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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: V BLw 65/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1951
Aktenzeichen
V BLw 65/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Büren
OLG Hamm - 21.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 3, 391 - 394
  • NJW 1952, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Rechtswirksamkeit von Vermächtnissen

Prozessführer

der Ehefrau Josefine R. geschiedene E. geb. Z. in W. Nr. ... (Kreis B.), vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in M.

Prozessgegner

1. die unverehelichte Maria D. in W. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in P.,

2. die Hausgehilfin Elisabeth K. in W. Nr. ...,

3. den minderjährigen Engelbert R. in W., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Bauern Wilhelm R. daselbst, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in P.,

4. die Witwe Maria Z. geb. V., Forsthaus G. Post K. bei D. ( ...),

5. den Kaufmann Josef Sch. in S. in L. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in H.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Hofeigentümer ist nicht gehindert, den Hoferben durch Aussetzung von schuldrechtlichen Vermächtnissen über sieben Zehntel des Einheitswertes des Hofes hinaus zu belasten. Führen solche Vermächtsanordnungen aber zu einer derartigen Verschuldung des Hoferben, daß eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr möglich sein würde, so ist ihnen die rechtliche Anerkennung zu versagen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Juni 1950 insoweit aufgehoben, als darin zu Gunsten der Antragsgegner zu 1 und 5 erkannt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Die Witwe Maria K. hatte am 4.8.1930 von ihrem Ehemann den "S." in W. Nr. ... geerbt. Der Hof hat eine Größe von 17,1387 ha und einen Einheitswert von 16.000 DM. Unter der Geltung des Reichserbhofrechts war er Erbhof, er ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Witwe K. ist am 7.10.1946 kinderlos verstorben. In ihrem notariellen Testament vom 29.12.1945 hat sie zum Erben, insbesondere auch des Erbhofes, die katholische Kirchengemeinde W. berufen und ausserdem folgende Vermächtnisse ausgesetzt:

  1. 1.

    ein freies lebenslängliches Wohn- und Unterhaltsrecht im Hause W. Nr. ... für die Nichte ihres verstorbenen Ehemannes Maria D. Antragsgegnerin zu 1), die jetzt 39 Jahre alt und kränklich ist, zur Zeit aber nicht auf dem Spankenhof, sondern auf dem Hof ihrer Halbschwester in W. Nr. ... lebt. Falls das Wohn- und Unterhaltsrecht nicht ausgeübt wird, ist statt dessen eine jährliche Heute von 500 RM zu zahlen;

  2. 2.

    ebenfalls ein freies lebenslängliches Wohn- und Unterhaltsrecht im Hause W. Nr. ... für die langjährige Hausgehilfin Elisabeth K. (Antragsgegnerin zu 2), jetzt 56 Jahre alt;

  3. 3.

    10 Morgen Land "im O." für den zweiten Sohn (Engelbert R., Antragsgegner zu 3) des Neffen ihres verstorbenen Mannes, fällig bei Vollendung des 21. Lebensjahres dieses Neffen;

  4. 4.

    ein Geldvermächtnis in Höhe von 1/3 des Einheitswertes des hinterlassenen Grundbesitzes, abzüglich des Vermächtnisses unter 3, und zwar je zur Hälfte:

    1. a)

      an die Witwe ihres verstorbenen Bruders Maria Z. geb. V. (Antragsgegnerin zu 4 und Mutter der Antragstellerin);

    2. b)

      an den Sohn ihres Halbbruders Josef Sch. (Antragsgegner zu 5).

2

In einem Verfahren auf Grund von § 37 Abs. 1 Buchst f LVO hat das Amtsgericht in Büren durch Beschluss vom 10.7.1948 (LwH 19/48) rechtskräftig festgestellt, daß die Antragstellerin Hoferbin geworden ist. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die Einsetzung der katholischen Krichengemeinde wegen Verstosses gegen die Höfeordnung nichtig ist. Auf Grund dieser Entscheidung ist der Antragstellerin am 24.9.1948 ein Hoffolgezeugnis ausgestellt (LwH 32/48 des Amtsgerichts Büren) und sie daraufhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

3

Im gegenwärtigen Verfahren geht der Streit um die Rechtswirksamkeit der Vermächtnisanordnungen. Mit Bezug auf ihr Vermächtnis hat die Antragsgegnerin zu 1 ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 15.2.1949 (2 O 165/48) dahin erwirkt:

"Unbeschadet einer vom zuständigen Landwirtschaftsgericht zu erteilenden Zustimmung ... wird festgestellt, daß dieses Vermächtnis nach bürgerlichem Recht wirksam ist."

4

Die Antragstellerin hält diese Entscheidung nicht für verbindlich, weil zur Entscheidung dieser Frage nicht das ordentliche Gericht, sondern das Landwirtschaftsgericht als Sondergericht zuständig gewesen sei. Sie ist der Auffassung, daß sämtliche Vermächtnisse wegen Wegfalls der Testamentserbin rechtsunwirksam geworden seien, daß sie aber auch wegen Verstosses gegen die Höfeordnung nichtig seien; sie hat um entsprechende Feststellung gebeten. Das Amtsgericht hatte sich zunächst für unzuständig erklärt und den Antrag aus diesem Grunde abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Oberlandesgericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht hat die Antragstellerin das Vermächtnis zugunsten der Hausgehilfin K. anerkannt und sich ausserdem bereit erklärt, das Vermächtnis zugunsten ihrer Mutter (Witwe Z.) ebenfalls anzuerkennen, über das Landvermächtnis zugunsten des Engelbert R. hat sie sich mit diesem dahin geeinigt, daß statt der 10 Morgen nur 5 Morgen zu übertragen seien, allerdings bereits zum 1.10.1951. Daraufhin hat sie im ersten Rechtszuge beantragt, mit dieser Einschränkung die drei vorbezeichneten Vermächtnisse zu genehmigen und die Vermächtnisse D. und Sch. für nichtig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in der Weise entsprochen, daß es die Vermächtnisse K., Z. und R. (letzteres mit der Beschränkung auf 5 Morgen) genehmigt und die Genehmigung der Vermächtnisse D. und Sch. versagt hat. Auf sofortige Beschwerde dieser beiden Antragsgegner hat das Oberlandesgericht entsprechend ihrem Beschwerdeantrag festgestellt, daß die in dem Testament vom 29.12.1945 angeordneten Vermächtnisse wirksam sind, jedoch das Vermächtnis R. nur, soweit es 5 Morgen Land nicht übersteigt; in diesem Umfange hat es dieses Vermächtnis genehmigt.

5

Die Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdeschrift begründet; einen formulierten Antrag hat sie nicht eingereicht. Die Antragsgegnerin zu 1 bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner zu 5 hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde musste Erfolg haften:

7

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:

8

a)

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

9

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat zwar keinen formulierten Antrag eingereicht. Die Begründung der Rechtsbeschwerde und der Schriftsatz der Rechtsbeschwerdeführerin vom 21.8.1950 lassen aber klar erkennen, daß sie den Beschluss des OLG hinsichtlich der Vermächtnisse D. und Sch. im vollen Umfange angreifen will (also mit dem Ziel einer Nichtigkeitserklärung dieser beiden Vermächtnisse bereits im Rechtsbeschwerdeverfahren oder zumindest einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange).

10

Bei einer die Vermächtnisse D. und Sch. im vollen Umfange bekämpfenden. Rechtsbeschwerde übersteigt der Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000,- DM (§ 2 Abs. 1 LVR). Der Beschwerdewert bestimmt sich auf Grund von § 2 Abs. 4 LVR in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Buchst. g LVO nach § 24 KostO. Dabei ist aber nicht nur, wie die Antragsgegnerin zu 1 meint, der § 24 KostO selbst anzuwenden, vielmehr finden auch die übrigen im § 24 Abs. 1 KostO allgemein in Bezug genommenen Bewertungsvorschriften der Kostenordnung ("Vorschriften dieser Verordnung"), also für den vorliegenden Fall der § 22 KostO Anwendung. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Beschlüsse vom 17. u 28.11.1950 und vom 23.1.1951, RechtdLandw 1951, 46 u 104/5). Der bei der Geschäftswertfestsetzung im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung, nach der nur die Bestimmung des § 24 KostO allein anwendbar sein soll, eine Auffassung, die auch von anderen Oberlandesgerichten (z.B. OLG Braunschweig, RechtdLandw 1951, 139 Nr. 25 = Nds Rpfl 1951, 181, und OLG Celle, Nds Rpfl 1949, 139 = RechtdLandw 1950, 17 mit ablehnender Besprechung von Fischer) und ebenfalls von Lange-Wulff (Höfeordnung 3. Aufl. Anm. 674) vertreten wird, ist nicht zuzustimmen. Ausser den von Fischer angeführten Gründen fällt für die vom Senat vertretene Ansicht noch ins Gewicht, daß sie bei der Frage einer vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängigen Zulässigkeit eines Rechtsmittels sowohl für die Beteiligten wie auch für das entscheidende Gericht in erheblich weiterem Umfange als die Gegenansicht Klarheit darüber gibt, ob der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wird oder nicht; hängt die Bewertung vom freien Ermessen des Rechtsmittelgerichts ab, so vermögen die Beteiligten und das entscheidende Gericht nicht im voraus zu übersehen, ob ein Rechtsmittel ohne weiters zulässig ist oder besonderer Zulassung bedarf.

11

Ob die hiernach sich für die Vermächtnisse D. und Sch. ergebenden Werte von 18 × 500 = 9.000 DM und 2.133 bis 2.500 DM zusammenzurechnen sind oder jeder einzelne für sich zu berücksichtigen ist, darüber fehlt es in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen wie in der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen und der Kostenordnung an einer ausdrücklichen Regelung. Maßgebend muß daher auf Grund von § 2 Abs. 4 LVO in Verbindung mit § 42 LVO die Kostenordnung sein. Sie muss, da es an einer Sondervorschrift fehlt, "aus dem Geist der Kostenordnung heraus" (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 10. Aufl. 1951, Anm. 1 a zu § 17 KostO) entschieden werden. Dieser spricht, da es sich im vorliegenden Falle um mehrere "Hauptgegenstände", um mehrere selbständige Verfahrensgegenstände handelt, der überwiegenden Regelung in der Kostenordnung gemäss für eine Zussammenrechnung (vgl. Melsheimer, Kostenrecht, 1937 S 91 ff, insbesondere S 92), zumal für beide Gegenstände einheitliche Gebühren (§ 45 Abs. 5 Buchst. c und § 46 LVO sowie § 13 LVR) zur Hebung gelangen (vgl. dazu vor allem auch die Regelung in § 38 Abs. 2 KostO). Für die Zusammenrechnung bei der hier in Frage stehenden Zulässigkeit eines Rechtsmittels spricht auch die Regelung in der streitigen Gerichtsbarkeit (vgl. § § 546 Abs. 3, 511 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 ZPO; vgl. dazu vor allem Stein-Jonas-Schönke, § 546 Bem. V, 2). Ergibt die Zusammenrechnung einen Beschwerdegegenstand von mehr als 6.000 DM, so ist das Rechtsmittel zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Gegenstände des Verfahrens den Wert von 6.000 DM überschreiten oder nicht (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O.). Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin auch hinsichtlich des Vermächtnisses Sch. zulässig, obwohl hier allein ein Beschwerdewert von mehr als 6.000 DM nicht erreicht wird.

12

b)

Gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung über die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Streitigkeiten werden von keinem Beteiligten Bedenken erhoben. Da es sich um Streitigkeiten handelt, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auch nicht in Zweifel zu ziehen (§ 18 Abs. 1 HöfeO und § 1 Buchst. c LVO).

13

c)

In der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sind nur die in § 37 aufgeführten Feststellungsverfahren ausdrücklich geregelt. Das schließt aber nicht aus, daß im Rahmen der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auch sonst aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, § 256 ZPO) durch Feststellungsanträge in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden können (vgl. OLG Celle Nds Rpfl 1951, 96 = RechtdLandw 1951, 137; OLG Hamm JMBl NRW 1951, 14).

14

2.

In der Sache selbst ist die Rechtsbeschwerde begründet.

15

a)

Das Beschwerdegericht hat sich auf Grund von § § 2161, 2085 BGB auf den Standpunkt gestellt, daß der Wegfall der katholischen Kirchengemeinde als Testamentserbin auf die Wirksamkeit der von der Erblasserin angeordneten Vermächtnisse ohne Einfluß und daher die Antragstellerin als gesetzliche Erbin mit diesen Vermächtnissen nunmehr beschwert sei.

16

An Hand des Testamentes selbst und der sonstigen in Betracht kommenden Umstände hat es dargelegt, daß es an jedem Anhalt dafür fehle, einen anderen Willen der Erblasserin anzunehmen. Nur bei dem Vermächtnis zugunsten der Mutter der Antragstellerin könne man daran denken, dieses für unwirksam, zu halten, weil möglicherweise die Erblasserin der Mutter der Erbin nichts zugewandt haben würde, wenn sie vorausgesehen hätte, daß diesem Stamm bereits der ganze Hof kraft Gesetzes zufallen werde; das Beschwerdegericht hat sich aber einer Entscheidung dieser Frage enthalten, weil die Antragstellerin, der ein Wegfall des Vermächtnisses ihrer Mutter zugute komme, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt, habe. Wenn die Rechtsbeschwerde aus diesen Erwägungen des Beschwerdegerichts den Schluß zieht, auf das Vermächtnis Sch. angewandt, müßten diese Gedankengänge zu dem Ergebnis führen, daß die Erblasserin dem Antragsgegner Sch. bei Kenntnis des Umstandes, daß dieser gesetzlicher Erbe werde, nichts zugewandt haben würde, so ist dieser Standpunkt verfehlt. Denn Sch. und auch die Schwester der Antragstellerin, die Ehefrau P., sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gesetzliche Erben geworden. Lediglich die katholische Krichengemeinde ist als Testamentserbin weggefallen und an ihre Stelle die Antragstellerin als gesetzliche Hoferbin getreten. Die Ansprüche der übrigen Verwandten der Erblasserin und damit auch die des Antragsgegners Sch. sind auf das ihnen testamentarisch Zugewandte beschränkt, da sie nicht pflichtteilsberechtigt sind (§ 2303 BGB) und insoweit die Erblasserin letztwillig frei verfügen konnte (§ § 12 Abs. 1, 16 Abs. 2 HöfeO; vgl. auch Sambraus, SchlHA 1947, 281); in den Erläuterungen von Lange-Wulff (a.a.O. S 263 oben) und der dort angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (nicht des OLG Celle) vom 16.3.1948 (JMBl NRW 1948, 94/95) kann die abweichende Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Stütze finden. Zweifel hinsichtlich des durch die Vermächtnisanordnungen Beschwerten könnten dann bestehen, wenn ausser dem Hof erhebliches Barvermögen vorhanden gewesen wäre und es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, daß die Vermächtnisansprüche aus dem Barvermögen und nicht aus dem Hofesvermögen befriedigt werden sollten. Zwar behauptet die Antragsgegnerin D. (im Zusammenhang mit ihrem Vortrag über die Ertragsfähigkeit des Hofes) in ihrer Gegenerklärung vom 4.9.1950 wie auch bereits in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 30.6.1950, daß beim Tode der Erblasserin ein Sparkassenbuch über 8.000 oder 12.000 RM und ausserdem 3.000 RM Bargeld vorhanden gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall ist, würde dadurch aber die aus dem Inhalt des Testaments entnommene. Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Vermächtnisse aus dem Hof und damit von der Hoferbin zu erfüllen seien, nicht in Frage gestellt. Die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht bleibt hiernach für die Rechtsbeschwerdeinstanz bindend, da Verstösse gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Verfahrensverstöße hierzu nicht geltend gemacht werden. Soweit das Vermächtnis D. in Frage steht, hat übrigens das Landgericht in Paderborn durch Urteil vom 15.2.1949 bereits rechtskräftig festgestellt, daß "dieses Vermächtnis nach bürgerlichem Recht rechtswirksam ist", und zwar "unbeschadet einer vom zuständigen Landwirtschaftsgericht zu erteilenden Zustimmung". Das Beschwerdegericht legt dies dahin aus, daß die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vermächtnisses D. damit festgestellt sei, "soweit es sich um die Beurteilung nach BGB handelt", daß aber durch die vorbehaltene Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts im jetzigen Verfahren aus höferechtlichen Gesichtspunkten eine Nachprüfung der Rechtsbeständigkeit des Vermächtnisses noch möglich sei; gegen diese Auslegung bestehen keine Bedenken, sie werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgebracht.

17

b)

Durch die Vorschriften der Höfeordnung (§ § 12, 16) oder die Belastungsverbote des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (Art V) und die der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung (Art IV) ist ein Hofeigentümer nicht gehindert, durch Aussetzung von Vermächtnissen eine schuldrechtliche Belastung des Hofes über sieben Zehntel des Einheitswertes hinaus anzuordnen (so bereits Beschluß des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 25/50; vgl. auch OLG Hamm vom 14.3.1951, JMBl NRW 1951, 176 = RechtdLandw 1951, 219). Vor allem handelt es sich dabei nicht ohne weiteres um einen Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts oder um ihre Beschränkung im Sinne von § 16 Abs. 1 HöfeO. Bei den Vorarbeiten zur Schaffung der Höfeordnung war vorgesehen, die Testierfreiheit des Hofeigentümers hinsichtlich der Belastung des Hofes mit schuldrechtlichen Vermächtnisverpflichtungen zu beschränken, vor allem insoweit, als auch eine solche Belastung (wie die dinglichen Belastungen des Hofes) die 7/10-Grenze des Einheitswertes nicht überschreiten dürfte. Alle diese Beschränkungen sind aber schliesslich fallen gelassen worden, weil einmal die für den Erlaß der Höfeordnung damals zuständige Besatzungsmacht solchen Beschränkungen widersprach, zum ändern aber auch, weil man sich darüber klar war, daß derartige Bestimmungen letzten Endes nur auf dem Papier stehen würden, da ein persönliches Schuldenmachen einem Hofeigentümer durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden doch nicht verwehrt werden könne und das Verbot der Anordnung von Vermächtnissen durch entsprechende Rechtsgeschäfte unter Lebenden umgangen werden könne (vgl. Wöhrmann, RechtdLandw 1949, 81 und SchlHA 1949, 114/15). Wenn so der Gesetzgeber auch dem Hofeigentümer an sich völlige Freiheit in der Anordnung von Vermächtnissen gelassen und seinem gesunden bäuerlichen Sinn vertraut hat, daß er nur solche Vermächtnisse anordne, die für den Hof tragbar sind (Wöhrmann, RechtdLandw 1949, 81), so kann daraus doch nicht der Schluss gezogen werden, daß alle Vermächtnisanordnungen eines Hofeigentümers bis zu unbeschränkter Höhe als rechtswirksam anerkannt werden müssen. Auch das Verfügungsrecht des Hofeigentümers über Zubehörstücke ist durch die Höfeordnung selbst keinen Beschränkungen unterworfen; und doch ist eine Vermächtnisanordnung, durch die der Hof von Inventar in einem Ausmaß entblößt würde, daß er nicht mehr ordnungsmäßig bewirtschaftet werden könnte, als Verstoss gegen den Grundsatz des einheitlichen Hofüberganges auf den Hoferben anzusehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 25/50 und Lange-Wulff a.a.O. S 262). Ebenso ist in der Rechtslehre bereits vereinzelt der Standpunkt vertreten worden, daß eine für den Hof untragbare Belastung mit schuldrechtlichen Vermächtnissen unzulässig sei (Möllmann RechtdLandw 1951, 220; Fischer RechtdLandw 1951, 108). Das Oberlandesgericht Hamm (JMBl NRW 1951, 146 = RechtdLandw 1951, 219) hat es als möglich bezeichnet, Vermächtnisse als nichtig zu behandeln, wenn "die dem Hoferben auferlegten Verpflichtungen eine solche Höhe erreichen, daß ihm wirtschaftlich nichts oder doch nur unverhältnismässig wenig zukommen würde", weil das "praktisch als ein Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts und daher als Verstoss gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO angesehen werden und die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben müßte"; es hat aber die Entscheidung dieser Frage dahingestellt sein lassen. Der erkennende Senat ist mit Möllmann und Fischer (a.a.O.) der Auffassung, daß Vermächtnisanordnungen, durch die der Hoferbe in einem Maße belastet würde, daß eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes, durch ihn nicht mehr möglich ist, die rechtliche Ankennung zu versagen ist. Dieses Ergebnis muß den Grundgedanken der Höfeordnung und den sie ergänzenden Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 sowie der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung entnommen werden. Danach soll der Hof im Interesse der Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes als geschlossene leistungsfähige wirtschaftliche Einheit im Erbgang wie auch sonst erhalten werden (§ 4 HöfeO; Art V Nr. 11 a BrMilRegVO Nr. 84; vgl. hierzu auch Lange-Wulff a.a.O. S 261). Führt ein willkürliches Schuldenmachen des Hofeigentümers bei seinen Lebzeiten zu einer die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes in Frage stellenden Verschuldung, so wird die Landwirtschaftsbehörde mit Massnahmen der Landbewirtschaftungsordnung (Anlage C zur BrMilRegVO Nr. 84) eine weitere Gefährdung zu verhüten in der Lage sein. Bei Verfügungen von Todes wiegen bleibt nur die Möglichkeit, solchen die ordnungsmässige Bewirtschaftung gefährdenden Anordnungen des Hofeigentümers die rechtliche Anerkennung zu versagen; durch Ausschlagung der Hoferbschaft (§ 11 HöfeO) kann nicht geholfen werden, da der nächste gesetzliche Hoferbe dann in gleicher Weise einer nicht tragbaren Schuldenlast gegenüberstehen würde. Auf einen entsprechenden Antrag ist daher die Nichtigkeit solcher letztwilligen Verfügungen aus zusprechen, nicht ist etwa die Zustimmung zu einer solchen Verfügung zu versagen oder zu erteilen.

18

Wann die Höhe der schuldrechtlichen Belastungen ein die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr ermöglichendes Mass erreicht, kann immer nur nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auf Grund freien richterlichen Ermessens, beantwortet werden und ist daher Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Wenn diese, wie im vorliegenden Fall, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß "die Gesamtleistung durch die Vermächtnisse als tragbar angesehen werden" könne, so ist demnach diese Beurteilung des Beschwerdegerichts für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die tatrichterliche Würdigung auf Verfahrensverstössen beruht oder beruhen kann, wie sie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden.

19

Die Rechtsbeschwerde rügt einmal, das Beschwerdegericht lasse trotz wiederholter Hinweise unberücksichtigt, daß die Gebäude des Hofes, Wohnhaus sowie Stallungen, in einem erheblich baufälligen Zustande seien und daher dringend der Erneuerung bedürften; durch fachmännisches Gutachten sei nachgewiesen, daß mindestens 20.000 DM zur Instandhaltung des Hofes aufgewandt werden müßten; auch wenn man diese Aufwendungen, weil auf einmal überhaupt nicht möglich, auf 10 Jahre verteile, müßten für Verzinsung und Amortisation dieses Betrages jährlich 2.500 DM aufgebracht werden. Zuzüglich des Vermächtnisses D. ergebe das allein eine Jahresbelastung von 3.000 DM, die für den Hof untragbar sei. Weiter rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß das Vermächtnis K. den Hof nicht belaste, weil die Vermächtnisnehmerin auf dem Hof noch Dienste leiste und am Tisch mitesse, vielmehr habe es berücksichtigen müssen, daß nach amtsärztlichem Gutachten die Vermächtnisnehmerin arbeitsunfähig sei.

20

Diesen Rügen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zur Belastung des Hofes durch das Wohn- und Unterhaltsrecht K. hat sich das Beschwerdegericht auf den Standpunkt gestellt, daß dieses Vermächtnis "vorläufig überhaupt noch keine Belastung darstelle"; bei ihrem Alter von 55 Jahren sei die Vermöchtnisnehmerin noch in der Lage, in einem solchen Umfange im Haushalt mitzuarbeiten, daß der Wert der für sie aufzuwendenden Leistungen durch ihre Arbeit ausgeglichen werde. Ausserdem mache es für den Hof im Endergebnis keine nennenswerte Belastung aus, ob dort am Tisch eine Person mehr oder, weniger esse. Es mag nun zwar richtig sein, daß die Verpflegung einer Person mehr oder weniger im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht sonderlich als Be- oder Entlastung sich bemerkbar macht. Damit ist aber das lebenslängliche Wohn- und Unterhaltsrecht der Vermächtnisnehmerin K. in seinen belastenden Auswirkungen für den Hof nicht erschöpft. Die Antragstellerin hat unter Beweisantritt (Auskunft des Kreisarztes in B.; GA Bl 49) behauptet, daß die Vermächtnisnehmerin K. bereits seit fünf Jahren Vollinvalide sei. Über diesen Beweisantritt konnte sich das Beschwerdegericht, auch auf Grund der Bestimmung des § 17 LVO, nicht mit den von ihm angestellten Erwägungen hinwegsetzen, sondern es mußte den Sachverhalt nach dieser Richtung aufklären, um Unterlagen für seine Beurteilung zu haben, wie sich das freie Wohn- und Unterhaltsrecht der Vermächtnisnehmerin K. bereits jetzt und nach dem mutmasslichen weiteren Verlauf für den Hof auswirken werde. Darin, daß die Belastung des Hofes durch dieses Vermächtnis nicht schematisch mit einem Betrage zu veranschlagen ist, wie er sich an Hand der Kostenordnung (§ 22) ergeben wurde, ist übrigens dem Beschwerdegericht zuzustimmen; insoweit können die Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht als begründet anerkannt werden. Falls die Vermächtnisnehmerin Vollinvalide ist, wird auch der Frage nachzugehen sein, ob ihr nicht auf Grund der Reichsversicherungsordnung Ansprüche zustehen, durch welche die Inanspruchnahme der Hofeskräfte zur Erfüllung der Vermächtnisverpflichtungen herabgesetzt oder wesentlich gemildert wird.

21

Der Umstand, ob und in welchem Ausmaß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes durch den Zustand der Gebäude und ihre dringende Reparaturbedürftigkeit beeinträchtigt wird, ist vom Beschwerdegericht wie auch vom Amtsgericht nicht berührt worden. Nachdem die Antragstellerin unter Überreichung eines Gutachtens des Baubüros H. vom 1.4.1949 (GA Bl 47, 53) behauptet hatte, daß sie "im Lauf der nächsten zehn Jahre für unumgängliche Instandsetzungen der Gebäude, nur um diese vor dem vollständigen Verfall zu erhalten, etwa 20.000 DM aufwenden" müsse, zum Beweise dieser Behauptung am Schluss ihres Schriftsatzes vom 17.12.1949 (GA Bl 82) um Zuziehung eines Bausachverständigen gebeten hatte, auch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 17.6.1949 (Bl 8 der Beiakten LwH 8/49) einen "nicht guten Bauzustand" hervorgehoben hatte, "so daß große und kostspielige Reparaturen erforderlich sind", durfte dieser Umstand im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofes nicht mehr unaufgeklärt bleiben.

22

Alle Vermächtnisbelastungen zusammen und die besondere Belastung mit dringenden Bauausgaben können dahin führen, daß bei solchen Beanspruchungen eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes, der einen Einheitswert von 16.000 DM hat, nicht mehr möglich ist.

23

3.

Da dem angefochtenen Beschluss hiernach die tragfähige Grundlage fehlt, mußte er aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs. 3 LVR). Ob dieses sich bei seiner erneuten Prüfung durch das Anerkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten ihrer Mutter gehindert sehen muss, dieses Vermächtnis aus den im Beschwerdebeschluss angestellten Erwägungen als nicht zu Recht bestehend anzusehen, muss seiner Beurteilung überlassen werden. Der Gedanke, dass durch die Anerkennung des nach Ansicht des Beschwerdegerichts am schnellsten begründeten Vermächtnisses die übrigen Vermächtnisansprüche überhaupt nicht oder nur wenig beeinträchtigt werden dürften, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass alle als rechtsbeständig anzuerkennenden Vermächtnisse zusammen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes hinausgehen, so wird es zu prüfen haben, ob die auf Geld gerichteten Vermächtnisansprüche in einem Masse zu kürzen, daß sie für den Hof tragbar werden, und damit Grundsätze anzuwenden sind, wie sie sich zu § 134 BGB in der Rechtsprechung bei Preisüberschreitungen herausgebildet haben (vgl. Palandt 9. Aufl. 1951, § 134 Bem. 3 b; RGRK, § 134 Anm. 2).

24

Infolge der Aufhebung und Zurückverweisung war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht zu übertragen. Ob Anlass besteht, in der erneuten Beschwerdeentscheidung etwa der Antragstellerin auch ausserhalb des Verfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen, wie es durch den angefochtenen Beschluss geschehen ist, wird besonderer Prüfung bedürfen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche