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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1951, Az.: V BLw 99/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1951
Aktenzeichen
V BLw 99/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 07.07.1949
Amtsgerichts in Esens - 09.03.1949

Verfahrensgegenstand

die Feststellung der Erbfolge in den in der Höferolle von M. Bl 21 eingetragenen Hof des am 14. September 1943 verstorbenen Bauern Weert Hinrich F.

Prozessführer

1.) der Ehefrau Maria J. geb. F. in W., Post Br. in H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

2.) der ledigen Katharina F., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

3.) der Ehefrau Anna O. geb. F., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Bauern Gerd F. in B., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 24. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Bitges beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. Juli 1949 aufgehoben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Esens vom 9. März 1949 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Eine Erstattung der den Antragsgegnern ausserhalb des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Johann Gerdes F. ist am 19. Januar 1942 gefallen. Er war ledig und kinderlos und hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, Johann Gerdes F. war Eigentümer eines in B. gelegenen Erbhofes in Grösse von 19,50 ha mit einem Einheitswert von 19.200,- RM. Seine Eltern sind vor ihm verstorben. Bei seinem Tode lebten noch sein ältester Bruder Weert Hinrich und seine Schwestern Anna O. geb. F., Marie J. geb. F. und Katharina F.. Sein älterer Bruder Gerhard F., aus dessen Ehe der Antragsteller Gerd F. hervorgegangen ist, ist im Jahre 1924 verstorben.

2

Nach dem Tode des Johann Gerdes F. haben sowohl dessen Bruder Weert Hinrich als auch sein Neffe Gerd Anspruch auf seinen Hof erhoben. Weert Hinrich F. war damals bereits Eigentümer eines in M. gelegenen Erbhofes von etwa 12 ha mit einem Einheitswert von 12.900,- RM. Er hat am 27. März 1942 dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass er den ihm angefallenen Hof seines Bruders Johann Gerdes übernehme und seinen eigenen Erbhof zur Verfügung stelle, der dem nächstberufenen Anerben seines Bruders Johann zufalle. Weert Hinrich hat ausserdem bei dem Anerbengericht in Esens beantragt, die Bauernunfähigkeit seines Neffen Gerd F. festzustellen, der das Schmiedehandwerk erlernt und keine Lust zur Landwirtschaft habe. Gerd F. hat um die Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Das Anerbengericht hat das Verfahren am 5. April 1943 bis zur Beendigung des Krieges ausgesetzt. Am 14. März 1947 hat Gerd F. beantragt, diesem Verfahren Fortgang zu geben.

3

Weert Hinrich F. ist am 14. September 1943 ledig und kinderlos gestorben, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen.

4

Im August 1947 hat Gerd F. bei dem Amtsgericht in Esens die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, dass er Hoferbe des in Bargstede gelegenen Hofes seines Onkels Johann geworden sei. Das Amtsgericht hat dieses Hoffolgezeugnis erteilt.

5

Wenige Monate später hat Gerd F. ferner beantragt, ihm auch ein Hoffolgezeugnis hinsichtlich des Erbhofes seines Onkels Weert Hinrich F. in M. zu erteilen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen, weil der Erbfall nach Erbhofrecht zu beurteilen sei und der Antragsteller als Eigentümer des von seinem Onkel Johann geerbten Hofes nicht einen zweiten Erbhof habe erwerben können, vielmehr als Anerbe ausgeschieden sei.

6

Gerd F. hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Am 18. November 1948 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht erklärt, er wähle, falls ihm beide Höfe aus dem Nachlass seines Onkels Weert Hinrich F. anfallen sollten und er daher das Wahlrecht nach § 9 HöfeO ausüben müsse, den Hof in B.. Das Beschwerdegericht hat am 18. November 1948 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Beide Erbfälle seien bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen und daher nach Höferecht zu beurteilen. Nach ihm sei der Bargsteder Hof dem Weert Hinrich F. als ältestem Bruder des Johann F. zugefallen. Weert Hinrich F. sei also bei seinem Tode Eigentümer zweier Höfe gewesen. Diese seien damals aber nicht etwa beide dem Antragsteller als Nächstberufenen zugefallen, vielmehr habe er nach § 9 HöfeO nur einen Hof erhalten können. Da er den B. Hof gewählt habe, habe er keinen Anspruch auf den M. Hof.

7

Am 28. Dezember 1948 hat Gerd F. in öffentlichbeglaubigter Form dem Amtsgericht gegenüber erklärt, er sei Hofrechtsnachfolger nach seinem Onkel Weert Hinrich F. in M.. Dieser habe seinerzeit eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er den Hof in Ba. seines verstorbenen Bruders Johann F. wähle. Diese Erklärung, die eine Erbschaftsannahme darstellen dürfte, fechte er in seiner Eigenschaft als Hofrechtsnachfolger wegen Irrtums an. Ausserdem schlage er den Anfall des Hofes von Johann F. an seinen Onkel Weert Hinrich F. in seiner Eigenschaft als Hofrechtsnachfolger aus. Dagegen nehme er die ihm nunmehr unmittelbar von Johann F. in Ba. anfallende Erbschaft, bestehend aus dem Hof Ba., an.

8

Gerd F. hat sodann bei dem Landwirtschaftsgericht in Esens beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe nach Weert Hinrich F. hinsichtlich des Hofes in M. geworden sei. Hilfsweise hat er um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bezüglich dieses Hofes gebeten. Die Antragsgegnerinnen haben um Abweisung dieser Anträge gebeten.

9

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 9. März 1949 sowohl den Feststellungsantrag als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen.

10

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Oldenburg durch Beschluss vom 7. Juli 1949 die angefochtene Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass der Antragsteller Gerd F. Hoferbe des M. Hofes geworden ist.

11

Diese Entscheidung haben die Antragsgegnerinnen mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts erstreben.

12

Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden gebeten.

13

Den Rechtsbeschwerden war der Erfolg nicht zu versagen.

14

Das Beschwerdegericht hat sowohl den Erbfall nach Johann F. als auch den nach Weert Hinrich F. als ungeregelt angesehen und beide Erbfälle nach Höferecht beurteilt. Demgemäss hat es angenommen, Weert Hinrich F. sei als ältester Bruder des Johann F. Erbe des Hofes in B. geworden, da im Landgerichtsbezirk Aurich kein bestimmter Erbbrauch bestanden habe. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Es beständen jetzt keine Bedenken mehr gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zur Zeit der beiden Erbfälle. Der Antragsteller sei daher Hoferbe sowohl des Johann F. als auch des Weert Hinrich F. geworden. Als Hoferbe des letzteren sei er befugt, ein etwaiges Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Hofes in Bargstede allein auszuüben. Ein solches Ausschlagungsrecht habe dem Erblasser Weert Hinrich F. bei seinem Tode noch zugestanden. Er habe die Erbschaft zwar durch seine Erklärung vom 27. März 1942 angenommen, und diese Erklärung sei auch nicht etwa rechtlich bedeutungslos, weil auf den Erbfall nicht das Reichserbhofgesetz, sondern die Höfeordnung Anwendung finde. Die Annahme der Erbschaft gelte indessen als nicht erfolgt, weil der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum gewesen sei. Weert Hinrich F. habe geglaubt, Anerbe seines Bruders Johann durch das Ausscheiden des nach Jüngstenrecht vor ihm berufenen Antragstellers wegen dessen Bauernunfähigkeit geworden zu sein.

15

Tatsächlich sei ihm der Hof des Johann als dessen ältestem Bruder zugefallene Weert Hinrich habe somit einen anderen konkreten Tatbestand als den wirklich die Berufung begründenden als gegeben angenommen. Er habe sich ferner insofern in einem Irrtum befunden, als er nicht Anerbe nach Reichserbhofrecht, sondern Hoferbe nach Höferecht geworden und als solcher mit den Abfindungsverpflichtungen nach § 12 HöfeO belastet sei. Da hiernach die Annahme des Hofes in B. als nicht erfolgt gelte, habe der Antragsteller den Erbanfall für Weert Hinrich F. nach Johann F. hinsichtlich dieses Hofes wirksam ausschlagen können. Dem stehe auch nicht etwa die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1948 abgegebene Erklärung entgegen, denn sie habe keine unbedingte Annahme der Erbschaft hinsichtlich des Hofes in B. dargestellt, und der Antragsteller habe durch diese nur vor dem Senat abgegebene Erklärung keineswegs auf ein ihm noch anstehendes Ausschlagungsrecht verzichten wollen. Nach ihrem Wortlaut liege in ihr auch nicht etwa eine Bestätigung der früher von Weert Hinrich irrtümlich abgegebenen Annahmeerklärung. Die Ausschlagungsfrist sei am 28. Dezember 1943 noch nicht abgelaufen gewesen, denn Weert Hinrich sei bis zu seinem Tode und der Antragsteller sei bis zu der Entscheidung vom 18. November 1948 über den Berufungsgrund im Irrtum gewesen. Durch die hiernach wirksame Ausschlagung sei Weert Hinrich F. als Hoferbe des Hofes in Bargstede ausgeschieden. Dieser sei den Antragsteller daher unmittelbar von seinem Onkel Johann zugefallen, während er den Hof in M. von Weert Hinrich F. geerbt habe. Er habe die beiden Höfe daher von zwei verschiedenen Erblassern erhalten. Da § 9 HöfeO infolgedessen nicht zur Anwendung komme, sei der Feststellungsantrag des Antragstellers begründet.

16

Die Antragsgegnerin zu 1) meint, dem Feststellungsantrage stehe die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 18. November 1943 entgegen, denn an jenem Verfahren seien die jetzigen Parteien beteiligt gewesen. Damals sei die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller als Hoferben des M. Hofes rechtskräftig abgewiesen worden. Die Antragsgegnerin zu 1) halt es nicht für zulässig, die seinerzeit rechtskräftig entschiedene Frage auf dem Umweg über ein Feststellungsverfahren nach § 37 LVO noch einmal zwischen denselben Parteien zur Entscheidung zu bringen. Diese Ansicht ist irrig, denn durch die Entscheidung in einem Erbscheinsverfahren wird keine bindende Feststellung dahin getroffen, dass der Betreffende Erbe bzw Hoferbe geworden oder dass dies nicht der Fall ist. Die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses begründet ebenso wie die eines Erbscheins nur eine Vermutung des Inhalts, dass dem Betreffenden das angegebene Erbrecht zusteht. In dem früheren Verfahren handelte es sich aber lediglich um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Die damals ergangene Entscheidung steht daher einer Nachprüfung der Hofnachfolge nicht entgegen. Das vorausgegangene Verfahren kann auch nicht, wie die Antragsgegnerin zu 1) meint, in ein Feststellungsverfahren umgedeutet werden. Dieses Verfahren hat im § 37 LVO eine besondere Ausgestaltung erfahren, und die in ihm ergehenden Entscheidungen sind mit einer erweiterten Rechtskraftwirkung ausgestattet worden. In dem früheren Verfahren ist weder ein Antrag nach § 37 Abs. 1, f LVO auf Feststellung des Hoferben gestellt, noch sind die sonstigen Vorschriften dieses Paragraphen beachtet worden. Es kann daher nicht als ein Feststellungsverfahren nach § 37 Abs. 1, f LVO angesprochen werden und hat auch nicht die im § 37 Abs. 3 LVO vorgesehene Rechtskraftwirkung gehabt. Mit Recht hat deshalb das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag für zulässig erachtet.

17

Die Antragsgegnerin zu 1) nimmt mit dem Beschwerdegericht an, der Erbfall nach Johann F. sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen. Diese Ansicht ist zutreffend. Da kein bestimmter Erbbrauch bestand, war an sich der Antragsteller nach Jüngstenrecht zum Anerben seines Onkels Johann berufen. Er war indessen damals nicht mehr in der Landwirtschaft tätig, hatte das Schlosserhandwerk erlernt und war freiwillig in die Wehrmacht eingetreten. Sein Onkel Weert Hinrich hatte deshalb beantragt, die Bauernunfähigkeit seines Neffen Gerd festzustellen. In diesem Verfahren ist bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung keine Entscheidung ergangen, da es bis zur Beendigung des Krieges ausgesetzt worden war. Weert Hinrich F. ist nun allerdings nach der Aussetzung des Verfahrens gestorben. Dadurch fand das Verfahren indessen nicht seine Erledigung. Es behielt vielmehr Bedeutung für die Frage, ob der Antragsteller als Anerbe in Betracht kam oder ob er als solcher auszuscheiden hatte. Das Verfahren ist zudem von dem Antragsteller im März 1947 aufgenommen worden. Es war also am 24. April 1947 noch nicht erledigt. Den Erbfall nach Johann F. hat das Beschwerdegericht daher mit Recht auf Grund des § 58 Abs. 2, b LVO nach Höferecht beurteilt. Da nach ihm mangels eines bestimmten Erbbrauchs Altestenrecht gilt, war Weert Hinrich F. zum Hoferben nach seinem Bruder Johann berufen.

18

Die Antragsgegnerin zu 1) hält hingegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, auch der Erbfall nach Weert Hinrich F. sei zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung ungeregelt gewesen, für irrig und führt hierzu aus: Bezüglich dieses Erbfalls sei kein Verfahren anhängig gewesen, in dem unmittelbar oder mittelbar über die Erbfolge Streit bestanden habe. Der Erbfall sei daher nach Erbhofrecht zu beurteilen. Nach dessen Vorschriften habe der Antragsteller den M. Hof nicht erben können, weil ihm bereits der Hof in Bargstede von seinem Onkel Johann zugefallen sei.

19

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Nach Erbhofrecht war der Antragsteller vor den Schwestern seines Onkels Weert Hinrich zum Anerben berufen. Ob er aber Anerbe werden konnte, hing von seiner Bauernfähigkeit ab. Da diese streitig und Gegenstand eines besonderen Feststellungsverfahrens war, bestand aus objektiven, in der Sach- und Rechtslage wurzelnden Gründen Ungewissheit über die Person des Anerben. Dadurch, dass in jenem Verfahren bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung keine Entscheidung ergangen ist, war der Erbfall nach Weert Hinrich F. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ungeregelt. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht auch auf ihn Höferecht angewendet.

20

Nach Höferecht schliesst der Besitz eines Hofes den Erwerb eines weiteren Hofes nicht aus. Weert Hinrich F. konnte daher den Hof seines Bruders Johann im Erbgang erwerben. Er hat diese Erbschaft denn auch durch die Erklärung vom 27. März 1942 angenommen. Dass er damals zugleich seinen Hof in M. zur Verfügung gestellt hat, ist rechtlich ohne besondere Bedeutung. Nach Höferecht war er dazu nicht genötigt, und nach Erbhofrecht trat gemäss § 22 Abs. 3 REG der Eigentumsübergang kraft Gesetzes ein. Weert Hinrich F. hat die Erklärung auch in der im § 22 Abs. 3 REG vorgeschriebenen Form abgegeben. Im übrigen enthielt das Erbhofrecht für die Annahme des Anfalls eines Erbhofs keine besonderen Vorschriften. Hierfür waren daher die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches massgebend. Gleiches gilt für das Höferecht. Als Weert Hinrich F. die Erklärung nach § 22 Abs. 2 REG abgab, stand freilich noch nicht fest, ob er Anerbe geworden war, da der Antragsteller im Falle seiner Bauernfähigkeit zum Anerben berufen war. Das hinderte die Abgabe der Annahmeerklärung indessen nicht, denn nach § 1946 BGB kann die Annahme erklärt werden, sobald der Erbfall eingetreten ist. Dass die Annahmeerklärung möglicherweise nur für den Fall abgegeben worden ist, dass Weert Hinrich Anerbe geworden sein sollte, berührte ihre Gültigkeit nicht. Nach § 1947 BGB kann die Annahme einer Erbschaft zwar nicht unter einer Bedingung erfolgen; hier handelte es sich indessen nicht um eine echte Bedingung, denn es war lediglich eine gesetzliche Voraussetzung für die Annahme des Hofanfalls, dass Weert Hinrich F. Anerbe geworden war.

21

Die Rechtsbeschwerden sehen in den Ausführungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich eines Irrtums über den Berufungsgrund eine Verletzung des § 1949 BGB. Sie meinen, von einem solchen Irrtum des Weert Hinrich F. könne keine Rede sein, denn er habe sich über den Grund seiner Berufung zum Erben seines Bruders Johann keine Gedanken gemacht. Wie sein ganzes Verhalten zeige, sei es ihm nur darauf angekommen, den Bargsteder Hof auf jeden Fall zu erhalten; dagegen sei ihm gleichgültig gewesen, aus welchem Rechtsgrunde er den Hof erhalte. Im übrigen habe Weert Hinrich F. gewusst, dass er auf Grund seiner Verwandtschaft mit dem Erblasser zum Hof erben berufen sei. Er habe sich als gesetzlicher Erbe seines Bruders betrachtet. Das sei zutreffend gewesen. In diesem Berufungsgrund sei keine Änderung eingetreten. Weert Hinrich F. sei wie nach Erbhofrecht so auch nach Höferecht als gesetzlicher Erbe kraft Verwandtschaft berufen. Seine Annahmeerklärung vom 27. März 1942 habe sich auf seine Hofnachfolge sowohl nach Ältesten als auch nach Jüngstenrecht bezogen. Im übrigen könne ein Irrtum nicht aus einer späteren, nicht voraussehbaren Gesetzesänderung hergeleitet werden, denn sie habe der Erklärende ja nicht in den Kreis seiner Erwägungen ziehen können. Über Umstände, über die man sich keine Gedanken machen könne, sei ein Irrtum nicht möglich. Irren könne nur derjenige, der sich im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung eine unrichtige Vorstellung von tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen mache. Eine irrtumsfreie Erklärung könne nicht durch eine spätere Gesetzesänderung zu einer irrigen werden.

22

Diese Rügen entbehren nicht der Berechtigung.

23

Das Beschwerdegericht sieht einen Irrtum des Weert Hinrich F. über den Berufungsgrund einmal darin, dass dieser bei der Abgabe der Annahmeerklärung vom 27. März 1942 geglaubt habe, wegen der Bauernunfähigkeit des Antragstellers an dessen Stelle zum Anerben berufen zu sein, während ihm der B. Hof tatsächlich unmittelbar als ältestem Bruder des Erblassers zugefallen sei. Dieser Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts kann nicht beigetreten werden. Weert Hinrich F. kam nach Erbhofrecht als gesetzlicher Anerbe auf Grund seiner Verwandtschaft mit dem Erblasser in Betracht. Auf Grund desselben Tatbestands ist er nach Höferecht zum Hoferben berufen. Insoweit ist also eine Änderung hinsichtlich des Berufungsgrundes durch die Gesetzesänderung nicht eingetreten. Nach Erbhofrecht war er allerdings nur für den Fall zum Anerben berufen, dass der Antragsteller wegen Bauernunfähigkeit als Anerbe ausschied, während er nach Höferecht als ältester Bruder des Erblassers unmittelbar Hoferbe wurde. Das Beschwerdegericht will infolgedessen die Annahmeerklärung des Weert Hinrich F. vom 27. März 1942 nur auf den erstgenannten Fall beziehen. Diese Einschränkung findet in dem Wortlaut der Erklärung keine Stütze. Weert Hinrich F. hat in ihr mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass er sein Recht als Anerbe aus der Bauernunfähigkeit seines Neffen Gerd herleite; er hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, der nächste Anerbe seines verstorbenen Bruders Johann zu sein. Es erscheint sogar zweifelhaft, ob er zur Zeit der Abgabe der Erklärung gewusst hat, dass sein Neffe vor ihm als Anerbe in Betracht kam; möglicherweise hat er von dem Vorrang des Antragstellers erst in Verfolg einer gerichtlichen Verfügung Kenntnis erlangt, die ihm aufgab, nachzuweisen, dass er der nächste Anerbe sei. Seine Annahmeerklärung erstreckt sich danach - wenn nicht ausschliesslich, so doch jedenfalls auch - auf seine unmittelbare Berufung zum Hofnachfolger. Von einem Irrtum über den Berufungsgrund kann insoweit nicht gesprochen werden.

24

Das Beschwerdegericht hat einen weiteren Irrtum des Weert Hinrich F. darin gefunden, dass er entgegen seiner Annahme nicht Anerbe nach Reichserbhofrecht, sondern Hoferbe nach Höferecht geworden und als solcher mit den Abfindungsverpflichtungen aus § 12 HöfeO belastet sei. Auch hierin kann dem Oberlandesgericht nicht beigetreten werden. Die Verschiebung der Sach- und Rechtslage beruht auf der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. Aus ihr kann ein Irrtum im Sinne des §. 1949 BGB nicht hergeleitet werden. Ein Irrtum ist allerdings nicht nur über der Vergangenheit angehörende und im Zeitpunkt der Erklärung bestehende Verhältnisse möglich, sondern kann auch durch die falsche Vorstellung von zukünftigen Ereignissen begründet werden. Das setzt aber voraus, dass der Erklärende sich eine gewisse Vorstellung von dem künftigen Ereignis gemacht hat. Bei der Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage lassen sich die Rechtsgrundsätze heranziehen, die Rechtslehre und Rechtsprechung zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung auf Grund des § 2078 Abs. 2 BGB entwickelt haben. Danach begründet auch die irrige Vorstellung über ein in der Zukunft liegendes Ereignis die Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung (RGZ 86, 206 (209); Staudinger BGB 9. Aufl § 2078 Anm. III 2; BGB RGRK 8. Aufl § 2078 Anm. 4), doch kann von einem Irrtum dann nicht gesprochen werden, wenn die Möglichkeit des Eintritts eines künftigen Ereignisses von dem Handelnden überhaupt nicht bedacht worden ist. Nicht selten wird allerdings der Handelnde eine sich auf die Zukunft richtende Vorstellung unbewusst als richtig unterstellen, weil ihm das, was er sich vorstellt, als selbstverständlich erscheint. Wann in solchen Fällen eine irrige Annahme vorliegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Soweit es sich um Ereignisse handelt, die unvermutet eintreten und allgemein überraschen, wie Krieg, Revolution oder eine nicht zu erwartende Gesetzesänderung, lässt sich jedenfalls nicht annehmen, für den Erklärenden sei die Erwartung bestimmend gewesen, dass diese Ereignisse nicht eintreten würden (Planck BGB 4. Aufl § 2078 Anm. 2, a Palandt BGB § 2073 Anm. 2, a.A. Otto Fischer in IherJ b 71, 187- 235, § 230 ff). Ein Irrtum des Weert Hinrich Flessner lag daher bei Abgabe der Annahmeerklärung vom 27. März 1942 nicht vor, denn zu jener Zeit war nicht zu erwarten, dass die ganze Erbhofgesetzgebung aufgehoben und durch ein anderes Recht ersetzt werden würde. Es greift also weder § 1949 Abs. 1 BGB durch, noch kommt ein Anfechtungsrecht auf Grund des § 119 BGB in Frage.

25

Da der Erbfall nach Johann F. und die Abgabe der Annahmeerklärung unter der Geltung des Erbhofrechts erfolgt sind, konnte sich die Erklärung des Weert Hinrich F. allerdings nur auf die Annahme des Hofanfalls als Anerbe nach Erbhofrecht beziehen. Infolge der rückwirkenden Geltung der Höfeordnung ist jedoch der Fall rechtlich so zu beurteilen, als ob er damals Hoferbe nach Höferecht geworden wäre. Es ist daher zu prüfen, ob er die Annahme auch dann erklärt hätte, wenn ihm diese Rechtslage damals bekannt gewesen wäre. Nach der Überzeugung des Senats ist diese Frage zu bejahen. Sein Verhalten nach dem Eintritt des Erbfalls zeigt, dass er bestrebt war, seinen Neffen von der Hofnachfolge auszuschliessen und selbst in den Besitz dieses Hofes zu gelangen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hat sein Onkel Weert Hinrich zunächst versucht, ihn zu einem Verzicht auf den Hof in Bargstede zu veranlassen, indem er ihm eine dementsprechende Erklärung zur Unterzeichnung ins Feld sandte. Als er hiermit keinen Erfolg hatte, hat Weert Hinrich F. bei dem Anerbengericht beantragt, die Bauernunfähigkeit seines Neffen festzustellen, um ihn auf diesem Wege als Anerben auszuschalten. Vorher hatte er bereits dem Anerbengericht gegenüber erklärt, dass er den ihm angefallenen Hof übernehmen wolle, und sich dabei als nächsten Anerben bezeichnet. Zugleich hat er seinen eigenen bisherigen Hof dem nächstberufenen Anerben, entsprechend der Vorschrift des § 22 Abs. 3 REG, zur Verfügung gestellt. Er war also entschlossen, den M. Hof aufzugeben, um den grösseren und wertvolleren Hof in Bargstede übernehmen zu können. Das rechtfertigt den Schluss, dass Weert Hinrich F. die Erbschaft auch als Hoferbe angenommen hätte, denn nach Höferecht war er bei Annahme des Hofanfalls nicht genötigt, seine M. Besitzung aufzugeben. Die Rechtslage war danach für ihn nach Höferecht günstiger als nach Erbhofrecht. Als Hoferbe war er zwar mit den Abfingungsverpflichtungen des § 12 HöfeO belastet, diese hätten ihm indessen keinen Anlass gegeben, den Anfall des Hofes auszuschlagen, denn durch die Vorschriften des § 12 HöfeO ist dafür gesorgt, dass der Hof durch die Abfindungsansprüche der Miterben nicht zu sehr belastet wird und seine Leistungsfähigkeit erhalten bleibt. Die Abfindungsansprüche der Miterben hätten Weert Hinrich F. umso weniger zu einem Verzicht auf den B. Hof veranlassen können, als ihm zu ihrer Abdeckung die Erträge zweier Hofe zur Verfügung gestanden hätten. Es konnte daher unbedenklich festgestellt werden, dass Weert Hinrich F. die Annahme des Hofanfalls auch erklärt hätte, wenn er die spätere Entwicklung vorausgesehen hätte. Daraus folgt, dass seine Erklärung vom 27. März 1942 als uneingeschränkter Verzicht auf sein Ausschlagungsrecht zu werten ist. Der angefochtene Beschluss enthält eine dahingehende Feststellung, allerdings nicht; nach § 11 Abs. 2 LVR konnte der Senat diese Feststellung jedoch selbst auf Grund des ihm unterbreiteten Materials treffen.

26

Hatte Weert Hinrich F. aber seinerzeit auf sein Ausschlagungsrecht uneingeschränkt verzichtet, so stand dem Antragsteller als seinem Rechtsnachfolger ein Ausschlagungsrecht nicht mehr zu. Er war nach alledem nicht in der Lage, den Übergang des Eigentums an dem B. Hof auf seinen Onkel Weert Hinrich F. durch seine Erklärungen vom 28. Dezember 1948 zu verhindern. Weert Hinrich F. ist mithin Eigentümer beider Höfe geworden.

27

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Antragsteller zur Zeit der Erbfälle wirtschaftsfähig. Er konnte daher Hoferbe nach seinem Onkel Weert Hinrich werden, jedoch nach § 9 Abs. 1 HöfeO nur einen der beiden Höfe erhalten. Als einzigem männlichen Hoffolgeberechtigten stand dem Antragsteller das Wahlrecht des § 9 HöfeO zu. Diese Wahl hat der Antragsteller durch seine Erklärung vom 18. November 1948 gegenüber dem Beschwerdegericht getroffen. Da es sich hierbei um eine Angelegenheit der Höfeordnung im Sinne des § 1 Buchst. c LVO handelte, für die nach § 3 Abs. 1 LVO die im § 2 LVO bezeichneten Gerichte zuständig sind, ist die Wahlerklärung dem zuständigen Gericht gegenüber erfolgt. Sie ist auch formgerecht vorgenommen worden, indem sie zur Niederschrift des Gerichts erklärt wurde. Der Hof in B. ist danach auf den Antragsteller als Hoferben übergegangen, während der Hof in M. dem nächsten Hoferbenberechtigten zugefallen ist.

28

Da hiernach die von dem Beschwerdegericht getroffene Feststellung der Rechtslage nicht entspricht, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Esens vom 9. März 1949 zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Für eine Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand kein Anlass.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche