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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1952, Az.: V BLw 30/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1952
Aktenzeichen
V BLw 30/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Brühl - 03.07.1950
OLG Köln - 07.03.1951

Fundstelle

  • MDR 1952, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Hofeigenschaft

Prozessführer

1. der Witwe Anna Kr. geb. P. in Br.-P., M.weg ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

2. des Gastwirts Hermann P. in Bre.-L., Le.strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

3. der Ehefrau Katharina K. geb. P. in Ha., G., Be. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

4. des Kesselwärters Heinrich P. in Br.-B., Ba. Strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

die Witwe des Landwirts Severin P., Anna Maria geb. He. in F., Me. Weg ... (Landkreis Kö.), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein rechtliches Interesse an Feststellung der Hofeigenschaft ist nicht gegeben, wenn durch eine Entscheidung darüber, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof ist oder nicht ist, eine Klärung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht herbeigeführt wird.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. März 1951 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts in Brühl vom 3. Juli 1950 abgeändert:

Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung, dass der im Grundbuch von B. Bd. 58 Bl 2191 auf den Namen der Witwe Johann P., Maria geb. Sch. eingetragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, dass er kein Erbhof geworden sei, dass er die Erbhofeigenschaft verloren habe und kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden sei, sowie der Antrag der Antragsgegnerin, dass der bezeichnete Grundbesitz Hof im Sinne der Höfeordnung sei, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Von den gesamten durch diese Anträge entstandenen Kosten haben die Antragsteller je 1/8 und die Antragsgegnerin 1/2 zu tragen. Ausserhalb des Verfahrens entstandene Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Durch rechtskräftigen Beschluß des Anerbengerichts in Brühl vom 3. Juli 1934 ist festgestellt, dass der im Eigentum der Witwe Johann P., Maria geb. Sch. in Brühl B. stehende Grundbesitz (der damals im Grundbuch von B. Bd. 8 Bl. 294, Bd. 9 Bl. 360, Bd. 18 Bl. 704, Bd. 30 Bl. 1196, Bd. 39 Bl. 1546 und im Grundbuch von Br. Bd. 1 Bl. 39 noch auf den Namen ihres im Jahre 1919 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes eingetragen stand - er ist jetzt im Grundbuch von B. Bd. 58 Bl. 2161 eingetragen - und eine Grosse von 6,83 ha hatte) Erbhofeigenschaft hat. Der Besitz ist darauf in die Erbhöferolle (Nr. 5 von Br.) eingetragen worden. Im Laufe des Jahres 1935 sind noch einige auf den Namen der Witwe P. im Grundbuch eingetragene Grundstücke als zum Erbhof gehörig ebenfalls in die Erbhöferolle mit eingetragen worden, womit die Besitzung eine Grosse von rund 28 Morgen erreicht hat. Der Einheitswert der Besitzung beträgt 24.600 DM. Die Witwe P. ist am 18. Juni 1943 verstorben. Sie hat nur ein Testament vom 31. März 1921 hinterlassen, durch das sie ihren Sohn Heinrich (Antragsteller zu 4) enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen hat. Ausser dem vorgenannten Sohn Heinrich hinterließ sie vier weitere Kinder, nämlich die Antragsteller zu 1 bis 3 und den am 29. Januar 1947 verstorbenen Ehemann der Antragsgegnerin. Dieser hatte mit der Antragsgegnerin am 4. November 1925 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, durch den die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Um etwa diese Zeit verzog der Ehemann der Antragsgegnerin vom Hof der Mutter, deren landwirtschaftlichen Betrieb er bis dahin als ältester Sohn geführt hatte, in die Heimat seiner Ehefrau, wo er ebenfalls weiter Landwirtschaft betrieben hat. Die Mutter löste darauf im Jahre 1926 ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf, indem sie die Ländereien an mehrere Pächter verpachtete und das lebende sowie tote Inventar verkaufte. Seitdem sind die Ländereien nicht wieder vom Hofe aus bewirtschaftet worden, und in das Hofgebäude sind im Jahre 1940 Mieter gezogen. Aus der Ehe der Antragsgegnerin mit ihrem verstorbenen Ehemann sind sechs Kinder hervorgegangen, darunter als ältestes ein am 5. Juli 1922 geborener Sohn Heinrich.

2

Die Antragstellerin zu 1 hat im Juli 1949 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, festzustellen, dass die eingangs näher bezeichnete, früher der Mutter gehörige Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Das Amtsgericht hat die übrigen Verfahrensbeteiligten gemäß § 37 Abs. 2 LVO von der Einleitung des Feststellungsverfahrens verständigt. Darauf haben sich die Antragsteller zu 2 bis 4 dem Antrag der Antragstellerin zu 1 angeschlossen. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Autrags gebeten. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Besitzung keinen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die Anträge der Antragsteller (nämlich den bisherigen Antrag auf Feststellung, dass der Hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, und die weiter von ihnen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge, dass der Hof kein Erbhof geworden sei, hilfsweise, dass der Hof - die Erbhofeigenschaft verloren habe und kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden sei) zurückgewiesen und festgestellt, dass die Besitzung Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Mit den Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiter. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

3

II.

Die Rechtsbeschwerden konnten nur zum Teil Erfolg haben.

4

1.)

Die Vorinstanzen haben über die Anträge auf Feststellung, dass die hier in Frage stehende Besitzung Hofeigenschaft habe oder nicht habe, ohne weiteres sachlich entschieden. Sie haben nicht geprüft, ob die Antragsteller oder die Antragsgegnerin an einer solchen Feststellung das nach dem Gesetz erforderliche rechtliche Interesse haben (§ 37 Abs. 1 LVO); nur mit Bezug auf die Antragstellerin zu 1 hat das Beschwerdegericht am Schluß der Gründe Bedenken geäußert, ob diese ein rechtliches Interesse an einer Klarstellung der Hofeigenschaft habe, weil sie als Erbin des Hofes weder nach Erbhofrecht noch nach Höferecht in Frage komme und eine Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht eingetreten sein könne, da der Erbfall im Jahre 1943 unter Erbhofrecht erfolgt sei. Wie jedoch bei einer Feststellungsklage aus § 256 ZPO das Feststellungsinteresse als eine Prozeßvoraussetzung geprüft werden muß (RGZ 160, 208/9; Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bem. III; Baumbach-Lauterbach, 20. Aufl., § 256 Bem. 1 A und 1 B), so muß auch bei einem Feststellungsverfahren nach § 37 LVO geprüft werden, ob der Antragsteller wirklich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat; wie eine Feststellungsklage bei Nichtvorhandensein eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden muß, so verfällt auch ein Antrag aus § 37 LVO bei Verneinung eines rechtlichen Interesses ohne Sachprüfung dem Schicksal einer Abweisung als unzulässig.

5

Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist zu bejahen, wenn durch die begehrte Entscheidung die Rechtstellung des Antragstellers, seine rechtlichen Beziehungen zu Sachen oder Personen beeinflußt werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die begehrte Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewißheit nicht erzielt werden würde (Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 582; Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bem. III 2 u 3; vgl. entsprechend auch zu § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FGG Schlegelberger, FGG 5. Aufl. S 447 Anm. 4 und Keidel, FGG, 5. Aufl. Anm. 2 a zu § 57). Prüft man demgemäß die Auswirkungen der von den Antragstellern oder der Antragsgegnerin hinsichtlich der Hofeigenschaft erstrebten Feststellung, so erweist sich diese als ohne entscheidende Bedeutung für die Rechtslage der Beteiligten. Denn wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist - also zur Zeit nicht ist -, so bleibt die entscheidende Frage, seit wann dies der Fall ist, ungeklärt. Die Besitzung könnte bereits vor dem Tode der Mutter die Erbhofeigenschaft verloren und sich damit am 18. Juni 1943 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vererbt haben (auf sämtliche Verfahrensbeteiligte zu je 1/5 oder bei Rechtswirksamkeit der Enterbung des Antragstellers zu 4 auf die übrigen Beteiligten zu je 1/4). Die Besitzung könnte aber auch erst nach dem Tode der Mutter, und zwar sowohl vor wie nach dem Tode ihres ältesten Sohnes, des am 29. Januar 1947 verstorbenen Ehemannes der Antragsgegnerin, die Erbhofeigenschaft verloren haben, so dass sie sich am 18. Juni 1943 noch nach Erbhofrecht oder, falls die Erbfolge am 24. April 1947 noch ungeregelt war (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO), nach der Höfeordnung vererbt haben würde; es spricht viel dafür, dass der verstorbene Ehemann der Antragsgegnerin Anerbe oder Hoferbe geworden ist (die Frage kann abschliessend nur in der Tatsacheninstanz geklärt und entschieden werden); die Frage, ob eine Vererbung nach Reichserbhofrecht oder nach der Höfeordnung stattgefunden hat und den weichenden Erben keine Abfindungsansprüche oder Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO zustehen, bleibt dabei auch noch wieder vollkommen offen. Ebenso wird auch durch die gegenteilige Feststellung entsprechend dem Antrage der Antragsgegnerin, dass die Besitzung Hofeigenschaft habe - nämlich jetzt habe -, keine entscheidende Klärung für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigeführt. Eine jetzt vorhandene Hofeigenschaft zwingt nicht zu dem Schluß, dass dieselbe Besitzung am 18. Juni 1943 Erbhof gewesen ist; denn beide Begriffe sind nicht inhaltsgleich. Nicht der Rechtskraft der erstrebten Entscheidung, sondern nur dem Gewicht der Entscheidungsgründe käme Bedeutung in dieser Hinsicht zu. Um das rechtliche Interesse an der erstrebten Entscheidung zu bejahen, kommt es aber auf die Auswirkung der Entscheidung selbst, nicht auf das Gewicht der Gründe an, die nicht in Rechtskraft übergehen und daher für weitere Verfahren keine bindende Kraft haben. Mit einer rechtskräftigen Feststellung, dass die Besitzung nicht Hof im Sinne der Höfeordnung sei, würde auch vor allem ausser der Frage, wer Alleineigentümer des Hofes sei (ob die Antragsgegnerin, ihr Sohn oder gar noch eine andere Person), auch noch die Frage offen bleiben; ob auf den Erbfall vom 18. Juni 1943 das Reichserbhofrecht oder die Höfeordnung anzuwenden ist und daher den weichenden Erben keine Abfindungsansprüche zustehen oder doch. Diese Erwägungen zeigen, dass durch Entscheidungen über die gegenwärtige Hofeigenschaft oder Nichthofeigenschaft eine Klärung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht gefördert, sondern eher noch erschwert wird; denn sie werden so oder so versuchen, aus solchen Entscheidungen Rückschlüsse auf die Rechtslage am 18. Juni 1943 zu ziehen, die, wie dargelegt, aus der Rechtskraft einer jetzt über die Hofeigenschaft ergehenden Entscheidung nicht folgen, sondern nur aus den nicht bindenden Entscheidungsgründen abgeleitet würden. Daraus ergibt sich, daß die Vorinstanzen, statt sächlich zu prüfen, ob die Besitzung Hofeigenschaft habe oder nicht, sowohl den sich hierauf beziehenden Antrag der Antragsteller, wie auch den der Antragsgegnerin als unzulässig hätten zurückweisen müssen.

6

Die Nichtzurückweisung als unzulässig stellt einen Verfahrensverstoß dar. Durch die auf diesem Verfahrensverstoß beruhende Entscheidung sind die Antragsteller unmittelbar in einem Recht beeinträchtigt (§ 23 Abs. 2 LVO). Dass nicht nur Verletzung eines materiellen Rechts eines Beteiligten, sondern auch Verstösse gegen Verfahrensvorschriften eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung darstellen können, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 1, 352 und Beschluß vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51). Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall auch ein materielles Recht als beeinträchtigt anzusehen ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Aus dem Verfahrensverstoß ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden der Antragsteller (§ 10 LVR in Verbindung mit § 23 Abs. 2 LVO), wie sich andererseits daraus auch die in der höheren Instanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951, V BLw 5/50) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts ergibt.

7

Dass die Antragsteller in einem Verfahren nach § 37 LVO nicht eine Feststellung betreiben können, eine Besitzung sei früher kein Erbhof geworden oder habe ihre Erbhofeigenschaft verloren, hat das Beschwerdegericht bereits zutreffend dargelegt. Auch insoweit waren die von den Antragstellern erst im Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge unzulässig. Dasselbe gilt auch von dem weiter im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Antragsteller, dass die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden sei; in einem Verfahren nach § 37 LVO kann nur die gegenwärtige Hofeigenschaft zur Entscheidung gebracht werden, nicht aber eine früher entstandene. Im übrigen würde für diesen letzten Antrag auch das bereits oben zur Feststellung der Hofeigenschaft oder Nichthofeigenschaft Gesagte gelten.

8

Die Frage, ob ein Verfahren zulässig ist, also insbesondere, ob das erforderliche Feststellunginteresse gegeben ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz (wie in der Revisionsinstanz; vgl. RGZ 160, 209; Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bem. IV 6; Baumbach-Lauterbach, § 256 Bem. 1 B) von Amts wegen zu prüfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller war daher die entsprechende Rechtsfolge jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren auszusprechen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlass, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 51 LVO), bestand hinsichtlich der nunmehr rechtskräftig erledigten Anträge nicht.

10

2.)

Im ersten Rechtszug hat die Antragsgegnerin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. Juni 1950 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. September 1949 und damit allem Anschein nach auch den Antrag, den Sohn des am 29. Januar 1947 verstorbenen Severin P. als Anerben des Besitztums zu bestätigen, gestellt. Vor allem hat die Antragsgegnerin aber auch in näherer Ausgestaltung dieses im ersten Rechtszug gestellten Antrages mit Schriftsatz vom 30. November 1950 den Antrag eingereicht, festzustellen, dass nach dem Tode der am 18. Juni 1943 verstorbenen Witwe P. deren ältester Sohn Severin P. "Anerbe bezw. Hoferbe" und nach dessen Ableben am 29. Januar 1947 die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei, hilfsweise dass dessen am 5. Juli 1922 geborener Sohn Heinrich P. Hoferbe geworden sei: dieser Antrag ist dann in der Verhandlung vom 7. März 1951 nicht gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. November 1950 hat sich auch der am 5. Juli 1922 geborene Sohn Heinrich P. ausdrücklich dem Verfahren angeschlossen, und er ist daraufhin in den Verhandlungsterminen vor dem Oberlandesgericht vom 6. Dezember 1950 und 7. März 1951 auch persönlich aufgetreten. Er ist aber im Beschwerdebeschluß als Beteiligter nicht aufgeführt und mit Bezug auf ihn ist daher auch eine Beschwerdeentscheidung nicht ergangen. Ob damit die aus dem Schriftsatz vom 30. November 1950 in der Verhandlung vom 7. März 1951 nicht gestellten Anträge als zurückgenommen und der vorgenannte Heinrich P. als aus dem Verfahren wieder ausgeschieden anzusehen oder ob die Anträge noch anhängig sind und Heinrich P. noch am Verfahren beteiligt ist, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sind die - im Sinne der Rechtsausführungen oben unter 1 sachgemäß erscheinenden - Anträge, dass Severin Pingsdorf "Anerbe bezw. Hoferbe" und nach dessen Tode seine Ehefrau, hilfsweise sein Sohn Heinrich Hoferbe geworden sei, im Beschwerdeverfahren noch anhängig, so wird für das weitere Verfahren aber auch für ein etwaiges neu einzuleitendes Verfahren Folgendes zu beachten sein:

11

Es wird zunächst zu prüfen sein, ob die Besitzung am 18. Juni 1943 noch Erbhof gewesen ist, wobei die bisher nicht beachtete Bestimmung des § 5 Abs. 1 der 2. Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944 (RGBl. I, 238) von besonderer Bedeutung ist, und bei Bejahung der Erbhofeigenschaft in diesem Zeitpunkt ferner, ob der Erbfall vom 18. Juni 1943 als geregelt oder nicht geregelt nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO anzusehen ist. Ist er als geregelt anzusehen und damit Erbhofrecht anwendbar, so würde bei Anfall des Hofes an den Ehemann der Antragsgegnerin dieser Anerbe (nach Erbhofrecht) geworden sein und die Antragsteller hätten keine Abfindungsansprüche zu stellen; andernfalls werden den Antragstellern Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO zustehen. Als Erbhof wird die Besitzung nicht in das gütergemeinschaftliche Vermögen der Eheleute Severin P. gefallen sein, der Erbhof als unübertragbarer Vermögensgegenstand wäre Vorbehaltsgut des Ehemannes geworden (§ 1439 BGB; Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 3. Aufl. S 314 Anm. 13 zu § 17 EHRV); es hätte also kein Ehegattenerbhof vorgelegen, wie das später nach § 20 Abs. 4 EHFV mit Genehmigung des Anerbengerichts möglich wurde. Das würde hier Bedeutung haben können für die Frage, wem beim Tode des Severin P. am 29. Januar 1947 der Hof zugefallen ist, ob der Witwe oder dem Sohn Heinrich, ob insbesondere der Erbvertrag vom 4. November 1925 zugunsten der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist (§§ 12 u 25 EHFV und dazu noch § 59 Abs. 2 LVO).

12

Die weitere Vererbung nach dem Erbfall vom 18. Juni 1943 ist möglicherweise für die Rechtsstellung der Antragsteller ohne Bedeutung, so dass der von den Gerichten in beiden Vorinstanzen den Beteiligten nahegelegte Gedanke einer vergleichsweisen Regelung, die in der Vorhandlung vor dem Beschwerdegericht vom 6. Dezember 1950 allem Anschein nach in den Grundzügen bereits erreicht worden war, vor weiterem unter Umständen wieder aufgegriffen zu werden verdient.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche