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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1952, Az.: V BLw 14/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1952
Aktenzeichen
V BLw 14/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich
OLG Oldenburg - 18.01.1951

Fundstellen

  • NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Vertrages

Prozessführer

1. des Landwirts Klaas K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und L. S. in A.,

2. seiner Ehefrau Hinrika K. geb. G., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und L. S. in A.,

Prozessgegner

den Landwirt Dirk H. in O., vertreten durch Rechtsanwalt ... in A.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Genehmigung eines Hofübergabevertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde stellt als Verstoss gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung dar und berechtigt daher die Beteiligten zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

  2. 2.)

    Der an ein gemeinschaftliches Testament gebundene Ehegatte kann im Widerspruch zum Testament durch Übergabevertrag eine andere als die im Testament vorgesehene Person nicht zum Hoferben (Anerben) bestimmen.

  3. 3.)

    Einem solchen Übergabevertrag ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Hoferben-(Anerben) Bestimmung durch das gemeinschaftliche Testament bereits rechtskräftig festgestellt ist.

  4. 4.)

    Wird die Genehmigung zu einem solchen Übergabevertrag erteilt, so ist der durch das gemeinschaftliche Testament zum Hoferben (Anerben) Bestimmte in seinem Recht unmittelbar beeinträchtigt und daher beschwerdeberechtigt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Januar 1951 werden auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Die Antragsteller haben dem Antragsgegner auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der am 23.3.1946 verstorbene Bauer Hinrich Peters H. war Eigentümer der im Grundbuch Bd. 1 Bl. ... von O. eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 14,1930 ha gross ist und einen Einheitswert von 12.900 DM hat. Der Hof war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Hof stammte vom ersten Ehemann (Dirk H.) seiner Ehefrau. Mit dieser hatte er am 16.3.1921 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute H. gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt hatten, dass Erbe des Längstlebenden Dirk H.; der einzige Sohn aus der ersten Ehe der Ehefrau H., sein sollte.

2

Nach dem Ableben seiner Ehefrau (14.1.1927) hat Heyen in einem weiteren Testament vom 18.3.1946 als Anerben des Hofes die Antragsteller eingesetzt (mit weiteren Bestimmungen über Ersatzerbschaft). An demselben Tage, aber vor Errichtung des Testaments hat H. ausserdem mit den Antragstellern einen Vertrag geschlossen (der Vertrag trägt die Nr. 124 und das Testament die Nr. 125 des beurkundenden Notars), durch den er ihnen den oben bezeichneten Grundbesitz je zur Hälfte mit lebendem und totem Inventar unter Vorbehalt des lebenslänglichen Niessbrauchs überträgt. Die Übernehmer haben als Entgelt die sämtlichen Schulden zu übernehmen und wie bisher weiter auf dem Hofe nach den Anweisungen des Übertragsgebers zu arbeiten, wofür sie freien Unterhalt für sich und ihre Familie wie bisher erhalten sollen. Die Antragstellerin war bereits seit dem Jahre 1926 auf dem Hofe tätig; der Antragsteller war in erster Ehe mit einer Verwandten der Ehefrau H. und ist seit 1934 mit der Antragstellerin verheiratet; seitdem haben beide Antragsteller zusammen mit Heyen den Hof bewirtschaftet, und zwar zusammen mit einem in derselben Gemeinde gelegenen Hof in Grosse von 7,9952 ha, den H. im Jahre 1937 auf Grund eines Vertrages vom 1.12.1931 auf die Antragstellerin übertragen hat.

3

Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.7.1949 (2 WLw 126/49) ist rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsgegner, ein Enkel des im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute H. vom 16.3.1921 als Erben eingesetzten Dirk Ha., Anerbe des Hofes geworden ist, nachdem sein Grossvater im Jahre 1938 und sein Vater bereits im Jahre 1936 verstorben waren.

4

Die Antragsteller haben am 18./19.1.1950 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde um Genehmigung des Vertrages vom 18.3.1946 nachgesucht. Diese Genehmigung ist am 30.3.1950 erteilt worden. Der Antragsgegner hat dagegen rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um Abweisung des Genehmigungsantrages unter Aufhebung der Entscheidung der unteren Landwirtschaftsbehörde gebeten. Die Antragsteller haben gebeten, diesen Antrag, soweit Aufhebung beantragt werde, wegen mangelnder Gerichtsbarkeit des Gerichts abzuweisen und ihn im übrigen zurückzuweisen, weil dem Gericht kein Genehmigungsantrag vorliege. Das Amtsgericht hat die Entscheidung der unteren Landwirtschaftsbehörde aufgehoben; eine Zurückweisung des Genehmigungsantrages hat es nicht ausgesprochen, in den Gründen aber ausgeführt, dass die Genehmigung zu versagen sei. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht mit der Massgabe zurückgewiesen, dass nicht nur der Genehmigungsbescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde aufgehoben, sondern auch die Genehmigung des Vertrages vom 18.3.1946 versagt werde. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller eine Abänderung der beiden gerichtlichen Vorentscheidungen dahin, dass der von der Gegenseite vor dem Amtsgericht gestellte Antrag wegen mangelnder Gerichtsbarkeit abgewiesen und im übrigen zurückgewiesen werde, weil dem Gericht kein Genehmigungsantrag vorliege. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

1.

Die Vorinstanzen haben den Vertrag vom 18.3.1946 als einen Übergabevertrag angesehen. Diese Grundlage, von der die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der unteren Landwirtschaftsbehörde am 30.3.1950 erteilte Genehmigung wie auch die Frage der Genehmigungserteilung selbst abhängt, greifen die Rechtsbeschwerdeführer an. Ihre Angriffe sind aber nicht geeignet, die von den Vorinstanzen bejahte Rechtsnatur des Vertrages als eines Übergabevertrages in Frage zu stellen.

7

Das Beschwerdegericht führt aus: Aus dem Inhalt des Vertrages, sodann aber auch aus den Umständen, unter denen er abgeschlossen sei, ergebe sich, dass es sich bei dem Vertrage vom 18.3.1946 um einen Übergabevertrag handle. Der Begriff des Übergabevertrages werde im allgemeinen dahin umgrenzt, dass er ein Vertrag sei, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergäben und sich dabei für sich selbst einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die ausser dem Übernehmer noch vorhandenen Abkömmlinge eine Abfindung ausbedängen, wobei aber der Personenkreis unter Umständen nicht auf Eltern und Abkömmlinge zu beschränken sei. Auch in einem mit einem Familienfremden abgeschlossenen Vertrag könne dann ein Übergabevertrag erblickt werden, wenn die Übergabe mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge geschehe und der Vertrag Bestimmungen enthalte, wie sie in Übergabeverträge mit Abkömmlingen in der Regel aufgenommen würden, um insbesondere den Lebensunterhalt des Übergebers bis an sein Lebensende zu sichern und etwa vorhandene Miterben abzufinden. Diese Begriffsbestimmung des Übergabevertrages, auch im Sinne von § 17 HöfeO, ist zutreffend (RGZ 118, 20; 121, 309; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. S 273 ff; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, Bem. II zu § 17 HöfeO). Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Begriffsbestimmung des Beschwerdegerichts ermangele der notwendigen Klarheit, ist daher unbegründet. Bei der Einordnung des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts in diesen Begriff ist ein Rechtsirrtum, ein Verstoss gegen Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze nicht erkennbar. Vor allem ist frei von Rechtsirrtum die Auffassung des Beschwerdegerichts, es könne bei Prüfung der Frage, ob es sich um einen Übergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO handle, nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertrag auch als Übergabevertrag nach den Vorschriften des Höferechts genehmigt werden könne; denn gerade die Prüfung dieser Frage sei Aufgabe und Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, und von ihrer Beantwortung könne es nicht abhängen, welche Stelle für die Genehmigung zuständig sei, von ihr hänge es vielmehr nur ab, ob die zuständige Stelle die Genehmigung erteilen könne oder nicht. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht den Umstand, dass durch den Vertrag vom 18.3.1946 nicht die Übertragung an eine Person, sondern an die Antragsteller als Ehegatten je zur Bruchteilshälfte gewählt worden ist, als der Rechtsnatur eines Übergabevertrages nicht im Wege stehend angesehen; denn das für einen Übergabevertrag besonders wesentliche Element, dass es sich um einen Vorgang handelt, wie er dem Gebiet der vorweggenommenen Erbfolge eigen ist, bei der das Hauptgewicht auf der Zuwendung an den Empfänger liegt, und nicht um einen Vorgang, wie er Rechtsgeschäften unter Lebenden, bei denen beide Seiten ihre Leistungen als einen wirklichen Austausch von Werten ansehen, das Gepräge gibt, wird dadurch nicht berührt. Gerade dieses wesentliche Begriffselement des Übergabevertrages tritt in dem Vertrage vom 18.3.1946 und durch den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem gleichgerichteten Testament vom selben Tage besonders klar in die Erscheinung, so dass man nicht einmal die von den Vertragsteilen selbst gewählte, immerhin bezeichnende Fassung, dass "der Erschienene zu 1 auf die Erschienenen zu 2 und 3 je zur ungeteilten Hälfte seinen Erbhof ... überträgt", entscheidend ins Gewicht fallen zu lassen braucht.

8

Der Angriff der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe dem jetzt geltenden Landwirtschaftsrecht (KRG Nr. 45, BrMilRegVO Nr. 84 und Höfeordnung) zu unrecht rückwirkende Kraft beigelegt, geht fehl. Der Vertrag vom 18.3.1946 bedurfte bereits vor Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts (vor dem 24.4.1947) einer Genehmigung; nachdem er bis dahin nicht genehmigt worden ist, müssen sich Verfahren und materielles Recht für die Genehmigung nach den jetzt geltenden Vorschriften richten.

9

2.

Aus der Natur des Vertrages vom 18.3.1946 als eines Hofübergabevertrages folgt, dass nicht die untere Landwirtschaftsbehörde, sondern das Landwirtschaftsgericht für die Genehmigung zuständig ist (§ 17 Abs. 3 HöfeO). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung zulässig war. Nach § 29 Abs. 3 LVO ist zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung "antragsberechtigt jeder, der nach den Vorschriften dieser Verordnung beschwerdeberechtigt sein würde". Nach § 23 Abs. 2 LVO steht die sofortige Beschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Wenn im allgemeinen nun auch die antragsgemässe Genehmigung eines Vertrages keine Rechtsbeeinträchtigung darstellt (Beschluss des erkennenden Senats vom 13.3.1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345), so ergeben sich im vorliegenden Fall für den Antragsgegner aus der Genehmigung des Vertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde jedoch unmittelbare Rechtsbeeinträchtigungen nach zwei Richtungen:

10

a)

Durch die Genehmigung seitens der unteren Landwirtschaftsbehörde ist gegen die zwingenden Vorschriften über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen unterer Landwirtschaftsbehörde und Landwirtschaftsgericht verstossen. Ein Verstoss gegen Verfahrensvorschriften kann eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung darstellen (BGHZ 1, 352; Schlegelberger FGG, 5. Aufl. 1937, 249/50, Anm. 4 u. 6 zu § 20). Ein Verstoss gegen zwingende Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit stellt immer eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung dar (Schlegelberger a.a.O., 132/3, Anm. 14 zu § 7; Keidel, FGG, 4. Aufl. 1951 Anm. 4 b zu § 7).

11

b)

Durch die Genehmigung des Übergabevertrages würde das Recht des Antragsgegners aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 16.3.1921 unmittelbar beeinträchtigt. Während ein Übergabevertrag über eine nicht der Höfeordnung unterliegende Besitzung nur Rechtsgeschäft unter lebenden ist, ist ein solcher über eine der Höfeordnung unterliegende Besitzung Rechtsgeschäft unter Lebenden und vorweggenommene Erbfolge (Beschluss des erkennenden Senats vom 13.3.1951, V BLw 133/50; RechtdLandw 1951, 301). Aus seiner Rechtsnatur als vorweggenommene Erbfolge (vgl. vor allem §§ 7 Abs. 1 und 17 HöfeO) ergibt sich, dass durch den Vertrag vom 18.3.1946 das Recht des Antragsgegners aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 16.3.1921, das für den Übertraggeber Heyen mit dem Ableben seiner Ehefrau und der Annahme des ihm durch das Testament Zugewandten bindend war (§ 2271 Abs. 2 BGB) und daher eine damit in Widerspruch stehende spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam machte (OGHZ 1, 161; 2, 163/64; RGRK § 2287 Anm. 5 und § 2271 Anm. 6), beeinträchtigt wird (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.1951, V BLw 57/49; RechtdLandw 1951, 129 [130]; Schulte, RechtdLandw 1951, 29; Lange-Wulff a.a.O., 280); wenn der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone im Urteil vom 19.5.1949 (OGHZ 2, 160) diese Rechtsfolge nicht angenommen hat, so beruht das darauf, dass es sich in dem dort entschiedenen Fall nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte.

12

Hiernach war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

13

3.

Aus der Natur des Vertrages vom 18.3.1946 als eines Hofübergabevertrages folgt weiter, dass die Vorinstanzen zu Recht die Genehmigung versagt haben.

14

a)

Ein Übergabevertrag, durch den ein Hof an zwei Personen zu Miteigentum übertragen werden soll, steht mit der zwingenden Vorschrift der Höfeordnung, dass ein Hof im Wege der Erbfolge nur einem der Erben zufallen kann (dem Hoferben; § 4 HöfeO), in Widerspruch und kann daher als solcher nicht genehmigt werden (Pritsch, DNotZ 1951, 302 ff, insbesondere Fussnoten 6 u. 9). Es handelt sich dabei um einen Fall der offensichtlichen Nichtigkeit, die im Genehmigungsverfahren ohne weiteres zu berücksichtigen ist. Ob ein solcher Vertrag als echtes Veräusserungsgeschäft (Kaufvertrag) genehmigt werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden, denn ein solches Geschäft steht hier nicht in Frage.

15

b)

Durch das gemeinschaftliche Testament vom 16.3.1921 ist das Recht der Bestimmung des Anerben und des Hoferben für den Übertragsgeber verbraucht, er kann daher nicht mehr durch Übergabevertrag zugunsten einer anderen Person von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch machen (vgl. oben unter 2 b). Das Recht des Antragsgegners aus dem gemeinschaftlichen Testament ist rechtskräftig festgestellt (Beschl des OLG Oldenburg vom 14.7.1949). Aus dieser rechtskräftigen Feststellung ergibt sich ohne weiteres die Unwirksamkeit eines damit in Widerspruch stehenden Übergabevortrages als einer vorweggenommenen Erbfolge. Diese Unwirksamkeit ist daher auch im gegenwärtigen Genehmigungsverfahren zu beachten (vgl. Schulte a.a.O. 30). Wenn die Rechtsbeschwerde den Standpunkt vertritt, dass eine offensichtliche Nichtigkeit nur bei Verstössen gegen Formvorschriften gegeben und daher im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sei, so kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. bereits Beschl des erkennenden Senats vom 12.2.1951, V BLw 37/50, RechtdLandw 1951, 252; weiter BGHZ 3, 254 ff und den gleichzeitig in der Sache V BLw 38/51 ergehenden Beschluss). Es wäre auch ein wenig sinnvolles gerichtliches Verfahren, das einerseits einem von einer Rechtsbeeinträchtigung Bedrohten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung stellte, damit er sich gegen die drohende Rechtsbeeinträchtigung wehren kann, andererseits aber trotz klarer Erkennbarkeit der aus einer Genehmigungserteilung sich ergebenden Rechtsbeeinträchtigung die Erteilung der Genehmigung unvermeidbar machte.

16

Wenn das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin auslegt, dass dieses nicht nur den Genehmigungsbescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde habe aufheben, sondern auch die Genehmigung selbst habe versagen wollen, so ist das entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nach den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Dass mit dem Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung auch der von den Antragstellern bei der unteren Landwirtschaftsbehörde gestellte Antrag auf Genehmigungserteilung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde, um dessen Zurückweisung der Antragsgegner beim Amtsgericht ausdrücklich gebeten hat, zieht die Rechtsbeschwerde in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht in Zweifel.

17

4.

Die bisher nicht behandelten weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind rechtlich bedeutungslos. Insbesondere gilt das zunächst von dem Angriff, es handle sich um einen verwaisten Hof. Das steht mit der rechtskräftigen Feststellung des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14.7.1949 in Widerspruch, nach der der Antragsgegner Anerbe geworden ist. Das gilt weiter aber auch von dem Angriff, das Beschwerdegericht habe die Vorschriften über das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf die Frage der von ihm angenommenen Nichtigkeit des Vertrages vom 18.3.1946 nicht hingewiesen und den Beteiligten nicht Gelegenheit gegeben habe, "zu einer solchen fundamentalen Rechtsfrage Stellung zu nehmen". Dass das Schicksal der von den Antragsstellern begehrten Genehmigung des Vertrages vom 18.3.1946 in verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Hinsicht von der Rechtsnatur des Vertrages als Übergabevertrag oder Rechtsgeschäft unter Lebenden entscheidend abhing, konnte von der Anrufung des Amtsgerichts ab keinem der Beteiligten, jedenfalls ihren rechtskundigen Vertretern nicht verborgen bleiben. Hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen, haben die Beteiligten ausgiebig in den Vorinstanzen Gelegenheit gehabt. Welche Rechtsfolgen sich aus einer Bejahung der Rechtsnatur als Hofübergabevertrag ergaben, brauchte das Gericht nicht besonders zu offenbaren, zumal es die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht als überraschend, sondern als naheliegend ansehen durfte. Der Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung lässt übrigens auch erkennen, dass, wenn das Beschwerdegericht den Beteiligten über die Rechtslage weitere Andeutungen gemacht hätte, damit die Sache nicht gefördert worden wäre. Schliesslich ist aber vor allem auch rechtlich bedeutungslos die Rüge der Rechtsbeschwerde, es seien zahlreiche Rechtsvorschriften verletzt, "die nicht direkt in den Gesetzesbestimmungen niedergelegt sind, die sich aber aus der Natur der Sache ergeben"; solche allgemein gehaltenen Angriffe sind fehl am Platze gegenüber Entscheidungen, die wie die hier angegriffene in besonderem Masse der Natur der Sache gerecht werden.

18

5.

Nach alledem erweisen sich die Rechtsbeschwerden der beiden Antragsteller als unbegründet.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Nach § 51 LVO war den Antragstellerin auch die Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche