. Anerbe nach § 12 EHFV geworden sei. Der Antragsteller habe sich damals lediglich gegen die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 EHFV gewandt. Streit habe zwischen den Parteien nur hinsichtlich der Person des weiteren Anerben bestanden. Die Hofnachfolge nach der Erblasserin sei also damals nicht streitig gewesen. Infolgedessen komme auch der Anordnung der Nachlasspflegschaft keine Bedeutung zu. Der Tatbestand des § 58 Abs. 2, c LVO liege ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegner hätten allerdings das Testament der Erblasserin vom 1. März 1944 nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung angefochten. Diese Anfechtung sei indessen unbegründet, denn es liege kein Irrtum der Erblasserin vor, da der Hof auch bei Gültigkeit dieses Testaments an die Sippe S. gefallen sei und ausserdem eine nicht zu erwartende Gesetzesänderung, über die der Erblasser keine bestimmte Vorstellung gehabt haben könne, kein Anfechtungsrecht gebe.
Die Rechtsbeschwerde greift diese Ausführungen des Beschwerdegerichts insoweit an, als es einen Fall des § 58 Abs. 2, b LVO für nicht gegeben heilt, und meint, es sei damals ein Verfahren über den Erbfall - als ganzes genommen - anhängig gewesen und infolgedessen auch der Erbfall nach Luise G. nicht geregelt gewesen. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu aus: Im Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Mai 1946 sei der Standpunkt vertreten worden, dass § 12 EHFV überhaupt nicht mehr anwendbar sei, und daraus gefolgert worden, dass Fritz G. Vollerbe und unbeschränkter Hoferbe geworden sei. Dementsprechend sei der Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt worden. Mindestens habe damals Streit über die Tragweite des § 12 EHFV bestanden. Dafür, dass der Erbfall nach der Erblasserin noch nicht geregelt gewesen sei, spreche auch die Nachlasspflegschaft, die am 24. April 1947 noch bestanden habe. Die Anfechtung des Testaments durch die Antragsgegner zeige ebenfalls, dass schlechthin Streit um die Erbfolge bestanden habe. Auch auf den ersten Erbfall müsse daher die Höfeordnung zur Anwendung kommen.
Auch dieses Vorbringen vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie sucht zu Unrecht darzutun, der Antragsteller habe bereits in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 1946 den Standpunkt vertreten, dass § 12 EHFV überhaupt nicht mehr anwendbar sei. Dieser Schriftsatz ist die Erwiderung auf die Eingabe der Antragsgegner vom 12. November 1945, durch die sie die Bestimmung eines Angehörigen ihrer Sippe zum Anerben beantragt hatten. In ihr hatten die Antragsgegner die Berufung, ihrer Sippe aus § 12 Abs. 2 EHFV hergeleitet. Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner Erwiderung vom 16. Mai 1946 ausgeführt, dass der § 12 EHFV im vorliegenden Falle wohl nicht anwendbar sein dürfte, weil die verstorbene Frau G. gen. Sch. geb. S. nicht blutmässig zur Familie Sch. gehöre, sondern nur durch Adoption in den Familienverband der Familie Sch. übergegangen sei. Wenn das Oberlandesgericht hieraus unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem diese Ausführungen gemacht worden sind, gefolgert hat, nicht die Einsetzung des Fritz G. zum Anerben nach § 12 EHFV sei angegriffen worden, sondern es sei nur gemeint, dass Abs. 2 des § 12 EHFV nicht anwendbar sei, weil die Erblasserin blutmässig nicht zur Familie Sch. gehöre, sondern nur durch Adoption in den Familienverband aufgenommen sei, so ist das nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz vom 16. Mai 1946 von dem Notar Dr. St. verfasst worden ist, vor dem auch das Testament vom 1. März 1944 errichtet worden war, in dem gerade gesagt war, dass die Einsetzung als Anerbe auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung erfolge. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller die von ihm in Anspruch genommene Rechtsstellung als Anerbe seines verstorbenen Bruders Fritz selbst untergraben hätte, wenn er die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 EHFV in Zweifel gezogen und damit die Wirksamkeit der Bestimmung seines Bruders zum Anerben angegriffen hätte. Der Rechtsbeschwerde kann auch insofern nicht beigetreten werden, als sie ausführt, aus dem übrigen Inhalt des Schriftsatzes vom 16. Mai 1946 ergebe sich, dass damals die Anwendbarkeit des § 12 EHFV allgemein bestritten worden sei. In diesem Schriftsatz ist nämlichem Anschluss an die oben wiedergegebenen Ausführungen zunächst die Bauernfähigkeit der Angehörigen der Familie S. bestritten und der Vortrag weiterer Einzelheiten zu diesem Punkte vorbehalten worden. Anschliessend hat der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Erbhofgerichte beantragt und dies damit begründet, die Erbfolge könne nicht geregelt werden, solange nicht darüber volle Klarheit herrsche, ob das Reichserbhofgesetz mit den dazu ergangenen Durchführungs- und Fortbildungsverordnungen in der bisherigen Fassung bestehen bleibe. Der Antragsteller hat damit keineswegs die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 EHFV im vorliegenden Falle in Abrede gestellt, sondern das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die damals bestehende Ungewissheit über die Fortgeltung des Reichserbhofrechts und die zu erwartende gesetzliche Klärung dieser Frage angeregt. Im übrigen hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. August 1947 selbst noch ausgeführt, die Ehefrau Luise G. habe in dem Testament vom 1. März 1944 ihren Ehemann nach Maßgabe der Erbhoffortbildungsverordnung zum Anerben ihres Erbhofes bestimmt, und daraus hergeleitet, dass er Anerbe gemäss § 12 EHFV geworden sei. In diesem Schriftsatz ist gesagt, bei dem Tode des Fritz G. seien die Verwandten der Ehefrau im Rahmen des § 20 REG zu Anerben berufen gewesen, also unter Umständen (falls bauernfähig) die Geschwister der Ehefrau und deren Abkömmlinge; so sei die Rechtslage nach damaligem Recht gewesen. Seinen Anspruch auf den Hof hat der Antragsteller anschliessend damit begründet, dass der Erbfall am 24. April 1947 ungeregelt gewesen sei und daher dem neuen Recht unterliege, unter dem die früher geltende Beschränkung der Anerbenstellung des Fritz G. fortgefallen sei.
Der Antragsteller hat also noch im August 1947 mit aller Deutlichkeit den Standpunkt vertreten, dass sein Bruder Fritz bis zum 24. April 1947 sippegebundener Anerbe nach § 12 EHFV gewesen sei. Den gleichen Standpunkt haben die Antragsgegner stets eingenommen. Es kann nach alledem keine Rede davon sein, dass beim Inkrafttreten der Hofeordnung ein Verfahren anhängig war, in dem die Hofnachfolge nach Luise G. unmittelbar oder mittelbar streitig gewesen ist.
Für seinen gegenteiligen Standpunkt kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die am 24. April 1947 noch bestehende Nachlasspflegschaft berufen, deren Einleitung er selbst beantragt hat. Diese Pflegschaft ist eingeleitet worden zur Verwaltung des Nachlasses bis zur Bestimmung des Anerben des Erbhofs der verstorbenen Eheleute Sch.-G.. Sie bezog sich danach nicht auf die Hofnachfolge nach der Erblasserin, sondern auf den zweiten Erbfall nach Fritz G.. Für eine Nachlasspflegschaft nach Luise G. bestand denn auch kein Anlass, da nach dem oben Gesagten die Anerbenfolge des Ehemanns von keiner Seite in Zweifel gezogen worden war. Aus der damals schwebenden Nachlasspflegschaft kann die Rechtsbeschwerde daher nicht herleiten, der erste Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen.
Gleiches gilt von der Anfechtung des Testaments durch die Antragsgegner, die erst im Februar 1948 erfolgt ist. Diese Anfechtung ist nur vorsorglich im Hinblick auf den von dem Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt erfolgt und entsprach nicht der wirklichen Einstellung der Antragsgegner zu der letztwilligen Verfügung ihrer Schwester. Die Anfechtung ist im übrigen unbegründet. Diese von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht hat die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 1951 (V BLw 99/49) den Standpunkt vertreten, bei Ereignissen, die unvermutet einträten und allgemein überraschten wie Krieg, Revolution und eine nicht zu erwartende Gesetzesänderung, lasse sich nicht annehmen, für den Erklärenden sei die Erwartung bestimmend gewesen, dass diese Ereignisse nicht eintreten würden. Ein Irrtum der Erblasserin hat danach nicht vorgelegen, denn zur Zeit der Errichtung des Testaments war nicht zu erwarten, dass die ganze Erbhofgesetzgebung aufgehoben und durch ein anderes Recht ersetzt werden würde. Das Beschwerdegericht hat die Anfechtung des Testaments daher mit Recht als unbegründet und den Erbfall nach Luise G. als geregelt angesehen.
3.)
Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Auslegung, die das Testament der Erblasserin vom 1. März 1944 durch das Beschwerdegericht erfahren hat. Dieses hat ausgeführt: Es sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht möglich, das Testament vom 1. März 1944 dahin auszulegen, dass die Erblasserin ihren Ehemann zum unbeschränkten Hoferben eingesetzt habe, denn ihr Wille sei in dem Testament klar und unzweideutig zum Ausdruck gekommen. Ihre Erklärung gehe dahin, dass ihr Ehemann als Anerbe nach § 12 EHFV eingesetzt werde. Der Anerbe nach § 12 EHFV habe aber nicht die Stellung eines Vollerben, sondern nur die eines Vorerben. Eine Einsetzung als Vollerbe sei, wie die Erblasserin gewusst habe, nach der damaligen Rechtslage nicht möglich gewesen. Dass sie gleichwohl von der Erblasserin beabsichtigt gewesen sei, könne nach Lage der Sache nicht angenommen werden; im übrigen sei das in den Testament jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen. Es deute in dem Testament auch nichts darauf hin, dass die Erblasserin für den Fall einer Rechtsänderung eine andere Anordnung habe treffen wollen. Mit einer Rechtsänderung sei damals nicht zu rechnen gewesen. Die Erblasserin habe an eine solche nicht gedacht und von ihr auch keine bestimmte Vorstellung haben können. Selbst wenn aber die Erblasserin den Willen gehabt haben sollte, für den Fall einer Gesetzesänderung anders zu testieren, sei doch dieser Wille ein innerer geblieben und daher unerheblich, da die Auslegung nichts mit der Ermittlung dessen zu tun habe, was ausserhalb der abgegebenen Erklärung, sei es neben ihr, sei es im Widerspruch zu ihr, beabsichtigt gewesen sei. Zweck der Auslegung dürfe niemals eine Willensergänzung sein. Zwar brauche der Wille des Erblassers nicht ausdrücklich erklärt zu sein, er müsse aber in der Gesamtheit der letztwilligen Verfügung einen - wenn auch noch so unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben. In dem Testament sei aber der Wille, für den Fall einer Rechtsänderung eine andere Anordnung treffen zu wollen, in keiner Weise zum Ausdruck gekommen. Unerheblich sei deshalb die Behauptung des Antragstellers, die Erblasserin habe beabsichtigt, ihren Ehemann zum unbeschränkten Vollerben einzusetzen, und sei daran nur durch das Reichserbhofrecht gehindert worden. Gleiches gelte von der weiteren Behauptung, die Erblasserin habe einmal auf Hermann G. jun. als künftigen Hoferben hingewiesen. Ohne Bedeutung seien schliesslich auch Äusserungen, die Fritz G. über die Hofnachfolge getan haben solle, da sein Wille für die Auslegung des Testaments nicht maßgebend sei. Im übrigen würde es bäuerlichem Denken widersprechen, wenn die Erblasserin ohne triftigen Grund angeordnet hätte, dass der Hof sich in der Sippe ihres Ehemanns vererben solle. Gegen eine solche Absicht spreche zudem das Verhalten der Eheleute G., die Anna S. schon kurz nach der Heirat auf den Hof genommen, sich der Elfriede H. als Aushilfe bedient und den Wilhelm J. nach der Schulentlassung zu sich auf den Hof genommen hätten, um ihn landwirtschaftlich auszubilden. Das alles zeige eine enge Verbundenheit der Erblasserin mit ihrer Sippe und lasse sich nur damit erklären, dass ein Anfall des Hofes an die Sippe S. vorgesehen gewesen sei.
Die Rechtsbeschwerde greift diese Auslegung des Testaments als zu eng an und glaubt, sein Inhalt müsse dahin verstanden werden, dass Fritz G. Anerbe in möglichst weitem Umfang habe werden sollen, denn die Erbeinsetzung sei unbeschränkt erfolgt. Der Hinweis auf die Erbhoffortbildungsverordnung gebe lediglich das Motiv für die Errichtung des zweiten Testaments an. Sache des Beschwerdegerichts sei es gewesen, den wahren Willen der Erblasserin zu erforschen und dem Wortlaut des Testaments eine dementsprechende Auslegung zu geben, das Testament gegebenenfalls auch entsprechend zu ergänzen. Es müsse versucht werden, die letztwillige Verfügung so umzudeuten, dass sie mit Rücksicht auf die gegenwärtige Gesetzeslage den von der Erblasserin beabsichtigten Erfolg haben könne. Dabei sei zu ermitteln, was nach der Willensrichtung der Erblasserin zu der Zeit, zu der das Testament errichtet worden sei, als gewollt anzusehen sei, wenn sie vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht haben würde. Nichts deute in dem Testament darauf hin, dass Fritz G. nur Hofvorerbe habe werden sollen. Der Hinweis des Beschwerdegerichts darauf, es würde bäuerlichem Empfinden widersprochen haben, wenn die Erblasserin angeordnet hätte, dass der Hof nach ihrem Tode nicht an ihre Sippe fallen solle, berücksichtige nicht, dass die leiblichen Verwandten der Erblasserin nach § 36 Abs. 1 EHFV zur Anerbenfolge nicht berufen gewesen seien und Luise G. daher mit der Anerbenfolge eines Angehörigen ihrer Sippe nicht habe rechnen können. Das Beschwerdegericht habe bei der Auslegung des Testaments ferner übersehen, dass die Erblasserin keine Anerben im Sinne des § 20 REG hinterlassen habe und daher nach § 25 Abs. 5 REG frei hätte verfügen und jeden Bauernfähigen zum Anerben hätte bestimmen können. Danach habe die Erblasserin auch ihren Ehemann zum unbeschränkten Anerben einsetzen können, und zwar sei das schon vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung möglich gewesen. Diese Rechtslage habe die Erblasserin offenbar verkannt. Das Beschwerdegericht habe auch nicht berücksichtigt, dass § 12 EHFV das freie Verfügungsrecht aus § 25 Abs. 5 REG nicht habe beschränken, wollen und § 12 EHFV daher nur anwendbar sei, wenn gesetzliche Erben nach § 20 REG vorhanden seien, was hier nicht der Fall gewesen sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse die Bezugnahme auf die Erbhoffortbildungsverordnung als rechtlich unwirksam und damit als unschädlich für die Rechtsstellung des Fritz G. angesprochen werden, da sie, rechtlich gesehen, ein Mißgriff gewesen sei. Wenn Fritz G. danach nicht Anerbe nach § 12 Abs. 1 EHFV gewesen sei, so entfalle damit die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 2 LVO. Fritz G. sei also Vollerbe gewesen und daher von einem Angehörigen seiner Sippe beerbt worden.
Diese Rügen vermögen die Auslegung, die das Testament vom 1. März 1944 durch das Beschwerdegericht gefunden hat, nicht zu erschüttern. Richtig ist allerdings, dass die Erblasserin ihren Ehemann vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 REG zum unbeschränkten Anerben hätte einsetzen können, denn nach dem Tode ihres Adoptivvaters im Jahre 1940 fehlte es in der Familie Sch., auf die nach § 47 Abs. 4 EHRV abzustellen war, an Angehörigen der im § 20 REG bezeichneten Ordnungen. Dass die Erblasserin damals diese Möglichkeit gehabt hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn sie hat von ihr keinen Gebrauch gemacht, sondern ihren Ehemann in dem ersten Testament vom 26. Februar 1943 nur mit dem Recht der Verwaltung und Nutznießung bedacht. Ob das aus Unkenntnis der Rechtslage geschehen ist oder ob die Erblasserin von diesem Recht keinen Gebrauch machen wollte, steht dahin. Als die Erblasserin am 1. März 1944 ihr früheres Testament abänderte, hatte sie die Möglichkeit, ihren Ehemann ohne weiteres zum unbeschränkten Anerben einzusetzen, nicht mehr. Das Recht des Hofeigentümers zur freien Bestimmung des Anerben, das bisher unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 REG bestanden hatte, hat mit dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung am 1. Oktober 1943 eine erhebliche Einschränkung erfahren. Von diesem Zeitpunkt ab konnte der Hofeigentümer nach § 37 Abs. 1 EHFV einen Sippenfremden nur noch mit Zustimmung des Anerbengerichts zum Anerben, einsetzen (Hopp a.a.O. Seite 1094; Schultze DJ 1944/45 Seite 14). Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Erblasserin hätte ihren Ehemann am 1. März 1944 auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 1 REG zum unbeschränkten Anerben einsetzen können, ist danach irrig. Das wäre nach dem 1. Oktober 1943 nur mit Zustimmung des Anerbengerichts möglich gewesen. Diesen Weg hat die Erblasserin unstreitig nicht beschritten. Daneben blieb ihr nur die Möglichkeit, von der Befugnis aus § 12 Abs. 1 EHFV Gebrauch zu machen, d.h. ihren Ehemann zum sippegebundenen Anerben zu bestimmen.
Das Beschwerdegericht hat das Testament vom 1. März 1944 als Anerbeneinsetzung des Ehemannes auf Grund des § 12 Abs. 1 EHFV aufgefasst. Es hat diese Ansicht offensichtlich daraus hergeleitet, dass in dem Testament von der "neuesten Verordnung zum Erbhofrecht" und von der "durch das Gesetz vom Oktober 1943 geschaffenen Möglichkeit" die Rede ist. Das ist nicht zu beanstanden, denn diese Wendungen deuten in Verbindung mit der Bestimmung des Ehemanns zum Anerben in der Tat unzweideutig auf § 12 Abs. 1 EHFV hin und sind von sämtlichen Beteiligten ebenso aufgefasst worden.
Das Beschwerdegericht hat den Ehemann der Erblasserin allerdings als "Vorerben" angesehen. Das entsprach nach dem oben Gesagten nicht der wirklich bestehenden Rechtslage. Diese irrige Kennzeichnung der Rechtsstellung des Fritz G. hat indessen die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht nicht beeinflusst, denn dieses hat hieraus nicht etwa irgendwelche Beschränkungen des Ehemanns gemäss den Vorschriften der § § 2100 ff BGB hergeleitet, sondern ihm tatsächlich die Stellung eines sippegebundenen Ehemanns nach § 12 Abs. 1 u 2 EHFV beigemessen, indem es ausdrücklich ausgesprochen hat, dass Fritz G. in dem Testament zum Anerben nach § 12 EHFV eingesetzt worden sei.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die dort vorgeschriebene Bindung an die Sippe des Erblassers sei im vorliegenden Falle ohne Bedeutung und rechtlich unwirksam, weil die Erblasserin zur freien Verfügung über den Hof befugt gewesen sei und § 12 dieses freie Verfügungsrecht nicht habe beschränken sollen, ist irrig. Wie bereits dargelegt, bestand das freie Verfügungsrecht seit dem 1. Oktober 1943 in dem bisherigen Umfang nicht mehr. Die neu eingeführte Vorschrift des § 37 Abs. 1 EHFV bezweckte, den Anfall von Erbhöfen an Sippefremde hintanzuhalten und ihn in den Fällen verhindern zu können, in denen die Bestimmung eines solchen zum Anerben nicht gerechtfertigt erschien. § 37 Abs. 1 EHFV diente damit ebenso wie § 12 Abs. 2 EHFV der Erhaltung des Erbhofes in der angestammten Familie. Beide Vorschriften verstärkten mithin den das Erbhofrecht beherrschenden Grundsatz, dass Erbhöfe sich in der Sippe vererben sollen, die ihn bisher besessen hat. Aus § 25 Abs. 5 Satz 1 REG lässt sich daher - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nichts für eine unbeschränkte Anerbenstellung des Fritz G. herleiten. Die Bindung des Ehemanns an die Sippe der Erblasserin (hier des Annehmenden) ist auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, dadurch entfallen, dass in der Familie Sch. Anerbenberechtigte der Ordnungen des § 20 REG nicht vorhanden waren. Für derartige Fälle sah § 25 Abs. 5. Satz 2 REG die Bestimmung des Anerben durch den Reichsbauernführer vor. Daran hat die Erbhoffortbildungsverordnung nichts geändert, sondern sie hat das Recht des Reichsbauernführers im § 37 Abs. 2 sogar noch erweitert. Das Fehlen von Anerbenberechtigten der Ordnungen des § 20 RLG konnte danach nicht dazu führen, dass Fritz G. die Stellung eines nicht sippegebundenen Anerben erhielt.
Auch die sonstigen Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des Testaments vom 1. März 1944 sind nicht gerechtfertigt. Die Auslegung des Testaments war Sache der tatrichterlichen Würdigung und ist einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit zugänglich, als dabei etwa gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstossen worden ist. Das ist aber nicht - jedenfalls nicht in rechtserheblicher Weise - geschehen. Die Auslegung, die das Beschwerdegericht dem Testament gegeben hat, ist ohne weiteres möglich. Für sie hat das Oberlandesgericht allerdings angeführt, dass es bäuerlichem Denken widersprochen haben würde, wenn die Erblasserin ohne triftigen Grund die Vererbung des Hofes in der Sippe ihres Ehemanns angeordnet hätte, und dass auch aus dem Verhalten der Eheleute G. bezüglich der leiblichen Verwandten der Erblasserin zu schliessen sei, sie hätten den Anfall des Hofes an die Sippe S. vorgesehen. Das Beschwerdegericht hat insoweit Erwägungen angestellt, die darauf schliessen lassen könnten, dass es von der Berufung der Sippe der Erblasserin für die Zeit nach dem Tode des Ehemanns ausgegangen sei. Das ist indessen ersichtlich nicht der Fall gewesen, denn das Oberlandesgericht hat an anderer Steile ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Geschwister der Erblasserin nach § 47 Abs. 4 EHRV nicht zu Anerben nach ihrem Ehemann berufen waren; dabei hat es auch die Vorschriften des § 36 EHFV berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat danach durch seine Ausführungen lediglich dartun wollen, dass ein Abweichen von dem gekennzeichneten bäuerlichen Brauch ohne triftigen Grund nach allgemeiner Erfahrung nicht anzunehmen sei und dass die Erblasserin - wenn auch rechts irrtümlich - mit der Anerbenfolge eines Angehörigen ihrer leiblichen Sippe nach dem Tode ihres Ehemanns gerechnet habe. Diese Erwägungen hat das Beschwerdegericht auch nur zur Unterstützung seiner Testamentsauslegung angestellt, die nicht auf ihnen beruht, sondern auf den Inhalt des Testaments selbst zurückgeht, den das Oberlandesgericht mit Recht als klar und unzweifelhaft bezeichnet und als Einsetzung des Ehemanns zum sippegebundenen Anerben angesprochen hat.
Demgegen über macht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht geltend, die Erbeinsetzung sei ohne jede Beschränkung erfolgt, da der Hinweis auf die Erbhoffortbildungsverordnung nur als Angabe des Motivs für die Errichtung des zweiten Testaments zu werben sei. Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Ehemann unbeschrankt zum Anerben eingesetzt worden sei, mit dem Ergebnis geprüft, dass eine solche Auslegung des Testaments nicht möglich sei. Wenn die Rechtsbeschwerde demgegenüber den Hinweis auf die Erbhoffortbildungsverordnung nur als Angabe des Motivs für die Anerbenbestimmung des Ehemanns gewertet wissen will, so übersieht sie, dass die Erblasserin ihren Ehemann nach dem oben Gesagten nur zum sippegebundenen Anerben einsetzen konnte, wenn sie nicht den Weg des § 37 Abs. 1 EHFV beschreiten wollte, und dass der Antragsteller selbst, wie zu 2 dargelegt, noch im August 1947 aus diesem Hinweis die Rechtsstellung des Ehemanns als sippegebundener Anerbe abgeleitet hat. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht den Hinweis auf die Erbhoffortbildungsverordnung als Kennzeichnung der dem Ehemann zugedachten Rechtsstellung aufgefasst und weiter erwogen, dass die Erblasserin nicht beabsichtigt haben könne, ihrem Ehemann eine Rechtsstellung zu verleihen, die er nach dem damals geltenden Recht auf diesem Wege nicht habe erlangen können.
Zu unrecht rügt die Rechtsbeschwerde schliesslich, das Beschwerdegericht habe nicht ermittelt, was nach der Willensrichtung der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments von ihr als gewollt anzusehen sei, wenn sie vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht haben würde. Das Beschwerdegericht hat es an einer Prüfung dieser Frage keineswegs fehlen lassen, ist dabei aber zu dem Ergebnis gelangt, das Testament biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Fall einer Gesetzesänderung eine andere Anordnung habe treffen wollen. Diese Würdigung des Testamentsinhalts ist ebensowenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des. Beschwerdegerichts, dass die Absicht, im Falle einer Rechtsänderung anders zu testieren, in der letztwilligen Verfügung einen, wenn auch noch so unvollkommenen, Ausdruck hätte finden müssen.
II.
Das Beschwerdegericht hat nach alledem mit Recht festgestellt, dass bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung der Erbfall nach Luise G. geregelt war tind dass ihr Ehemann bis zu seinem Tode sippegebundener Anerbe nach § 12 EHFV gewesen ist. Der Erbfall nach Fritz G. war hingegen, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat und was auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist, beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt, denn damals war das jetzt zur Entscheidung kommende Verfahren bereits anhängig, in dem einerseits der Antragsteller und andererseits die Antragsgegner den Hof für sich als Hofnachfolger in Anspruch nahmen. Das Beschwerdegericht hat daher den zweiten Erbfall mit Recht nach Höferecht beurteilt und auf ihn den § 59 Abs. 2 LVO sowie den § 6 Abs. 3 HöfeO angewandt. Es ist so zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mitglied der Sippe S. Hoferbe geworden ist.
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass als nächster Anwärter aus dieser Familie Anna S. in Frage komme und diese wirtschaftsfähig sei, hat die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Bei diesen Feststellungen handelt es sich um Tatfragen, die einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit unterliegen, als zu prüfen ist, ob Verfahrensmängel oder ein Verstoss gegen Denkgesetze vorliegen. Beides ist hier nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht gerügt worden. Mit Recht hat danach das Beschwerdegericht angenommen, dass Anna S. Hoferbin geworden sei.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.