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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1953, Az.: V BLw 81/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1953
Aktenzeichen
V BLw 81/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Duderstadt - 17.12.1951
OLG Celle - 16.06.1952

Fundstelle

  • MDR 1953, 285-286 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Erbhofeigenschaft

Prozessführer

1). der Ehefrau Maria G. geb. D. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

2). der Ehefrau Franziska N. geb. D. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

3). der Ehefrau Auguste Ke. geb. D. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

4). des landwirtschaftlichen Arbeiters Wilhelm D. in W., vertreten durch seinen Pfleger Franz G. ebendort, vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

5). des Bautechnikers Wendelin D. in H., Gö. Straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

6). des Zimmermanns August D. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

7). der Ehefrau Anna Ke. geb. D. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

8). der minderjährigen Kinder des verstorbenen Maurers Franz D., nämlich Rudolf und Franz D., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Witwe Maria D. geb. Ku. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

9). der Kinder der verstorbenen Antonie N. geb. D., nämlich Franz und Antonie N., W. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

10). der Kinder der verstorbenen Magdalena K. geb. D., nämlich des Georg und der Anna K. in Gi., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Georg D. in W., vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Entscheidung über einen selbständigen Antrag auf Feststellung der früheren Erbhofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung sind die Landwirtschaftsgerichte nicht zuständig. Sie können über die frühere Erbhofeigenschaft nur dann entscheiden, wenn sie in einer Landwirtschaftssache eine Vortrage für die begehrte Entscheidung bildet.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Juni 1952 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Duderstadt vom 17. Dezember 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft wegen Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts abgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die den Antragsgegnern außerhalb des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der am 8. November 1945 verstorbene Landwirt Andreas D. war Eigentümer des im Grundbuch von W.-sen Band 16 Blatt 152 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitzes in Größe von 3,02,57 ha. Seiner am 25. September 1947 verstorbenen Ehefrau Maria D. geb. N. gehörten die im Grundbuch von W. Band 16 Blatt 151 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke im Umfang von 4,36,05 ha. Diesen Grundbesitz bewirtschafteten die Eheleute D. als einheitlichen Betrieb von der zu den Ländereien des Ehemanns gehörenden Hofstelle aus. Der Einheitswert der ganzen Besitzung betrug 11.500 RM. In die Erbhöferolle wurde das Anwesen nicht eingetragen, weil es die in § 34 der 1. DVO zum REG vorgesehene Mindestgröße nicht erreichte.

2

Am 12. Oktober 1934 wurde über den Grundbesitz des Ehemanns das Entschuldungsverfahren eröffnet, das am 18. Mai 1935 auf den Grundbesitz der Ehefrau ausgedehnt wurde. Bei der Eröffnung des Verfahrens beliefen sich die auf beiden Grundstücken zur Gesamthaft dinglich gesicherten Forderungen auf 10.949,67 RM, zu denen noch eine ungesicherte Darlehnsforderung von 376 RM trat, so daß die Gesamtverschuldung der Eheleute D. 11.325,67 RM betrug. Nach dem rechtskräftigen Entschuldungsplan vom 30. Dezember 1935 verminderte sich die Schuldenlast nur auf 11.317,16 RM.

3

Aus der Ehe der Eheleute Adreas D., die keine letztwillige Verfügung hinterlassen haben, sind elf Kinder hervorgegangen, von denen bei dem Tode der zuletzt verstorbenen Ehefrau noch acht lebten, nämlich der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) bis 7), die gesetzliche Erben zu je 1/11 geworden sind. An Stelle der drei verstorbenen Kinder sind deren Abkömmlinge, die Antragsgegner zu 8) bis 10) als gesetzliche Erben zu je 1/22 getreten.

4

Nach dem Tode des Andreas D. bewirtschaftete der Antragsteller, der schon früher auf der Besitzung mitgearbeitet hatte, das Anwesen. Etwa 8 bis 9 Morgen wurden späterhin von anderen Miterben landwirtschaftlich genutzt.

5

Die Belastung des Grundbesitzes hat sich seit der Entschuldung nur unwesentlich verringert; sie beträgt heute noch 10.894,37 DM. Ein Hofvermerk ist im Grundbuch nicht eingetragen.

6

Im April 1948 beantragte Georg D., ihm die in Wollbrandshausen Nr. 28 gelegene landwirtschaftliche Besitzung seiner Eltern auf Grund des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zu übertragen und die Abfindungen für die Miterben festzusetzen. Die Antragsgegner widersprachen diesem Antrage. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Duderstadt wies den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 10. Oktober 1950 zurück, weil der Antragsteller im Falle der Zuweisung der Besitzung infolge der hohen Schuldenlast zur Zahlung angemessener Abfindungen an die Miterben nicht in der Lage sein würde und deshalb eine Realteilung vorgenommen werden müsse. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. In der von dem Beschwerdegericht anberaumten mündlichen Verhandlung in Wollbrandshausen wies der Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskamner in Hannover darauf hin, daß der von den Eheleuten Andreas Diederich hinterlassene Grundbesitz ein Erbhof gewesen sein müsse. Daraufhin setzte das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 28. April 1951 das Zuweisungsverfahren aus, bis das Amtsgericht über den von dem Antragsteller in Aussicht gestellten Antrag entschieden habe, daß die Besitzung seiner Eltern Erbhofeigenschaft gehabt habe. Das Beschwerdegericht, begründete diese Entscheidung damit, daß für eine Zuweisung des Anwesens an den Antragsteller kein Raum sei, wenn es sich bei der Besitzung um einen Erbhof gehandelt haben sollte, weil sie sich in diesem Falle schon bei dem Tode des Vaters auf nur einen Anerben vererbt haben würde. Es hat weiter erwogen, daß eine Entscheidung über die Erbhofeigenschaft bisher nicht ergangen und die Aufnahme der Besitzung in das gerichtliche Verzeichnis der Erbhöfe seinerzeit unterblieben sei, weil der Vorsitzende des Anerbengerichts den Grundbesitz nicht für einen Erbhof gehalten habe, daß aber das Anwesen gleichwohl Erbhofeigenschaft gehabt haben könne.

7

Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Amtsgerichts in Duderstadt beantragt, festzustellen, daß die Besitzung seiner Eltern in W. Nr. 28 Erbhof geworden ist. Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgebracht, das Anwesen hätte seinerzeit in das Verzeichnis der Erbhöfe aufgenommen werden sollen; dies sei jedoch nach einem Aktenvermerk nicht geschehen, weil man angekommen habe, die Besitzung sei für einen Erbhof zu klein. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß damals die Frage, ob eine Ackernahrung vorliege, überhaupt nicht geprüft worden sei, und den Standpunkt vertreten, das Anwesen habe eine Ackernahrung gebildet und sei infolgedessen kraft Gesetzes Erbhof geworden.

8

Die Antragsgegner haben in Zweifel gezogen, daß die Besitzung eine Ackernahrung dargestellt habe, und ferner geltend gemacht, das Anwesen habe schon wegen der hohen Verschuldung die Erbhofeigenschaft nicht erlangen können. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß ein Teil der Ländereien bereits seit 1944 bzw. 1946 nicht von dem Antragsteller, sondern von einigen anderen Miterben genutzt werde.

9

Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme der unteren Landwirtschaftsbehörde und der vorläufigen Landwirtschaftskammer in Hannover eingeholt und sodann durch Beschluß vom 17. Dezember 1951 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Besitzung habe eine Ackernahrung dargestellt, und auch die Bauernfähigkeit der Eheleute Andreas Diederich bejaht, die Erbhofeigenschaft aber verneint, weil die vorhandenen Schulden den Betrag von 70 % des zuletzt festgestellten steuernlichen Einheitswertes überstiegen hätten.

10

Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortige Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß die Höhe der Schulden die Entstehung eines Erbhofs nicht gehindert hätte.

11

Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 16. Juni 1952 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und festgestellt daß die Besitzung am 21. Dezember 1933 ein Ehegattenerbhof geworden ist.

12

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie in erster Linie die Verwerfung des Feststellungsantrages als unzulässig und hilfsweise seine Zurückweisung erstreben. Der Antragsteller bittet um Verwerfung der Rechtsmittel als unzulässig, gegebenenfalls um ihre Zurückweisung.

13

Die Rechtsbeschwerden sind begründet.

14

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß eine rechtskräftige Entscheidung, über die Erbhofeigenschaft des Anwesens, die nur bei der Anlegung der Erbhöferolle im Einspruchsverfahren oder in einem Feststellungsverfahren nach § 10 REG hätte ergehen können, nicht vorliege, so daß eine Feststellung noch jetzt möglich und auch geboten sei, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür bestehe. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung hat das Oberlandesgericht bejaht, weil sich der Grundbesitz, falls er Erbhof gewesen sein sollte, bereits bei dem Tode des Andreas D. auf nur einen Anerben vererbt haben und infolgedessen für eine Zuweisung auf Grund des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr 84 kein Raum sein würde. Es hat weiter angenommen, daß der Antragsteller gegebenenfalls als Anerbe in Betracht komme.

15

Das Oberlandesgericht hat die Ansicht des Amtsgerichts, die Besitzung habe wegen der hohen Schuldenlast die Erbhofeigenschaft nicht erlangen können, als irrig angesehen, weil die Vorschrift des § 1 EHRV nur von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ab gegolten habe. Es hat geprüft, ob das Anwesen bereits vor dem 23. Dezember 1936 die Voraussetzungen für einen Ehegattenerbhof erfüllt habe, und diese Frage bejaht. Hierzu hat es ausgeführt: Der Grundbesitz habe den Voraussetzungen entsprochen, die § 5 der 2. DVO z. REG für das Entstehen eines Erbhofes aufgestellt habe. Die gesamten Ländereien seien von der Hofstelle des Ehemanns aus einheitlich bewirtschaftet worden. Sie hätten zwar die im § 34 EHVfO erwähnte Mindestgröße von 7,5 ha nicht ganz erreicht, doch habe die Ertragsfähigkeit des Kulturlandes nach dem Gutachten des gehörten Sachverständigen erheblich über dem Durchschnitt gelegen. Die Besitzung habe angesichts ihrer überdurchschnittlichen Erträge eine Ackernahrung dargestellt, wofür auch der damalige Viehbestand und der verhältnismäßig hohe Einheitswert sprächen. Darauf, ob die von dem Sachverständigen als möglich bezeichneten Erträge tatsächlich nicht erreicht worden seien, komme es nicht an. Wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, so deute das nur auf eine unzureichende Bewirtschaftung des Landes hin, die möglicherweise in den Zwistigkeiten der Miterben ihren Grund habe. Die Eheleute Andreas D. seien auch bauernfähig gewesen. Das sei von keinem Beteiligten angezweifelt worden. Der hohe Schuldenstand spreche auch nicht gegen die Befähigung, der Eheleute D., die Besitzung ordnungsmäßig zu bewirtschaften, denn in der damaligen Notzeit seien auch sachgemäß bewirtschaftete Hofe in Schulden geraten. Zudem habe der Kreisbauernführer dem Ehemann Andreas D. in dem Entschuldungsverfahren bescheinigt, daß seine Wirtschaftsweise und seine Persönlichkeit die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Entschuldungsverfahrens böten.

16

Das Beschwerdegericht hat dementsprechend angenommen, daß, die im § 5 der 2. DVO z. REG an das Entstehen eines Ehegattenhofes geknüpften Voraussetzungen vorgelegen hätten und der Grundbesitz daher am 21. Dezember 1933 Ehegattenerbhof geworden sei. Es hat ferner als unerheblich angesehen, daß späterhin einzelnen Parzellen von verschiedenen Kindern der Erblasser selbständig bewirtschaftet worden seien, weil sie nur mit Genehmigung des Anerbengerichts aus dem Verband des Hofes hätten herausgelöst werden können, eine solche Genehmigung aber niemals erteilt worden sei.

17

Die Rechtsbeschwerde sieht eine Gesetzesverletzung zunächst darin, daß die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Antrag angenommen hätten. Sie meint, das sei zu Unrecht geschehen, und führt hierzu aus: Im § 37 LVO sei ein besonderes Feststellungsverfahren für bestimmte Fälle zugelassen worden. Das sei eine Ausnahmevorschrift, die es ermöglichen solle, eine einzelne Rechtsfrage, aus der für die Beteiligten sich diese oder jene Rechte ergeben könnten, vorweg zu entscheiden. So könne nach dieser Vorschrift festgestellt werden, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliege. Es sei aber nirgends eine Feststellung dahin vorgesehen, daß eine landwirtschaftliche Besitzung zu irgendeinem früheren Zeitpunkt einmal ein Ehegattenerbhof geworden sei. Auf eine solche Feststellung könne auch die Vorschrift über die Feststellung der Hofeigenschaft nicht entsprechend angewendet werden. Richtig würde es gewesen sein, wenn das Oberlandesgericht in dem vorausgegangenen Zuweisungsverfahren den Antrag des Antragstellers abgelehnt hätte, falls es der Auffassung gewesen sei, der Antragsteller sei alleiniger Anerbe der Besitzung geworden. Es hätte dann im Wege des Zivilprozesses festgestellt werden müssen, ob der Antragsteller wirklich Anerbe geworden sei. Es gehe jedenfalls nicht an, die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte einfach zu erweitern und Feststellungen zu treffen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien.

18

Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob Höferecht oder Erbhofrecht zur Anwendung zu kommen habe, und hält damit eine Verletzung des Art XII KRG Nr. 45 und des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO für gegeben. Sie meint, der Erbfall sei ungeregelt, weil die Frage der Erbhofeigenschaft zwar wiederholt geprüft, aber verschieden beantwortet worden sei, und glaubt, eine Regelung des Nachlasses könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß alle Beteiligten zunächst übereinstimmend angenommen hätten, die Besitzung sei kein Erbhof. Die Rechtsbeschwerde will deshalb das Höferecht angewendet wissen und folgert hieraus, daß die begehrte Feststellung nicht getroffen werden könne, weil sie die Anwendbarkeit erbhofrechtlicher Bestimmungen voraussetze.

19

Auch bei Anwendung des Reichserbhofrechts hält die Rechtsbeschwerde die angegriffene Entscheidung für unzutreffend. Sie rügt eine Verkennung des Begriffes der Ackernahrung, die sie darin erblickt, daß die große Schuldenlast keine Berücksichtigung erfahren habe, obwohl sich aus ihr ergebe, daß die Besitzung gerade nicht imstande gewesen sei, eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden. Die Rechtsbeschwerde will auch der Tatsache Bedeutung beimessen, daß 4 1/2 Morgen von den drei verheirateten Töchtern der Eheleute Andreas D. bewirtschaftet werden, und meint, diese Fläche hätte bei der Prüfung der Frage, ob eine Ackernahrung vorliege, nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch wirft sie dem Oberlandesgericht vor, die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt zu haben, indem es nicht geprüft habe, ob Andreas D. eine Nebentätigkeit ausgeübt habe. Wenn diese Frage aufgeworfen worden wäre, würde vorgetragen worden sein, daß dieser einen Handel mit verschiedenen Produkten und ein Fuhrunternehmen betrieben habe, auch zeitweilig Bürgermeister in W. gewesen sei.

20

Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.

21

Die Rechtsbeschwerdeführer rügen in erster Linie, daß die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätten. Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt. Beide Gerichte sind danach ohne weiteres von ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag ausgegangen. Da der Antragsteller die Feststellung der Erbhofeigenschaft der Besitzung begehrt, lag die Frage nahe, ob hierfür die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben ist und ob ein solcher Antrag jetzt überhaupt noch gestellt werden kann. Der Antragsteller will festgestellt wissen, daß die Besitzung in W. Nr. 28 in der Hand seiner Eltern Ehegattenerbhof geworden ist. Er wünscht danach eine Feststellung, die lediglich auf Grund der Vorschriften des außer Kraft gesetzten Erbhofrechts getroffen werden kann. Das verkennen die Rechtsbeschwerdeführer, indem sie dem Oberlandesgericht vorwerfen, nicht geprüft zu haben, ob Reichserbhofrecht oder Höferecht zur Anwendung zu kommen habe. Sie wollen die Frage des anzuwendenden Rechts davon abhängig machen, ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung am 24. April 1947 geregelt oder nicht geregelt gewesen sei. Dabei übersehen sie, daß die Frage der Regelung des Erbfalls und damit die des anzuwendenden Rechts nur für die Hofnachfolge Bedeutung hat, d.h. nur für die Frage, auf Grund welchen Rechts bei einem vor dem 24. April 1947 eingetretenen Erbfalle der Hofnachfolger zu bestimmen ist. Die Hofnachfolge ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das lediglich die Erbhofeigenschaft der Besitzung zum Gegenstand hat. Erst aus der in ihm ergehenden Entscheidung wollen die Beteiligten Schlüsse auf die Erbfolge hinsichtlich der Besitzung - sei es nach dem Ehemann Andreas D. sei es nach seiner Ehefrau - ziehen. Die Frage der Regelung des Erbfalls interessiert daher hier nicht, so daß die Rüge der Rechtsbeschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe zur Frage des anzuwendenden Rechts nicht Stellung genommen, unbegründet ist. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im übrigen ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des Reichserbhofrechts, die hierfür allein in Frage kommen konnten, gestützt. Irrig ist nach dem Gesagten insbesondere auch die Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer, der Erbfall sei ungeregelt gewesen, unterliege daher der Höfeordnung und lasse infolgedessen die Anwendung des Erbhofrechts und damit die begehrte Feststellung nicht zu.

22

Unter der Geltung des Reichserbhofrechts hatte das Anerbengericht bei der Anlegung der Erbhöferolle im Einspruchsverfahren (§§ 36 ff EHVfO) oder auf Grund eines nach § 10 REG gestellten Antrages über die Erbhofeigenschaft zu entscheiden. Diese Vorschriften sind durch Art I KRG Nr. 45 aufgehoben worden. Seit dieser Außerkraftsetzung des Reichserbhofrechts bestehen keine Anerbengerichte mehr. Die Vorinstanzen scheinen angenommen zu haben, daß deren Funktionen auf die Landwirtschaftsgerichte übergegangen seien. Das ist indessen nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist in der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen, insbesondere in ihrem § 1, geregelt. Unter die in ihm aufgeführten Angelegenheiten läßt sich der gestellte Feststellungsantrag nicht einordnen. Um eine Angelegenheit der Höfeordnung (§ 1 Buchst c) handelt es sich hier nicht, denn es steht keine in der Höfeordnung geregelte Frage zur Erörterung, sondern ein Streitpunkt, der nur nach Erbhofrecht beurteilt werden kann. Ebensowenig ist einer der Fälle des § 37 LVO gegeben, durch den ein besonderes Feststellungsverfahren mit erweiterter Rechtskraftwirkung eingeführt worden ist, das sich aber auch nur auf höferechtliche Fragen bezieht. Dort ist in Abs. 1 unter Buchst a die Feststellung vorgesehen, ob ein Hof im Sinne des § 1 HöfeO vorliegt. Aus dieser Vorschrift kann danach die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nicht ohne, weiteres, hergeleitet werden. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 11. März 1952 (V BLw 28/51) ausgesprochen, daß vor den Landwirtschaftsgerichten über den Rahmen des § 37 LVO hinaus auch sonstige Feststellungsanträge gestellt werden können, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 256 ZPO), beurteilt werden müsse und die im Gegensatz zu den Feststellungen auf Grund des § 37 LVO nur zu einer Rechtskraft zwischen den Beteiligten führen könnten. Derartige Feststellungsanträge setzen indessen, wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 65/50 = RechtdLandw 1952, S 49) dargelegt hat, voraus, daß sie Ansprüche zum Gegenstand haben, für welche die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind. An einer solchen Zuständigkeitsregelung fehlt es hier aber gerade. Mit Recht machen die Rechtsbeschwerdeführer geltend, daß die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 1 Buchst a LVO begründet werden könne. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, daß die begehrte Feststellung überhaupt noch selbständig getroffen werden kann. Das ist aber nicht der Fall.

23

Dem Beschwerdegericht ist zwar darin beizutreten, daß über die Erbhofeigenschaft des Anwesens eine rechtskräftige und damit maßgebende Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das Oberlandesgericht irrt indessen in der Annahme, daß infolgedessen die beantragte Feststellung in einem besonderen Verfahren noch möglich sei. Wie bereits oben gesagt wurde, sind mit dem gesamten Erbhofrecht auch diejenigen Vorschriften aufgehoben worden, die das Verfahren betreffend die Feststellung der Erbhofeigenschaft, d.h. einer rechtlich erheblichen Tatsache, nicht eines Rechtsverhältnisses regelten. Es fehlt daher jetzt an entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, da das neue Landwirtschaftsrecht solche nicht enthält. Es war auch nicht erforderlich, die früheren Bestimmungen über die Feststellung der Erbhofeigenschaft durch andere Vorschriften zu ersetzen, denn seit der Außerkraftsetzung des Reichserbhofrechts gibt es keine Erbhöfe mehr, womit die Feststellung dieser Eigenschaft für die Zukunft ihre Bedeutung verloren hat und sich eine besondere Regelung, wie sie im Erbhofrecht am Platze war, erübrigte. Die frühere Erbhofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung ist allerdings auch heute noch für zahlreiche Rechte und Rechtsverhältnisse von Bedeutung, da das Erbhofrecht nicht rückwirkend beseitigt worden, sondern erst mit dem 24. April 1947 außer Kraft getreten und infolgedessen für die Zeit seiner Geltung noch heute maßgebend ist, sofern sich das neue Landwirtschaftsrecht nicht ausnahmsweise eine Rückwirkung beigelegt hat, wie es im § 58 Abs. 2 LVO geschehen ist. Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung früher Erbhof war oder nicht, kann indessen immer nur Bedeutung gewinnen, wenn Rechtsansprüche erhoben oder streitig gemacht werden, die auf das Erbhofrecht zurückgehen. Die Erbhofeigenschaft kommt in diesen Fällen nur noch als Vortrage für die Entscheidung über den eigentlichen Streitgegenstand in Betracht, während sie unter dem Reichserbhofrecht für die ganze die Besitzung berührende Rechtslage von einschneidender und damit selbständiger Bedeutung war, die ein besonderes Feststellungsverfahren ohne Bezug auf die Geltendmachung eines bestimmten Rechts rechtfertigte. Über Vortragen, haben die Landwirtschaftsgerichte regelmäßig selbst zu entscheiden. Soweit es in einer Landwirtschaftssache auf die Erbhofeigenschaft einer Besitzung als Vortrage für die begehrte Entscheidung ankommt, sind die Landwirtschaftsgerichte danach zur Entscheidung dieser Frage zuständig und nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer Zusammensetzung auch in erster Linie berufen. Eine selbständige Feststellung der Erbhofeigenschaft, wie sie nach dem früheren Recht zulässig war, ist hingegen jetzt nach der Aufhebung des Erbhofrechts nicht mehr möglich; dieses Recht kann heute nur noch insoweit zur Anwendung kommen, als es wegen seiner Geltung bis zum 24. April 1947 für die Beurteilung heute zu entscheidender Streitfälle als Rechtsgrundlage vor dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts entstandener Rechte und Rechtsverhältnisse von Bedeutung und seine Anwendung durch das jetzt geltende Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

24

Das Beschwerdegericht war nach alledem nicht genötigt, das Zuweisungsverfahren auszusetzen, sondern hätte in ihm über die Erbhofeigenschaft der Besitzung als einer Vortrage für die Entscheidung über die beantragte Übertragung des Anwesens befinden können. Wenn es so nicht verfahren wollte, weil dadurch eine endgültige Entscheidung über die Erbhofeigenschaft nicht herbeigeführt worden wäre, hätte es einen Feststellungsantrag des Antragstellers auf Grund des § 57 Abs. 1 Buchst f LVO des Inhalts anregen können, daß er mit dem Tode seiner Mutter Hoferbe geworden sei, denn ein solcher Antrag würde über die Vererbung des Hofes Klarheit geschaffen haben. Ein selbständiges Verfahren zwecks Feststellung der Erbhofeigenschaft konnte dagegen die gewünschte Klärung der Eigentumsfrage nicht bringen und war nach dem zuvor Gesagten nicht einmal zulässig. Vor allen Dingen war auch entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung über den in dem vorliegenden Verfahren gestellten Antrag des Antragstellers nicht zuständig.

25

Das Amtsgericht hat daher - wenn auch mit unzutreffender Begründung - den Antrag des Antragstellers mit Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1951 zurückzuweisen. Dabei war zwecks Klarstellung zum Ausdruck zu bringen, daß die Abweisung des Feststellungsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts erfolgt ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO, 10 LVR. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der den Antragsgegnern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock