Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1953, Az.: III ZR 379/51
Rechtsweg vor den Zivilgerichten in der Britischen Besatzungszone bei Streit über die Höhe der Entschädigung für Requisitionen der Besatzungsmacht; Möglichkeit einer Entscheidung des BGHüber die Kosten der Rechtsmittel bei Verweisung eines Rechtsstreits an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 379/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 19.09.1951
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG
- Art. 25 GG
- § 276 Abs. 3 ZPO
- Art. 2 Abs. b Gesetz Nr. 13 AllHohKom (ABl AllHohKom S 54)
- Gesetz Nr. 47 AllHohKom vom 8. Februar 1951 (ABl AllHohKom S 767)
- Art. 2 Abs. 3d Verordnung Nr. 168 der Britischen Militärregierung betreffend Enteignung zum Zwecke der Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden (ABl MilReg BrZ S 979)
- § 26 BVG
- § 81 BVG
- § 75 EinlALR
- § 27 GKG
Fundstellen
- BGHZ 11, 43 - 59
- DB 1954, 254 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1954, 343 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 311-313 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Heinrich August S. Eisen-AG, D., K. wall ...,
vertreten durch ihren Vorstand
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Finanzminister,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in A. als Bezirksfeststellungsbehörde
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei Streit über die Höhe der Entschädigung für Requisitionen der Besatzungsmacht ist in der britischen Zone der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben.
- 2)
Bei Verweisung eines Rechtsstreits an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges kann der BG IIüber die Kosten der Rechtsmittel bereits entscheiden.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hussla
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 19. September 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen(1) verwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des "St." in D., K. wall ..., eines grossen Bürohauses. Dieses war durch Kriegseinwirkung stark beschädigt; es ist in der Zeit von Juli 1947 bis Juli 1949 im wesentlichen wieder hergestellt worden. Durch Besetzungsbefehl vom 22. Juli 1947 der 21. Armeegruppe, ausgestellt nach Form 77, an den Bürgermeister in D. wurde das Obergeschoss des Gebäudes am 10. Juli 1947 beschlagnahmt; es wurde durch die britische Informationsstelle "Die B." in Benutzung genommen. Die Beschlagnahme wurde am 14. Januar 1948 aufgehoben, am 15. Januar 1948 aber erneut verfügt, nunmehr auch unter Einbeziehung der Räume des Erdgeschosses, die seit 1944 von der deutschen Postverwaltung benutzt und auf Grund der Beschlagnahme am 11. Mai 1948 von dieser freigestellt wurden. Die Beschlagnahme besteht noch fort.
Die Feststellungsbehörde der Stadt D. setzte den Nutzungsschaden der Klägerin für die Zeit vom 10. Juli 1947 bis 31. Dezember 1948 auf insgesamt 5.337,03 DM fest; sie gewährte für das Jahr 1949 bis zur endgültigen Festsetzung der Entschädigung eine laufende monatliche Abschlagszahlung von 752,46 DM. Auf die Beschwerde der Klägerin änderte die Bezirksfeststellungsbehörde in A. durch Bescheid vom 1. Dezember 1950 die Entschädigung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1948 auf 11.318 DM ab. Sie legte für den Zeitraum bis zum 30. September 1948, einem mutmasslichen Zeitpunkt, bis zu welchem die Klägerin nach Meinung der Bezirksfeststellungsbehörde imstande gewesen wäre, das Gebäude mit eigenen Mitteln zur Eigennutzung wieder aufzubauen, eine monatliche Entschädigung von 570 DM zugrunde; für die weitere Zeit brachte sie eine monatliche Entschädigung von 3.000 DM in Ansatz.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Entschädigung sei weitaus zu gering bemessen. Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 10. Juli 1947 bis zum 31. Dezember 1948 für die von der Besatzungsmacht und zu deren Gunsten beschlagnahmten Räumlichkeiten im Gebäude D., K. wall ... (St.), Miet- bzw. Nutzungsentschädigung zu zahlen und zwar für die Zeit vom 10. Juli 1947 bis 31. Mai 1948 monatlich je 8.416 RM und für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 monatlich je 8.416 DM jeweils für die Dauer der Beschlagnahme.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, der Rechtsstreit gehöre nicht vor als deutsches Gericht, mindestens sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten unzulässig. Das beklagte Land sei nicht der richtige Beklagte, da die Besatzungskosten zur Zuständigkeit des Bundes gehörten. Hilfsweise rechnet das beklagte Land mit Forderungen auf, die es nach seine Behauptung aus Aufwendungen hat, die auf das beschlagnahmte Gebäude gemacht worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sieht den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auf Grund des Art. 14 Abs. 3 GrundG für gegeben an. Der Rechtsweg vor den deutschen Gerichten sei durch Bestimmungen der Besatzungsmacht nicht ausgeschlossene. Es vertritt jedoch die Auffassung, dass Ausgaben für Besatzungskosten gemäss dem Gesetz zur Überleitung von Lasten und Leckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 (BGBl I, 773) vom Bund zu tragen seien und deshalb das beklagte Land nicht mehr Schuldner der von der Klägerin geltend gemachten Forderung sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Einvernehmen mit dem beklagten Land Sprungrevision eingelegt, mit der sie Verurteilung gemäss ihrem Klageantrag begehrt, während das beklagte Land die Zurückweisung der Revision beantragt hat.
Entscheidungsgründe
I.
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Mit der Klage werden Ansprüche auf Entschädigung von Besatzungsleistungen geltend gemacht. Ob solche Ansprüche "eine Angelegenheit betreffen, die zu der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist", und deshalb nach Art. 2 Abs. b des Gesetzes Nr. 13 AllHohKom (ABl AllHohKom S 54) vor den deutschen Gerichten nur "mit ausdrücklicher allgemeiner oder in besonderen Fällen erteilter Ermächtigung" der Besatzungsmächte geltend gemacht werden können (vgl. dazu v. Schmoller-Maier-Tobler: Handbuch des Besatzungsrechts §38 B I 2 c S 15), kann dahingestellt bleiben. Denn "für Klagen gegen ein Land der britischen Zone" - eine hier gegebene Voraussetzung - ist diese Ermächtigung durch "Anweisung Nr. 2 gemäss Gesetz Nr. 13 AllHohKom vom 26. September 1950" (ABl AllHohKom S 619) seitens des flohen Kommissars des Vereinigten Königreichs allgemein erteilt worden. Andere Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13 AllHohKom stehen der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte nicht entgegen, insbesondere nicht Art. 2 Abs. a des Gesetzes Nr. 13, der die deutsche Gerichtsbarkeit bei Beteiligung "Alliierter Streitkräfte" am Prozess ausschliesst, weil zwar Besatzungsbehörden die Leistung angefordert haben, hier aber kein Streit über die Leistungsanforderung zu entscheiden ist, sondern allein ein solcher über die Höhe der Leistungsentschädigung; deren Festsetzung ist aber - mindestens im vorliegenden Falle - ausschliesslich durch deutsche Stellen (Festsetzungsbehörde in D.; Bezirksfeststellungsbehörde in A.) erfolgt; Stellen der Besatzungsbehörden oder andere zu den "Alliierten Streitkräften" gehörende Stellen (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 2 AllHohKom [ABl AllHohKom S 4]) waren also daran und sind mithin auch am Prozess nicht "beteiligt".
Die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit ist daher zulässig.
II.
1.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten leitet das Landgericht aus Art. 14 Abs. 3 GrundG her. Es führt aus: Die Beschlagnahme zur Nutzung durch die Besatzungsmacht sei eine Enteignung im Sinne des Grundgesetzes, weil auch die Beschränkung, nach Belieben über eine Sache zu fügen, als Teilenteignung anzusehen sei. Es sei ohne Bedeutung, dass im vorliegenden Falle diese Enteignung bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam geworden sei denn zu diesem Zeitpunkt sei der Streit um die Entschädigung noch nicht beendet gewesen; seine Entscheidung unterfalle daher mangels gegenteiliger Bestimmung dem Grundgesetz. Die Anwendung des Art. 14 Abs. 3 GrundG und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Besatzungsmacht ihrerseits Bestimmungen erlassen hätte, die eine andere Regelung vorsehen würden. Das Gesetz Nr. 47 der AllHohKom vom 8. Februar 1951 regele "die Zahlung einer Entschädigung für Besatzungsschäden"; die hier verlangte Entschädigung sei keine solche für Besatzungsschäden. Die Enteignen sei vielmehr imöffentlichen deutschen Interesse erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin dafür ihre Interessen habe zurücksetzen müssen und deshalb Entschädigung verlangen könne, stelle keinen Besatzungsschaden dar, sondern betreffen Kosten, die für deutsche, von der Besatzungsmacht wahrgenommene Interessen aufzuwenden seien.
Es erscheint zweckmässig, zunächst zu prüfen, ob durch Bestimmungen der Besatzungsmacht der Rechtsweg für den Streitüber die Höhe der Requisitionsentschädigungausdrücklich den Zivilgerichten zugewiesen oder entzogen worden ist.
2.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten leitet das von Professor Walter J. der Klägerin erstattete Gutachten vom 4. Juli 1950 u.a. aus der Verordnung Nr. 168 der Britischen Militärregierung betreffend Enteignung zum Zwecke der Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden (ABl MilReg BrZ S 979) her. Wenn die Beschlagnahme des Bürohauses der Klägerin auch Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden bezweckte, so handelt es sich dabei doch nicht um eine Beschlagnahme im Sinne dieser Verordnung, denn die Beschlagnahme ist nicht, wie dort vorgesehen, durch eine deutsche Stelle in eigener Verantwortung ausgesprochen worden, sondern von der Militärregierung selbst. Wenn auch der Besetzungsbefehl vom 22. Juli 1947 nach Formblatt 77 sich an den Bürgermeister in D. wendet, so liegt doch keine Massnahme deutscher Stellen vor. Vielmehr ist der Gang des Verfahrens in Ziff 1 Abs. 2 der "Präambel und Vorbemerkung" der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken (MinBl NRhWf 1949, 69 und 85; abgedruckt auch bei Rentrop: Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung 1950 Sp 427/482) folgendermassen beschrieben:
"Die Grundstücke werden durch einen von dem Qu. and B. Officer ausgestellten, der örtlichen Behörde (Bürgermeister, Oberbürge meister) zu übergebenden Besetzungsbefehl nach Formblatt 77 oder 264 requiriert. Die Requisition wird vollzogen, ohne dass es hierzu einer besonderen Inanspruchnahme nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes bedarf."
Die Beschlagnahmeverfügung wird nur "über" die Ortsbehörde dem Grundstückseigentümer zugeleitet; dieser wird der Besatzungsmacht unmittelbar requisitionspflichtig (vgl. Hasper in Rentrop aaO Sp 100). Die Leistungspflicht des Eigentümers tritt mit der Zustellung des Besetzungsbefehls ein (Beck in DVerwBl 1950, 231); sie beruht also auf dem Befehl der Besatzungsmacht, nicht auf dem einer deutschen Stelle; allermindestens liegt nicht ein von einer deutschen Stelle in eigener Verantwortung erlassener Befehl vor.
Deshalb ist weder in unmittelbarer noch in übertragen Anwendung des Art II 3 d der Verordnung Nr. 168, und zwar es gegen den Ausführungen des im Prozess eingereichten Gutachtens von Walter J. (S 7-8 jenes Gutachtens), der Rechtsweg vor den Zivilgerichten für die Nutzungsentschädigung aus der hier erfolgten Beschlagnahme gegeben.
3.
Zutreffend verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzungsschicht den (ABl AllHohKom S 767), wonach in Verbindung mit Art. 8. Abs. 3 der dazu ergangenen Verordnung Nr. 228 der Britischen Militärregierung (ABl MilReg BrZ S 847) gegen die Festgesetz der Höhe der Entschädigung die Klage vor den Verwaltungsgerichten und nicht die vor den Zivilgerichten gegeben ist Dieses Gesetz bezieht sich nur auf die Entschädigung für unrechtmässig zugefügte Schäden, während es sich hier um eine Entschädigung wegen rechtmässiger Inanspruchnahme um sog. Besatzungsleistungen handelt.
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist durch das Gesetz Nr. 47 daher für den vorliegenden Fall sicherlich nicht ausgeschlossen.
4.
Das Requisitionsverfahren ist insbesondere auch hinsichtlich der zu gewährenden Entschädigung zunächst in folgenden Finanztechnischen Anweisungen der F. D. (im Folgenden: FTA) geregelt:
"a)
FTA Nr. 53 betreffend Entschädigungszahlung für Unterbringungsanforderungen und Formblatt 77 der 21. Armeegruppe vom 23. Oktober 1945 idF der Änderung Nr. 1 vom Juli 1948 (abgedruckt bei Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung Sp 417/20);b)
FTA Nr. 94 vom 12. Februar 1947 idF der Änderung Nr. 1 vom Juli 1948 und der Änderung Nr. 2 vom 24. Juli 1948 betreffend Einrichtungsgegenstände in requirierten Gebäuden (abgedruckt bei Rentrop a.a.O. Sp 421/6);c)
FTA Nr. 100 vom Juni 1947 betreffend Bezahlung von Unkosten, die im Zusammenhang mit Umzügen aus requirierten Räumen entstehen (abgedruckt bei Rentrop a.a.O. Sp 425/28);d)
FTA Nr. 82 Ziff 12 betreffend Haushaltsüberwachung bei der Bezahlung von Nutzungsschäden (erwähnt im Runderlass des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1946 - AZ Fin unter 102 100).ferner in
e)
dem Runderlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1946 (Fin 102 100 Tagebuch Nr. 12 722) betreffend Neufassung der auf dem Requisitionsgebiet geltenden Bestimmungen;f)
der 1. Anordnung über die Entschädigung für die Requisitionen von Grundstücken (1. GRE AO) vom 31. Januar 1949, erlassen von den Finanzministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, beide in Kraft getreten am 1. Januar 1949 (abgedruckt bei Rentrop a.a.O. Sp 427 ff) und den weiteren Anweisungen der genannten Länderfinanzminister in den 2. Durchführungsbestimmungen zur 1. GRE AO, in Kraft ab 1. Oktober 1949 (abgedruckt bei Rentrop a.a.O. Sp 483)."
Alle diese Bestimmungen enthalten keinerlei ausdrückliche Regelung über Ausschluss oder Eröffnung des Rechtswegs vor den Zivilgerichten, so dass es in diesem Zusammenhang keiner Prüfung bedarf, ob und wieweit die unter e und f angeführten Bestimmungen als Anordnungen der Besatzungsmacht anzusehen sind.
Weitere einschlägige Bestimmungen der Besatzungsmachtüber die Regelung des Rechtswegs sind nicht ersichtlich.
Fehlt es mithin an einer Bestimmung der Besatzungsmacht die den Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausdrücklich eröffnet oder ausschliesst, so ist der Fall gegeben, für den das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs aus Art 1. Abs. 3 GrundG herleiten zu können glaubt.
III.
1.
Einer Auseinandersetzung mit der Ansicht des Landgerichts, Art. 14 GrundG finde auch auf Requisitionsentschädigungen Anwendung, bedürfte es dann allerdings nicht, wenn die Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 GrundG auf Enteignungsentschädigungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zur Entstehung gelangt sein sollen, nicht anwendbar wäre.
Der Umstand, dass Art. 14 Abs. 3 GrundG erst nacht erfolgter Beschlagnahme in Kraft getreten ist, steht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angeführt hat, der Anwendung dieser Vorschrift auf einen Rechtsstreit über Enteigungsentschädigung, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gefordert wird, nicht entgegen, weil es sie bei der Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 GrundG betreffend die Eröffnung des Rechtswegs um eine prozessuale Vorschrift handelt, und weil solche prozessuale Vorschriften vom Augenblick ihres Inkrafttretens an auch für bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten und erst recht dann Anwendung finden, wenn schon bei Beginn des Rechtsstreits der Rechtsweg für diese Anspräche eröffnet worden ist. Es ist daher in der Tat gleichgültig, ob es sich materiell um Ansprüche handelt, die vor oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes entstanden sein seilen (BGHZ 4, 10 [50], 68 [75]).
Es bedarf daher der Prüfung, ob die Entschädigung für die Benutzung des durch Requisition der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen. Bürohauses der Klägerin als eine den Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnende "Enteignungsentschädigung in Sinne des Art. 14 Abs. 3 GrundG" anzusehen ist.
2.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass eine Beschlagnahme zur Nutzung ihrem Wesen nach eine Enteignung im Sinne des Art. 14 GrundG ist und daher unter Art. 14 GrundG fallen kann. Die Beschlagnahme des Bürohauses der Klägerin und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, das Bürohaus anderweit zu vermieten oder zu nutzen, stellt eine Entziehung oder Belastung dar, "die den betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen ungleich trifft und die ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer zwingt, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreise der Rechtsträger diesen Eigentümer unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft". Damit sind, soweit es sich um die Verletzung des Gleichheitssatzes handelt, auch bei der hier erfolgten Beschlagnahme die vom Grossen Senat in BGEZ 6, 270 (280) dargestellten Kennzeichen der Enteignung verwirklicht.
Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die in der hier durch die Besatzungsmacht ausgesprochenen Beschlagnahme liegende Enteignung als eine Enteignung im Sinne des Art. 14 GrundG anzusehen ist.
3.
Das Landgericht bejaht diese Frage. Es erblickt die Bedeutung und den rechtlichen Gehalt der Beschlagnahmeverfügung darin, dass die "Beschlagnahme im öffentlichen deutschen Interesse erfolgt sei" und folgert daraus es handle sich bei der zu zahlenden Entschädigung "um Kosten, die für deutsche, von der Besatzungsmacht wahrgenommene Interessen aufzuwenden seien".
Wäre die Voraussetzung richtig, dass die Besatzungsmacht "kraft der von ihr wahrgenommenen Verwaltungshoheitsbefugnisse" (vgl. Proklamation Nr. 1 der Militärregierung Deutschland) bei Vornahme der Beschlagnahme "wie die zuständige deutsche Verwaltungsstelle" gehandelt hätte, so würde die Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht wie die Beorderung durch eine zuständige deutsche Stelle, also nach den Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes zu behandeln sein; es würde alsdann auch eine Entschädigung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu zahlen sein (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 310/51; vgl. auch Härlin in Anm. zum Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 127/51 - in NJW 1953, 1669). Für solche Ansprüche wäre dann allerdings der Rechtweg vor den ordentlichen Gerichten durch Art. 14 Abs. 3 GrundG eröffnet (vgl. BGKZ 4, 10; 68).
Selbst wenn es denkbar wäre, dass die Besatzungsmacht durch Einrichtung von Informationsstellen auch "im öffentlichen deutschen Interesse" tätig geworden sein könnte, so erfolgte die Einrichtung der Informationsstelle im Hause der Klägerin erkennbar im Interesse der Besatzungsmacht. Das ergibt sich aus der Anwendung des Formblattes 77. Die Besatzungsmacht hat nämlich damit gerade die Form gewählt, die für Requisitionen "für Zwecke der Besatzungsmacht" vorgesehen ist (vgl. Hasper bei Rentrop a.a.O. Sp 100). Es handelt sich also um Leistungen zum Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Besetzung (vgl. Danckelmann-Kühne: Besatzungsschadenrecht Einf IV S 34). Mithin ist im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eine Entschädigung für Massnahmen streitig, die die Besatzungsmacht in Wahrnehmung deutscher Interessen ergriffen hat, sondern eine Entschädigung für Requisitionen, die von der Besatzungsmacht für ihre Zwecke angeordnet worden waren.
Die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 GrundG kann daher - jedenfalls im vorliegenden Falle - nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die durch die Besatzungsmacht erfolgte Beschlagnahme wie die Beorderung einer deutschen Stelle anzusehen sei und es sich daher um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus dem Reichsleistungsgesetz handle.
Die Problemstellung verengt sich mithin auf die Frage, ob Requisitionen der Besatzungsmacht für deren Zwecke als Enteignungen im Sinne des Art. 14 GrundG angesehen werden können, und ob sich alsdann gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Streitüber die Höhe der "Enteignungs"-entschädigung ergibt.
4.
Das angefochtene Urteil und die in dieser Sache durch die Klägerin eingereichten Gutachten der Professoren Walter J. und M. gehen davon aus, die Requisitionen der Besatzungsmacht seien Enteignungen. Deshalb sei für die dafür zu zahlende Entschädigung der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben, wenn die Besatzungsmacht nichts Gegenteiliges angeordnet habe. Dabei wird nicht verkannt, dass der Anwendung der Grundsätze des Art. 14 GrundG auf Requisitionen Bedenken entgegenstehen. So spricht Mangoldt auf S 10 seines Gutachtens davon, er gehe von der Voraussetzung aus, "dass die Beschlagnahme im vorliegenden Falle nach deutschem Recht eine Enteignung sei und daher Art. 14 GrundG Anwendung finden müsse". Jellineck sagt auf S 4 seines Gutachtens sogar, Art. 14 GrundG gelte nicht für die Besatzungsmacht.
In der Tat bestehen erhebliche Zweifel, ob Art. 14 GrundG - vor allem die dort ausgesprochene Eröffnung des Rechtswegs vor den Zivilgerichten - vielleicht im Hinblick auf Art. 25 GrundG auch auf solche Eingriffe unmittelbar angewandt werden kann, die zwar ihrem Wessen nach eine Enteignung darstellen (vgl. Ziff III 2 dieses Urteils), die aber wie die Requisitionen einer Besatzungsmacht ihre Grundlage im Völkerrecht (vgl. Danckelmann-Kuhnes Besatzungsschädenrecht Einf IV 2 S 36) oder in den deutschen Gesetzen vorgehenden Besatzungsrecht, also nicht in innerdeutschem Recht finden (bejahend z.B. Lange in NJW 1949, 896; verneinend ausser Jellineck auf S 4 seines Gutachtens Ewald in NJW 1953, 572 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; OVG Lüneburg in MDR 1950, 633 [OVG Niedersachsen 11.07.1950 - II A 82/50] und auf S 5 seines Urteils vom 30. April 1952 - IV OVG - A 124/51; OVG Hamburg auf S 5 seines Urteils vom 29. Dezember 1950 - Bf II 308/50 - und auf S 4 seines Urteils vom 25. September 1951 - Bf II 206/51; OVG Münster auf S 5 seines Beschlusses vom 12. Januar 1951 - III B 554/50 - und auf S 3 seines Bescheides vom 23. Mai 1951 - III A 943/50). Jellineck (S 5 seines Gutachtens) versucht diesen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG durch den Hinweis darauf zu begegnen, dass nach der Finanztechnischen Anweisung Nr. 53 (abgedruckt bei Rentrop a.a.O. Sp 417 ff) die Entschädigung "nach deutschem Gesetz" - Ewald in NJW 1953, 572übersetzt den englischen Text: "nach deutschem Recht" - zu erfolgen habe, und dass darunter auch die jeweils gültigen deutschen Verfahrensvorschriften für die Entscheidung über eine Enteignungsentschädigung, mithin auch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG nach dessen Inkrafttreten zu verstehen seien; auch ergebe sich aus der Eröffnung des Rechtswegs vor den Zivilgerichten für Klagen über Enteignungsentschädigungen in der Verordnung Nr. 168 der Britischen Militärregierung betreffend Enteignung zum Zwecke der Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden (ABl MilReg BrZ S 979), dass "die Besatzungsbehörde in durchaus rechtsstaatlicher Weise für die Höhe der Entschädigung den nach deutschem Recht gegebenen gerichtlichen Rechtsschutz für massgeblich erklärt habe". Er hält daher den Satz 4 des Abs. 3 von Art. 14 GrundG für "sinngemäss" anwendbar (ebenfalls für "sinngemässe" Anwendung Ewald in NJW 1953, 572 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (S 5 seines Urteils vom 29. Dezember 1950 - Bf II 308/50) verneint dagegen die Möglichkeit einer "sinngemässen" Anwendung des Abs. 3 Satz 4, weil dann alle Bestimmungen des Art. 14 GrundG "sinngemäss" angewandt werden müssten; das aber sei bei Requisitionen der Besatzungsmacht, die auf Besatzungsrecht beruhten, wegen der übergeordneten Kraft des Besatzungsrechts unmöglich.
Weitere Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG auf die Entschädigung für Requisitionen werden vom Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. z.B. S 5 seines Beschlusses vom 12. Januar 1951 - III B 554/50 - und S 2/3 seines Bescheides vom 23. Mai 1951 - III A 943/50) daraus hergeleitet, dass "erst der Festsetzungsbescheid die Forderung zur Entstehung gelangen lasse", und dass "Gegenstand des Streites daher nicht die Zahlung einer Enteignungsentschädigung, sondern der Festsetzungsbescheid sei". Gerade in diesem Zusammenhang können auch Zweifel auftauchen, ob das deutsche Recht im Falle von Besatzungsrequisitionen nicht Schadensersatz und Entschädigung für die Entziehung des Eigentums gewährt, sondern nur aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit einen Ausgleich gewähren will, wie es für das Lastenausgleichsgesetz in der Präambel und auf S 92/93 der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen worden ist; alsdann hätte der Geschädigte nur "einen Anspruch darauf dass ein Festsetzungsbeschluss ergeht"; er hätte aber noch keine Entschädigungsforderung (vgl. dazu BGH 5, 352 [354]; 8, 344 [346/7]; S 6 des Urteils des I. Zivilsenats vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52). Denn dann wäre auch zu erwägen, ob ein Streit über einen solchen "Ausgleichungsanspruch" prozessual wie der Streit über einer "Anspruch auf Enteignungsentschädigung" nach Art. 14 Abs. 1 Satz 4 GrundG behandelt werden könnte, oder ob er nicht seinem Wesen nach Verwaltungsentscheidung und damit aus schliesslich vor den Verwaltungsgerichten auszufechten wäre.
Auf alle diese Streitfragen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil Art. 14 GrundG von einem Enteignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen der Besatzungsmacht nicht miterfasst.
5.
Das Grundgesetz hat in Art. 14 den Enteignungsbegründes Art. 153 WeimVerf übernommen (vgl. z.B. Abraham in Bonner Kommentar Art. 14 S 4/5; Mangoldt, Bonner Grundgesetz Art. 14 Anm. 5). Es ist daher auch nach dem Grundgesetz nur das als Enteignung anzusprechen, was unter den Enteignungsbegriff der Weimarer Verfassung fiel. In der Zeit der Geltung der Weimarer Verfassung wurde aber der Begriff der Enteignung nicht auf Kriegsschäden und auf Requisitionen einer Besatzungsmacht erstreckt (vgl. dann auch Stödter:Öffentlich-rechtliche Entschädigung S 27 und 188).
Der Rechtsgedanke, dass die zufällig den Einzelnen treffenden Opfer des Krieges der Allgemeinheit aufzubürden seien, geht zwar auf die gleiche Wurzel wie der Aufopferungsanspruch des §75 EinlALR zurück, in dem auch der Entschädigungsanspruch für Enteignungen seine Begründung findet. Jedoch ist die Entschädigung der Kriegsgeschädigten im laufe der Entwicklung des Kriegsschädenrechts niemals durch die Rechtsprechung in Anwendung des Rechtsgedankens des §75 EinlALR und der Enteignung verwirklicht worden, sondern ausschliesslich durch die Gesetzgebung mit Hilfe des Erlasses besonderer Gesetze (vgl. Zusammenstellung bei Schwandt, Das deutsche Kriegssachschädenrecht S 20-29; Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht Einl I S 28-29), wie z.B. das Reichsgesetz vom 14. Juni 1871 über den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen, das Gesetz vom selben Tage über die Entschädigung der deutschen Reedereien (RGBl 1871, 247, 249), Reichsgesetz vom 14. Juni 1871 über Beihilfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen (RGBl 1871, 253), Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden vom 3. Juli 1916 (RGBl 1916, 675), das Okupationsleistungsgesetz vom 2. März 1919, abgelöst durch das Besatzungsleistungsgesetz vom 5. April 1927 in der Fassung vom 31. März 1928 (RGBl 1927 I 83; 1928 I 135), Besatzungspersonenschädengesetz vom 17. Juli 1922 in der Fassung vom 12. April 1927 (RGBl 1927 I 103). Diese Entwicklung hatte während des 2. Weltkrieges einen gewissen Abschluss gefunden durch die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I, 1547), die Ersatz für Kriegssachschäden im weitesten Sinne (vgl. Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht Einf I S 29) regelte. Diese Regelung erfasste insbesondere auch die Besatzungsrequisitionen (vgl. Danckelmann, Kriegssachschadenrecht Aufl 1942 KSSchVO §2 Anm. 5). Allerdings konnten Nutzungsschäden, wie sie hier im Streit stehen, nach§1 Abs. 4 KSSchVO nur auf Grund von besonderen Richtlinien entschädigt werden. Solche Richtlinien sind aber in Ziff 5 der Anordnungüber den Ausgleich von Kosten und Nutzungsschäden infolge Räumung oder Auflockerung vom 3. November 1944 (RMinBl 1944, 74; abgedruckt in Kroll-Christiansen, Kriegssachschädenrecht unter S I 53) auch für solche Nutzungsschäden getroffen, die nicht durch "Kampfhandlungen" (§2 Abs. 1 Ziff 1 KSSchVO), sondern in den vom Gegner besetzten Gebieten während der Dauer der Besetzung (§2 Abs. 1 Ziff 2 KSSchVO) entstanden sind. Für diese Fälle wurden die Zweite, Dritte, Vierte und Siebte Nutzungsschädenanordnung vom 23. April 1941 (RMinBl 87, 9, 93) und vom 14. Juli 1942 (RMinBl 188) für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. dazu auch die Erläuterungen des Präsidenten des Reichsverwaltungsgerichts [Reichskiegsschälamt] vom 17. November 1944 [MinBliV 1944, 1152; abgedruckt bei Kroll-Christiansen a.a.O. unter E II 208] zu Nr. 5 der Verordnung vom 3. November 1944).
Wurden aber nach dieser Ausgestaltung des Kriegs des Besatzungsschädenrechts Requisitionen einer Besatzungsmacht nicht als unter den Enteignungsbegriff des Art 15. WeimVerf fallend angesehen, so fallen solche Requisitionen auch nicht unter den vom Grundgesetzübernommenen Enteignungsbegriff. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine während der Dauer der Feindseligkeiten oder um eine - wie hier - erst nach deren. Beendigung erfolgte Requisition handelt, wie sich aus den angeführten Regelungen nach Beendigung des ersten Weltkrieges für die sog. Rheinlandbesetzung ergibt.
Deshalb ist für Entschädigungsansprüche aus Requisitionen auch nicht durch Satz 4 des Abs. 3 von Art. 14 GrundG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet
6.
Zu Unrecht leitet das Gutachten J. (S 6) die Eröffnung des Rechtswegs für den Streit über die Vergütung bei Inanspruchnahmen von Gebäuden durch die Besatzungsmacht aus dem von Butz (DRZ 1948, 52) übernommenen Satz ab, für solche Vergütungen "sei nicht die Kriegssachschadenverordnung, sondern das Reichsleistungsgesetz die massgebende deutsche Bestimmung". Auf die Frage, ob die Höhe der Vergütung bei Requisitionen gemäss den Finanztechnischen Anweisungen nach der Kriegsschädenverordnung oder nach dem Reichsleistungsgesetz zu bemessen ist (vgl. zu der angeblichen Hamburger auf dem Reichsleistungsgesetz aufbauenden Verwaltungspraxis: QVG Hamburg in MDR 1953, 442 und Rentrop a.a.O. Sp 100), braucht hier nicht eingegangen zu werden. Es würde sich nämlich nur um diejenigen deutschen Bestimmungen handeln, nach denen die Höhe der Vergütung zu bemessen ist; derartige nur die Höhe der Ansprüche betreffende Regelungen können aber an dem Wesen der Besatzungsrequisitionen nichts ändern und deshalb nicht zur Folge haben, dass die für Besatzungsrequisitionen zu zahlenden Entschädigungen nun doch unter den Enteignungsbegriff des Art. 14 GrundG fallen, unter den sie bisher nicht zu rechnen waren.
Jellinek (S 5 seines Gutachtens) bejaht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten auch mit der Begründung, die hier vertretene Ansicht lasse die Eröffnung des Rechtswegs vor den Zivilgerichten vom Zufall abhängen: Je nach dem, ob die Besatzungsmacht eine Gemeinde ersuche, ihr ein geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen, oder ob die Besatzungsmacht selbst das Auge auf ein bestimmtes Grundstück richte und dessen Inanspruchnahme anordne, sei im ersten Falle für den Streit über die Entschädigung wegen der von der deutschen Stelle erfolgten Inanspruchnahme sowohl nach deutschem Recht ( Art. 14 GrundG) wie nach dem Besatzungsrecht (MilRegVO Nr. 128) der Rechtsweg vor den deutschen Gerichten eröffnet, im zweiten Falle aber ausgeschlossen. Die von J. geäusserten Bedenken können jedoch keinen Anlass zu anderer Beurteilung geben; die unterschiedliche Behandlung der Ansprüche beruht auf wesensmässigen Unterschieden: Im ersten Falle handelt es sich um Eingriffe deutscher Hoheitsträger, im zweiten Falle dagegen um Eingriffe der Besatzungsmacht; die einen beruhen auf innerdeutschem, die anderen auf Völkerrecht. Mag es auch vom Zufall abhängen, ob der eine oder andere Weg beschritten wird, um Räume oder Gegenstände für Zwecke der Besatzungsmacht nutzbar zu machen, und ist es daher auch nicht voll befriedigend, wenn nach dem zufällig von der Besatzungsmacht eingeschlagenen Weg bald der Rechtsweg vor den Zivilgerichten, bald der vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist, so muss das in Kauf genommen werden, solange das Rechtsgebiet der Besatzungsrequisitionen noch nicht zur Zuständigkeit der deutschen Gesetzgebung gehört, sondern für die Besatzungsmächte ausdrücklich vorbehalten ist und es infolgedessen an einer innerdeutschen Regelung der Entschädigung für Besatzungsrequisitionen im Gegensatz zu der Zeit nach dem ersten Weltkrieg fehlt (vgl. dazu Luther in NJW 1950, 441 ff).
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist daher bei Streit über die Entschädigung für Besatzungsrequisitionem in der britischen Zone entgegen den Gutachten von J. und M. sowie den Ausführungen von Maier (JZ 1952, 330) und Ewald (NJW 1953, 572 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]) und der Rechtsprechung des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs (JZ 1951, 86 [VGH Baden-Württemberg 20.05.1950 - II 48/50]) nicht gegeben. Der Senat befindet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht aller Oberverwaltungsgerichte der britischen Zone (vgl. OVG Lüneburg MDR 1950, 633 und Urteil vom 30. April 1952 - IV GVG A 124/51 -; OVG Hamburg Urteil vom 29. Dezember 1950 - Bf II 308/50 -, vom 25. September 1951 - Bf II 206/51 und MDR 1953, 442; OVG Kunst er , Beschluss vom 12. Januar 1951 - III B 554/50 - und Bescheid vom 23. Mai 1951 - III A 943/50; im übrigen ebenso Luther in NJW 1950, 441 und OLG Hamburg NJW 1953, 586 [OLG Hamburg 28.03.1952 - 1 U 435/51]).
IV.
Die Klage ist trotzdem nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten abzuweisen, da der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist und deshalb die Sache - auch ohne Antrag einer der Parteien - gemäss §81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 22. September 1952 (BGBl I, 625) durch Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen ist.
Sowohl nach den Finanztechnischen Anweisungen Nr. 53, 94 und 100 als auch nach der ersten GRE AO vom 31. Januar 1949 (wegen Fundstellen vgl. oben Ziff II 4 dieses Urteils) erfolgt die Festsetzung der Entschädigungen durch deutsche Verwaltungsstellen in eigener Verantwortung. Gegen die Entscheidung dieser deutschen Stellen ist auf Grund der Generalklausel in der Militärregierungsverordnung Nr. 165 der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, wie jetzt nicht mehr bestritten sein dürfte, und wie es auch der übereinstimmenden Ansicht aller Oberverwaltungsgerichte der britischen Zone entspricht (vgl. z.B. die am Ende der von Ziff III dieses Urteils angeführten Entscheidungen).
Da der Beschwerdebescheid der Bezirksfeststellungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 1. Dezember 1950 bereits bei dem Verwaltungsgericht in Arnsberg angefochten ist - das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BUNDESGERICHTSHOF in dieser Sache ausgesetzt - war der Rechtsstreit an das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg zu verweisen.
V.
Eine ausdrückliche Regelung der Kostentragung ist für den Fall der Verweisung im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz nicht getroffen. Deshalb sind gemäss §26 BVG die Bestimmungen der Zivilprozessordnungüber Verweisung an das zuständige Gericht in §276 ZPO "entsprechen" anzuwenden.
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden danach als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Urteil bezeichneten Gericht erwachsen. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass es sich hier um die Verweisung an ein Verwaltungsgericht handelt. Dies ist in §81 BVG ausdrücklich vorgeschrieben; eine solche Regelung entspricht auch der Auffassung von der Einheitlichkeit der Justiz, gleichgültig, ob es sich um Verfahren vor den Zivil- oder Arbeits- oder Verwaltungsgerichten handelt. Auch kostenrechtlich entstehen bei Anwendung dieser Grundsätze der Zivilprozessordnung keine nennenswerten Schwierigkeiten. Die Höhe der Kosten richtet sich sowohl bei den Verwaltungsgerichten (vgl. §104 VO Nr. 165 und §73 Abs. 2 BVG) im wesentlichen geradeso wie im Zivilprozess nach den Bestimmungen des Deutschen Gerichtskostengesetzes. Die geringen Unterschiede in der Regelung des Kostenwesens stehen der Anwendung der Vorschrift des §276 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, wie sich schon aus der ausdrücklichen Anordnung der Anwendung des §276 Abs. 3 ZPO in §48 Arbeitsgerichtsgesetz ergibt, obgleich auch in §12 Arbeitsgerichtsgesetz die Kosten zum Teil abweichend vom Gerichtskostengesetz geregelt ist (vgl. dazu Stein-Jonas ZPO Aufl 18 §276 Anm. IX 4)
Dem Kläger sind daher nach §276 Abs. 3 Satz 2 ZPO die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Erfolgt eine Verweisung nach §276 ZPO vor ein Gericht desselben Rechtszuges, so muss die Entscheidung über die "Mehrkosten" schon deshalb dem Gericht, an das verwiesen ist, überlassen werden, weil das verweisende Gericht noch nichtübersehen kann, ob und inwieweit "Mehrkosten" infolge der Verweisung entstehen werden. Erfolgt aber die Verweisung im Instanzenzug an ein erstinstanzliches Gericht, an ein Gericht nicht "der gleichen Ordnung" (vgl. OLG 35, 91), so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon entschieden werden; sie sind dem aufzuerlegen, der im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist; bei ihnen kann daher nicht mehr zweifelhaft sein, ob "Mehrkosten" infolge der Verweisung entstehen werden. Ein Hinweis darauf, wieweit die vor dem verweisenden Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des Gerichts, an das die Sache verwiesen ist, anzusehen sind, ergibt sich auch aus §27 GKG, wonach bei Verweisung an ein anderes Gericht "das weitere Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Verfahren eine Instanz bildet"; demnach sind nur bei Gerichten derselben Instanz erwachsene Kosten gemeinsam zu verrechnen: die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehören daher nicht zu den gemeinsam zu behandelnden Kosten (Rittmann-Wenz, GKG Aufl 19 §27 Anm. 4). Deshalb haben Rechtsprechung (RGZ 95, 280 [283]; KG in JW 1929, 688) und Schrifttum (Rittmann-Wenz aaO; Sydow-Busch ZPO Aufl 22 §276 Anm. 11) es für zulässig erachtet, dass das die Verweisung nach §276 ZPO aussprechende Rechtsmittelgericht über die Kosten des Rechtsmittelrechtszuges selbst entscheidet und diese Entscheidung nicht dem Gericht überlässt, an das verwiesen wird.
Im Hinblick darauf, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nunmehr wiederum im ersten Rechtszug beginnt und daher bis zur Erschöpfung des Rechtsmittelzuges möglicherweise längere Zeit vergeht, erschien es angebracht, von der Befugnis, über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden, Gebrauch zu machen und schon jetzt über diese Kosten zu entscheiden.
Die Kosten des Rechtsmittels waren der Klägerin gemäss§97 ZPO aufzuerlegen, da sie mit ihrem Rechtsmittel Entscheidung über die Sache selbst erstrebte, mit diesem Begehren aber in vollem Umfang - selbst einen hilfsweisen Verweisungsantrag an das zuständige Verwaltungsgericht hat sie nicht gestellt - unterlegen ist.
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Wolany
Dr. Hussla
(1) Red. Anm.: