Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1953, Az.: V ZR 127/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 127/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 13022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 153 Abs. 2 WeimVerfassung
Fundstellen
- DB 1953, 713 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1954, 204 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1468-1470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1669 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wurden im Zuge des Notprogramms, das die Britische Militärregierung im Gebiet des späteren Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschaffung von Wohnraum zum Winter 1945/46 durchführen ließ, Baustoffe aus einem beschädigten Hause durch Bedienstete einer Gemeinde ohne Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen, so traf die Haftung für eine deswegen dem Eigentümer zustehende Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband.
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Juli 1951 aufgehoben und erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20. April 1950 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks B., Z. str. ... Das Haus wurde bei einem Fliegerangriff am 18. November 1944 beschädigt. Im Spätsommer 1945 stellte die Britische Militärregierung ein Sofortprogramm für die Instandsetzung von Wohnungen auf, das von den Gemeinden durchzuführen war. Das erforderliche Material wurde zum Teil von der Militärregierung gestellt und sollte im übrigen aus Trümmerstätten oder beschädigten Gebäuden geborgen werden. Im Dezember 1945 griff die Beklagte in Ausführung dieses Sofortprogramms auch auf das Haus der Klägerin, das unbewohnbar geworden war, zurück und entnahm ihm sämtliches brauchbares Holz, ohne die Klägerin vorher zu verständigen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Mengen:
82 qm Fußbodenbretter,
40 qm Spalierlatten,
4 Bund Spalierlatten,
15 qm Schutzdecken
1,5 cbm Brennholz
1 Treppe bestehend aus 11 Stufen,
rund 340 lfdm Kantholz,
rund 200 lfdm Balken.
Die Klägerin erfuhr erst davon, als die Bergungsarbeiten nahezu durchgeführt waren. Trotz ihres Widerspruchs bei dem die Arbeiten leistenden Bauingenieur der Beklagten, E., wurden sie zu Ende geführt. Am 28. Dezember 1945 stürzte bei einem Sturm der Rest des Hauses zusammen.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Ihr Haus sei nur leicht beschädigt gewesen. Der durch die Ausschlachtung erzielte Nutzen habe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verursachten Schaden gestanden. Der Einsturz des. Hauses sei darauf zurückzuführen, daß durch den Ausbau des Holzes das Gefüge des Hauses gänzlich gelockert worden sei. Aus einem nur verhältnismäßig leicht beschädigten Hause sei so ein Trümmerhaufen geworden. Die Beklagte habe deshalb das Haus nicht ausschlachten dürfen. Die Anordnungen der Militärregierung hätten ihr auch nur das Recht gegeben, im Rahmen des deutschen Rechts, z.B. des Reichsleistungsgesetzes, in das Eigenturn ihrer Bürger einzugreifen. Ein solcher Eingriff setze mindestens eine Benachrichtigung des Eigentümers voraus. Da die Beklagte diese unterlassen habe, sei die Entnahme des Holzes schon aus diesem Grunde rechtswidrig und ihre Anordnung eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der Beklagten gewesen, für die sie nach Art. 131 WeimVerf hafte. Hilfsweise sei sie nach § 75 EinlALR und Art. 153 WeimVerf gehalten, die Klägerin zu entschädigen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie durch die Ausschlachtung des Hauses Zechenstr. 5 angerichtet habe, mindestens jedoch 3. 000 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, notfalls ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren. Sie hat vorgetragen:
Das Haus sei nicht leicht, sondern schwer beschädigt gewesen. Es habe deshalb im Rahmen des Sofortprogramms der Militärregierung in Anspruch genommen werden dürfen. Die Klägerin selbst habe das Haus bei der Kriegsschädenmeldung als vollständig zerstört angegeben. Die Anweisungen und Befehle der Militärregierung hätten eine selbständige Rechtsgrundlage für die Bergung von Baumaterial aus beschädigten Gebäuden geschaffen. Die Beklagte habe sich deshalb nicht an die Förmlichkeiten des Reichsleistungsgesetzes zu halten brauchen. Der durch die Ausschlachtung entstandene Schaden gelte nach einem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 als Kriegssachschaden. Für den Klageanspruch sei daher der Rechtsweg nicht gegeben. Eine Entschädigungspflicht der Beklagten sei im übrigen durch eine Anordnung der Militärregierung vom 19. Oktober 1945 ausgeschlossen.
Das Landgericht hat über den baulichen Zustand des Grundstücks der Klägerin, wie er unmittelbar nach dem Fliegerangriff bestand, und über den kurz vor den Ausschlachtungsarbeiten Beweis erhoben und hierauf die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Bescheides gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 AllHohKomm das landgerichtliche Urteil abgeändert und erkannt:
Der Anspruch der Klägerin ist nur als Aufopferungsanspruch nach §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar als Anspruch, der unter Zugrundelegung der Verhältnisse Ende des Jahres 1945 in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umzustellen ist.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz vorbehalten bleibt.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Sie begehren Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es ihnen ungünstig ist und Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Im übrigen beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen, die Beklagte dagegen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche unterstehen nicht dem Kriegssachschädenrecht. Allerdings hat der Reichsminister des Innern in einem Erlass vom 18. Februar 1944 (MBliV 1944, 222) auf Grund des § 37 der KriegssachschädenVO vom 30. November 1940 (KSSchVO - RGBl I 1547) - sogenannter Bergungserlass - bestimmt, daß bei behördlicher Inanspruchnahme von Sachen aus beschädigten Gebäuden diese Gegenstände als durch Kriegsereignis in Verlust geraten anzusehen seien. Ob, wie das Berufungsgericht mein die Anwendung des Erlasses schon deswegen entfällt, weil die Beklagte nicht auf Grund des Erlasses gehandelt habe kann offenbleiben.
Da zur Zeit der in Frage stehenden Wegnahme die Kampfhandlungen schon seit geraumer Zeit abgeschlossen waren kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1952 V ZR 44/51 bereits für einen ähnlichen Fall entschieden hat, dem Erlass insoweit keine bindende Kraft mehr zuerkannt werden und fehlt es auch an der unmittelbaren Verursachung durch Kriegsereignisse im Sinne des § 2 KSSchVO Zu demselben Ergebnis würde das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 führen, das die KriegssachschädenVO aufgehoben hat (§ 373 Nr. 3); denn der Schaden der Klägerin wurde zwar durch behördliche Maßnahme verursacht (§ 13 Abs. 3 LAG), er ist aber kein Kriegssachschaden, weil das Material erst nach dem 31. Juli 1945 weggenommen wurde (§ 13 Abs. 1 LAG).
Die unter dem Gesichtspunkt des Kriegssachschadens von der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs erhobenen Bedenken (§ 16 KSSchVO) sind somit unbegründet.
II.
Der Klägerin könnte eine Entschädigung für den erlittenen Verlust auch dann nicht zugesprochen werden, wenn dies durch Anordnung der Besatzungsmacht verboten wäre. Das hat das Berufungsgericht aber mit Recht verneint. Die Militärregierung hatte zwar zunächst in der Anweisung der Dienststelle 307 P MilGovDet die deutschen Behörden angewiesen, für das geborgene Material keine Zahlung zu leisten, und die späteren zonalen Richtlinien der Britischen Militärregierung für die Beschlagnahme von Baumaterial vom 28. März 1946 ordneten an, daß die Frage der Entschädigung bis zu einem Zeitpunkt zurückgestellt werde, in dem die allgemeinen Kriegsschädenzahlungen geleistet würden. Dementsprechend bestimmte die spätere Britische Militärregierungs-VO Nr. 99 (Amtsbl 589), daß ohne ausdrückliche Ermächtigung der Militärregierung keine Entschädigung für den Verlust von Baumaterial bezahlt werden dürfe, das aus den Trümmern durch Luftangriffe zerstörter Gebäude geborgen worden war. Bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz hat der Britische Hohe Kommissar durch die Verordnung Nr. 226 vom 10. Februar 1951 (Amtsbl AllHohKomm S 787) die Verordnung Nr. 99 aufgehoben. Ein besatzungsrechtliches Verbot, Entschädigung zu leisten, besteht somit nicht, vielmehr ist, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 5. Dezember 1952 ausgesprochen hat, aus den genannten Vorschriften zu schließen, daß die Entschädigung der betroffenen Eigentümer nur vorübergehend nicht gezahlt werden sollte, daß aber mit der Aufhebung der Verbotsvorschriften ein aus schon bestehenden deutschen Gesetzen sich ergeben der Schadensersatzanspruch oder sonstiger Anspruch zugesprochen werden kann, ohne daß eine weitere gesetzliche Regelung abgewartet werden müßte.
III.
Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung der Personen, die für die Beklagte bei der Wegnahme der fraglichen Gegenstände gehandelt haben (Art. 131 WeimVerf, § 839 BGB), hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint:
Die Amtspflichten der Beamten der Beklagten seien durch die Anweisung der vorgesetzten deutschen Behörde und der Militärregierung bestimmt worden. Am 12. September 1945 sei in einer Sitzung beim Oberpräsidenten der Provinz Westfalen bekanntgegeben worden, daß nach einem von der Militärregierung befohlenen Sofortprogramm bis 1. Dezember 1950 120 000 Wohnungen winterfest zu machen seien. Am 18. September 1945 habe in Anwesenheit des Verbandsdirektors des Ruhrsiedlungsverbandes, dem die Beklagte angehört, und von Beauftragten des Regierungspräsidenten eine Besprechung mit den Vertretern der Gemeinden stattgefunden, in der Einzelheiten der Durchführung des Programms besprochen worden seien. Danach habe das Material, soweit nicht von der Militärregierung zur Verfügung gestellt, "aus Trümmern und Totalschäden" durch die Gemeinden gewonnen werden sollen. In einer Anordnung der Militärregierung (231 Works Section vom 28. September 1945) sei darauf hingewiesen worden, daß die Bergung von Material aus beschädigten Gebäuden von größter Wichtigkeit sei und sich praktisch auf alles Material, das zur ersten Hilfsreparatur wieder verwendet werden könne, erstrecke. In einer Anordnung des Oberpräsidenten von Westfalen vom 13. Oktober 1945 an den Verbandsdirektor und die Regierungspräsidenten sei wiederum auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, die Bergung von Altmaterial aus den Trümmern zu verstärken und soweit irgend möglich durchzuführen. Die Bergung von Altmaterial sei als Eingriff in die Rechte der Eigentümer Enteignung gewesen, die allerdings nach Art. 153 WeimVerf nur durch Reichsgesetz habe angeordnet werden können. Eine hinreichende Grundlage sei aber auch die Anordnung der mit Gesetzgebungsbefugnis ausgestatteten Besatzungsmacht gewesen. Diese habe, wie die erwähnte Anordnung 231 ergebe, auch die mit der Bergung des Altmaterials verbundene Enteignung befohlen. In einem Parallelprozess 9 U 7/50 OLG Hamm habe die Militärregierung durch Bescheid vom 1. November 1950 diese ihre Anordnung als gültig bezeichnet und ihren Zweck dahin erläuert, "daß Baumaterial, das nicht die Form lose liegender Trümmer hatte, sondern noch mit den baulichen Resten schwer beschädigter Gebäude verbunden war, nicht von den Bergungsaktionen ausgeschlossen und diese Aktionen nicht auf Gebäude beschränkt sein sollten, die einen Gesamtverlust darstellten".
Nach der Beweisaufnahme seien die Schäden, die das Haus der Klägerin im Dezember 1945 aufgewiesen habe, die folgenden gewesen: Die gesamte Rückwand des Hauses sei herausgerissen gewesen. Zwei kleine Zwischenwände im Haus hätten ganz gefehlt. Die parallel zur Strasse verlaufende Mittelwand habe sich in ihrem oberen Teil zur Rückseite des Hauses hin gekrümmt gehabt. Die Decke über dem Erdgeschoss hätte sich zur Rückseite des Hauses hin stark, der Dachstuhl in dieselbe Richtung weniger stark gesenkt gehabt. Der von der Klägerin selbst benannte Architekt Bergmann habe den Beschädigungsgrad des Hauses auf 50 % geschätzt. Ob der Beschädigungsgrad d.h. das Verhältnis der für die Instandsetzung erforderlichen Kosten zu den gesamten Baukosten auf 50 % oder auf mehr oder weniger zu schätzen sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits aber überhaupt nicht von Bedeutung. Die maßgebliche Anordnung der Militärregierung vom 28. September 1945 spreche vielmehr nur von beschädigten, der Bescheid vom 1. November 1950 von schwer beschädigten Gebäuden. Daß das Haus der Klägerin schwer beschädigt gewesen sei, sei aber bewiesen.
Im pflichtgemässen Ermessen der Beamten habe es gelegen, aus welchen schwer beschädigten Gebäuden Baustoffe hätten entnommen werden sollen. Wenn die Beamten zu dem Ergebnis gekommen seien, daß das Haus der Klägerin im Vergleich mit zahlreichen anderen weniger beschädigten Gebäuden einstweilen für einen Wiederaufbau nicht in Betracht komme, so hätten sie nicht pflichtwidrig gehandelt, zumal aus bombenzerstörten oder umittelbar von Bomben getroffenen Gebäuden brauchbares Bauholz gar nicht oder nur in geringem Umfang habe entnommen werden können. Ob der Einsturz des Hauses der Klägerin auf die Holzentnahme zurückzuführen sei, sei auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme noch nich festzustellen gewesen. Jedenfalls hätten die Beamten von der Entnahme des Holzes auch nicht dann Abstand nehmen müssen, wenn sie erkannt hätten oder hätten erkennen können, daß die Entnahme später zum Einsturz der Gebäude führen könne.
Da weder die Militärregierung noch die vorgesetzten deutschen Behörden im damaligen Zeitpunkt bei ihren Anordnungen auf das Reichsleistungsgesetz hingewiesen hätten seien die Beamten auch nicht zur Anwendung des Gesetzes und des wieder auf dieses Gesetz verweisenden Bergungserlasses verpflichtet gewesen.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwar nicht durchweg beizutreten, sie treffen aber im Ergebnis das Richtige.
1.
Die Revision versteht im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Anordnungen der Militärregierung dahin, daß die von ihr angeordnete Bergung von Material nur innerhalb der bestehenden Gesetze habe getroffen werden sollen. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da es sich bei den Anordnungen um eine für das Armeegebiet, also über den Oberlandesgerichtsbezirk hinaus geltende Aktion der Militärregierung handelt (§ 549 ZPO; OGH BrZ NJW 1949, 147). Die Besatzungsmächte haben das bestehende deutsche Recht zwar zum Teil geändert oder außer Kraft gesetzt, sind aber ersichtlich von dem Grundsatz ausgegangen, daß es sonst in Kraft blieb (siehe Kontrollratsgesetz Nr. 1; MilRegGes Nr. 1). Deswegen und auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit muß angenommen werden, daß die Besatzungsmacht, wenn sie eine Maßnahme befahl, die deutsche Behörden ausführen sollten, die Anwendung deutschen Rechtes wollte, soweit dieses zum Ziele führte, und dass die Besatzungsmacht den deutschen Behörden nur insoweit eine darüber hinausgehende eigene Ermächtigung erteilte, als das deutsche Recht nicht ausreichte oder seine Anwendung gar dem von der Besatzungsmacht verfolgten Zweck entgegenstand. Diese Auslegung hat der erkennende Senat bereits in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 5. Dezember 1952 vertreten und hält an ihr fest. Hiernach hätte es, soweit die deutschen Vorschriften ausreichten, einer besonders ausgesprochenen Ermächtigung der Militärregierung bedurft, wenn von ihnen hätte abgewichen werden sollen.
2.
Damit ist aber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Beamten noch nicht festgestellt. Sie lag zunächst nicht darin, daß die Beamten der Beklagten das Reichsleistungsgesetz nicht angewendet haben Denn gegen seine Fortgeltung wurden nach dem Zusammenbruch erhebliche Bedenken geäußert (vgl. Pabst, Öffentliche Verwaltung 1949, 426; VerwRspr 1, 33, 286). Die Erlasse der vorgesetzten Stellen enthielten zu dem hier in Frage kommenden Zeitpunkt keinen Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz als Rechtsgrundlage für die Materialentnahme aus beschädigten Hausgrundstücken. Soweit es sich um die Bergung von Material handelte, das noch mit den Gebäuden verbunden war, war die Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes überdies, weil es die Entziehung des Eigentums an Grundstücken nicht vorsieht, zweifelhaft, um so mehr als die Militärregierung in ihrem Bescheid vom 1. November 1950 selbst davon spricht, daß Zweck ihrer Anordnung u.a. gewesen sei, Baumaterial, das nicht die Form lose liegender Trümmer gehabt habe, sondern noch mit den baulichen Resten schwer beschädigter Gebäude verbunden gewesen sei, nicht von der Bergungsaktion auszuschliessen.
3.
Die Revision der Klägerin nimmt eine Amtspflichtverletzung der Beamten auch deswegen an, weil nach den Vorschriften der Militärregierung das Haus der Klägerin nicht habe ausgeschlachtet werden dürfen. Das Hauptquartien der 21. Armeegruppe hat, wie in dem Bescheid vom 1. November 1950 unter Nr. 1 ausgeführt wird, im Juli 1945 eine Anweisung an die Sachbearbeiter der Militärregierung und durch diese an die Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz und von Westfalen erlassen (Technische Anweisung Nr. 55). In ihr ist unter Nr. 11 b von Häusern der Kategorie C und D die Rede, worunter im Gegensatz zu A und B noch reparaturfähige Gebäude verstanden werden. Weiter ist (unter Nr. 11 g) angeordnet, daß Erhaltungsmaßnahmen den Vorrang haften sollen, um zu vermeiden, daß Häuser der Gattung C und D total verlorengehen oder unbewohnbar werden. Daraus war in der Tat zu schliessen, daß die letztgenannten Häuser nicht ausgeschlachtet werden sollten. Die Militärregierung hat aber- und das übersieht die Revision - in dem mehrfach genannten Bescheid vom 1. November 1950 es als Zweck der Anordnung Nr. 23 vom 28. September 1945 und der Anordnung Nr. 307 vom 19. Oktober 1945 bezeichnet, daß Baumaterial, welches nicht die Form lose liegender Trümmer hatte, sondern noch mit den baulichen Resten schwer beschädigter Gebäude verbunden war, nicht von der Bergungsaktion ausgeschlossen und diese Aktion nicht auf Gebäude beschränkt sein sollte die einen Gesamtverlust darstellten. Unter Totalverlust müssen solche Gebäude verstanden werden, die entweder zerstört oder abbruchsnotwendig waren (Kat. A und B). Die oben bezeichneten späteren Anordnungen haben die Technische Anweisung Nr. 55 der 21. Armee demnach dahin eingeschränkt daß auch aus erhaltungswürdigen Gebäuden Baustoffe entnommen werden könnten, allenfalls vorausgesetzt, daß es sich um schwer beschädigte Gebäude handelte. Daß die letztere Voraussetzung auf das Haus der Klägerin zutraf, hat das Berufungsgericht, insoweit von der Revision unbeanstandet, festgestellt. Ob die Kommandostellen, die die späteren Erlasse herausgegeben haben, die Direktive der Armeegruppe ändern konnten, ist schon deswegen nicht zu prüfen, weil der bindende Bescheid vom 1. November 1950 sie als gültig behandelt.
Selbst wenn es sich also bei der Einhaltung der von der Militärregierung gegebenen Anordnungen um die Erfüllung einer den Beamten gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflicht gehandelt hat, begründet ihr Verhalten keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
IV.
Ist eine Haftpflicht der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nicht gegeben, so fragt sich, ob sie aus anderen Rechtsvorschriften entschädigungspflichtig geworden ist.
1.
Eine Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz scheidet aus. Ob das Reichsleistungsgesetz dahin auszulegen ist, daß erst beweglich gemachte Sachen, insbesondere Grundstücksbestandteile nach ihm zur Verfügung in Anspruch genommen werden - vom Senat in dem Urteil vom 5. Dezember 1952 bejaht -, kann hier dahingestellt bleiben; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund seiner Beweiserhebung wollten die Beamten der Beklagten keine Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz erlassen, vielmehr sich auf eine nach ihrer Auffassung von der Militärregierung zuerkannte Enteignungsbefugnis stützen. Zwar ist wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 1952, III ZR 69/51 (S 9) entschieden hat, ein Hinweis auf dass Reichsleistungsgesetz bei der Beorderung nicht erforderlich eine Anwendung des Reichsleistungsgesetzes muß aber ausscheiden, wenn die Behörde von ihm, sei es auch möglicherweise rechtsirrtümlich, gar keinen Gebrauch hat machen wollen.
2.
a)
Aber auch eine Anwendung der §§ 74, 75 EinlALR ist gemäß den dem Berufungsgericht noch nicht zugänglich gewesenen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Grossen Zivilsenats BGHZ 6, 270 aufgestellt hat, im vorliegenden Fall abzulehnen. Die von der Behörde als dauernd gedachte Wegnahme von Baumaterialien aus dem Hause der Klägerin bedeutete eine dauernde Entziehung dieser der Klägerin gehörigen Sachen. Beruhte sie auf einer Ermächtigung der Besatzungsmacht, die rechtssetzenden Charakter hatte, so handelte es sich um eine Enteignung im technischen Sinn, nicht aber um eine blosse Bindung oder Begrenzung des Eigentums (GSZ a.a.O. S 279). Gewiss wurde von der Bergungsaktion eine grosse Anzahl von Eigentümern betroffen, aber diese Gruppe von Eigentümern wurde im Vergleich zu anderen, deren Eigentum gerade mit den geborgenen Materialien sogar verbessert wurde, besonders schwer getroffen. Zur Zeit der hier in Frage stehenden Entnahme war Art. 153 WeimVerf in Kraft, der grundsätzlich bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes Geltung hatte (ob mit oder ohne Verfassungsrang, kann dahingestellt bleiben; vgl. dazu BGHZ 6, 274 - NJW 1952, 972 [BGH 10.06.1952 - GSZ 2/52] und B VG NJW 1953, 1017). Nach Art. 153 Abs. 2 konnte eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung vorgenommen werden, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmte. Die Gültigkeit dieser Einschränkung ist in der Entscheidung des Grossen Senats (a.a.O. S 275) offen gelassene Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Ist man der Auffassung, daß sie wegen Verletzung eines übergeordneten Grundrechts unwirksam war und daß auch die Besatzungsmacht sich hierüber nicht wegsetzen konnte, so ist ein Anspruch der Klägerin auf angemessene Entschädigung gegeben. Aber auch wenn man der Auffassung ist, die Einschränkung sei wirksam und eine Anordnung der Besatzungsmacht stehe einem Reichsgesetz gleich, ergibt sich nichts Abweichendes. Wie oben bereits ausgeführt, ist das zeitweise bestehende Zahlungsverbot durch die Besatzungsmacht aufgehoben. Das Fehlen einer positiven Anordnung der Besatzungsmacht über eine Entschädigung für eine Enteignung, zu der sie, wie hier zunächst unterstellt wird, die Rechtsgrundlage gegeben hat, kann nicht als Entschädigungsausschluss gedeutet werden. Demgemäß hat auch die Besatzungsmacht in Nr. 7 des Bescheids vom 1. November 1950 den Zweck des Zahlungsverbots dahin erläutert, daß zur Zeit der Bergung und Fortschaffung des Materials keine Zahlungen geleistet werden, die Frage aber später gemäß dem dann geltenden Recht entschieden werden sollte. Unter dem dann geltenden Rechts ist auch bereits aufgehobenes zu verstehen, das aber nach deutschem Recht auf zurückliegende Tatbestände anzuwenden ist. Die von der Besatzungsmacht veranlassten Maßnahmen dienten auch ihrem Interesse (Verhütung von Seuchen usw.), kamen aber in erster Linie der deutschen Bevölkerung zu gute. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, auf die vorgenommene Enteignung die Vorschrift des Art. 153 Abs. 2 WeimVerf anzuwenden und ein Recht der Klägerin auf angemessene Entschädigung zu bejahen.
Zum gleichen Ergebnis führt die Auffassung, daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, nach dem Reichsleistungsgesetz vorzugehen, ihre Beamten hiervon - wie dargetan entschuldbar - aber keinen Gebrauch gemacht haben Dann war der Eingriff der Staatsgewalt allerdings unrechtmäßig. Er würde jedoch für den Fall seiner Zulässigkeit sowohl seinem Inhalt wie seiner Wirkung nach sich als Enteignung darstellen, da selbst für den Fall angenommener Nichtigkeit der Eigentumsentziehung eine Verfolgung der dem Eigentümer theoretisch noch zustehenden Rechte Dritten gegenüber praktisch nicht durchführbar wäre. Für diesen Fall unrechtmäßigen Eingriffs ist nach der Entscheidung des Grossen Senats (a.a.O. S 290) Art. 153 WeimVerf entsprechend anzuwenden, so daß sich auch hier der Anspruch der Klägerin auf angemessene Entschädigung ergibt.
Wenn die Revision der Beklagten sich bemüht, darzutun daß insbesondere mit Rücksicht auf die Preussische Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 (Gesetzessammlung 255) ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach den §§ 74, 75 EinlALR nicht entstanden sei, so liegen diese Ausführungen neben der Sache, weil sie den Entschädigungsanspruch wegen Enteignung nicht treffen und dieser einen gleichlautenden Aufopferungsanspruch ausschließt (Grosser Senat a.a.O. S 276 u. 290/91).
b)
Die Revision der Beklagten verneint mit Ausführungen gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Aufopferungsanspruch, die sich aber sinngemäß auch gegen den Entschädigungsanspruch nach Art. 153 Abs. 2 WeimVerf richten, die Passivlegitimation der Beklagten. Das Berufungsgericht hat sie mit folgender Begründung bejaht: Die Beklagte habe mit der Bergung der Baustoffe diese in ihren Besitz genommen, sei anstelle der Klägerin in der Lage gewesen, über sie zu verfügen und durch die der Klägerin aufgenötigte Aufopferung unmittelbar begünstigt. Wie sich aus einer Anweisung des Oberpräsidenten von Westfalen vom 13. Oktober 1945 ergebe, habe die Beklagte das gewonnene Material unmittelbar den Baustellen in ihrem Bereich zuleiten oder an das zuständige Lager abgeben können, aus dem sie auch für die Baustellen im Stadtbereich das Material bezogen habe, so daß das Material also ihren eigenen Bürgern zu Gute gekommen sei. Zum mindesten zur damaligen Zeit, auf die es allein ankomme, sei die Behebung oder wenigstens Linderung der Wohnungsnot schon wegen des erst allmählich wieder in Gang kommenden Wiederaufbaues des Staates von unten herauf eine der vordringlichsten Aufgaben der Gemeinden gewesen. Daß die Beklagte gleichzeitig das Interesse der Besatzungsmacht wahrgenommen habe, stehe der Passivlegitimation nicht entgegen.
Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Art. 153 Abs. 2 WeimVerf bestimmt zwar, daß eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung erfolge, soweit ein Reichsgesetz nichts anderes bestimme, gibt jedoch nicht an, wer die Entschädigung zu leisten habe. Das erscheint verständlich, weil eine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage keine Wirkung haben sollte, so daß ein Entzug eines Vermögensrechtes ohne spezialgesetzliche Bestimmung des Verpflichteten sich scheinbar gar nicht verwirklichen konnte (RGZ 109, 310 [323]; Scheicher in Nipperdey Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung III S 236; Anschütz, WeimVerf 4 Bearbeitung, Art. 153 Anm. 12). Da jedoch nach den vom Grossen Senat aufgestellten Grundsätzen auch ein rechtswidriger Eingriff, der in seiner tatsächlichen Wirkung für den Betroffenen einer Enteignung gleichsteht, die Entschädigungspflicht begründet, so ist ebenso wie für den Fall, daß von der Besatzungsmacht eine Enteignung zwar angeordnet worden ist, jedoch eine Entschädigung nicht ausgeschlossen sein sollte, ein Entschädigungspflichtiger aber nicht bestimmt wurde, aus allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen, wen die Entschädigungspflich trifft. Da der Entschädigungsanspruch wegen Enteignung wie der Grosse Senat a.a.O. S 278 ausgeführt hat, mit dem Aufopferungsanspruch auf denselben Grundgedanken zurückgeht, kann die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung hier herangezogen werden (RGZ 135, 308 [312]). Richtig hat hierzu das Berufungsgericht ausgesprochen, daß nach der Rechtsprechung der Entschädigungsanspruch sich gegen die öffentliche Körperschaft zu richten habe, in deren Interesse es lag, daß der Betroffene seine besonderen Recht aufopferte. Dabei ist aber daran festzuhalten, daß, wenn die Enteignung oder Aufopferung im allgemeinen Interesse erfolgt, grundsätzlich der Staat für die Entschädigung haftet (RGZ 308 [312]; 112, 98; 82, 80; Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung 10. Aufl § 51 Anm. 3; RG JW 1925, 2446 Nr. 3, ähnlich RG Gruchot 26, 935). Das Berufungsgericht verneint das allgemeine Interesse im vorstehenden Sinne und hält die Beklagte für ersatzpflichtig, weil sie das aus Trümmergrundstücken gewonnene Material entweder den Baustellen im Stadtbereich habe zuleiten oder an das zuständige Lager habe abgeben können, aus dem sie auch für die Baustellen ihres Bereiches das Baumaterial bezogen habe. (Eine Feststellung, wo das aus dem Hause der Klägerin stammende Material hingekommen ist, ist nicht getroffen, wohl auch nicht mehr möglich). Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei jedoch nicht ausreichend, daß die Bergung von Baumaterial aus Trümmergrundstücken ein Teil eines umfassenden Programms der Britischen Militärregierung war, das sich über die Nordrheinprovinz, die Provinz Westfalen und die Länder Lippe und Schaumberg-Lippe erstreckte, so daß auch die Enteignungen unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden müssen. Die Britische Militärregierung handelte damals stellvertretend für die nicht funktionsfähige deutsche Zentralgewalt. Die aus der Obdachlosigkeit oder ungenügenden, insbesondere nicht winterfesten Unterbringung großer Bevölkerungsteile drohenden Gefahren, vor allem Seuchen, betrafen das ganze Land, nicht nur die einzelne Stadt. Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurden zentral gesteuert, Transportmittel und Baustoffe auch von der Militärregierung gestellt. Über das Trümmergut war bestimmt, daß es an geeigneten Stellen zur Wiederverwendung zu lagern sei (Niederschrift über die Dortmunder Besprechung vom 18. September 1945), und zwar waren die nach dem Militärregierungsbefehl vom 28. September 1945 ... errichteten Lager auch für das Bergungsgut bestimmt, soweit die gewonnenen Materialien den Baustellen nicht unmittelbar zugeleitet wurden (Anweisung des Oberpräsidenten von Westfalen vom 13. Oktober 1945). Dabei hatte das Zweiglager Dortmund auch Landesteile außerhalb des Stadtbezirks der Beklagten zu versorgen, so daß zwar in der Regel die in Bochum gewonnenen Materialien wieder in der Stadt verwendet worden sein werden, jedoch eine anderweitige Zuteilung nicht ausgeschlossen war. Das Gesamtbild der von der Militärregierung, wenn auch mit Hilfe der die Einzelheiten bestimmenden deutschen Behörden, geleiteten und beaufsichtigten Maßnahmen ergibt, daß sie nicht im überwiegenden Interesse der einzelnen Gemeinwesen getroffen wurden, wenn sie ihnen auch mit zu gute kamen, sondern in dem damals von der Besatzungsmacht wahrgenommenen Staatsinteresse vorgenommen wurden. Soweit demnach nicht eine gesetzliche Einzelregelung den Entschädigungspflichtigen im Falle der Enteignung bestimmt, wie etwa bei Vorgehen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (§ 26 RLG), trifft die Entschädigungspflicht den Staat und insoweit muß auch eine beim Aufopferungsanspruch unter Umständen mögliche Mithaftung der Gemeinde ( BGH Urteil vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 ) ausscheiden.
Durchgreifende Bedenken gegen dieses Ergebnis im vorliegenden Fall bestehen auch nicht deswegen, weil die Staatsorganisation im Jahre 1945 erst im Wiederaufbau war. Das Land Preussen war damals formell noch nicht aufgelöst da dies erst durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 geschah. Tatsächlich war aber keine Zentralgewalt mehr vorhanden, und die Provinzen Nordrhein und Westfalen waren organisatorisch losgelöst (Geller-Kleinrahm, Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen S 13 ff) und wurden von ihrem Oberpräsidenten zunächst, soweit die deutschen Behörden in Frage kamen, getrennt verwaltet, während über ihnen die Militärregierung stand. Die sonst dem Lande Preussen zufallende Haftung traf daher zunächst hier den stellvertretenden Provinzialverband Westfalen. Die Rechtsprechung, die diese Verbände von einer solchen Haftung bei Enteignung im allgemeinen Interesse freistellen würde (RGZ 82, 77 [82]), kommt hier nicht in Betracht, weil sie einen funktionierenden Staat voraussetzte. Es handelte sich dabei aber um Aufgaben, die dem Provinzialverband an sich wesensfremd waren, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß unter der Militärregierung nicht etwa der Landeshauptmann, sondern der Oberpräsident die Maßnahmen leitete. Der Provinzialverband stand daher hier einstweilen an Stelle des Staates. Durch die Verordnung Nr. 46 der Britischen Militärregierung vom 23. August 1946 (Militärregierungsblatt Nr. 13 S 305) wurde das Land Nordrhein-Westfalen gebildet, das sich in der Folgezeit eine Verfassung gab. Wenn diese hierüber auch schweigt, muß doch der Eintritt des Landes in die hier in Frage stehende, aus der Wahrnehmung von Staatsaufgaben entstandene Verpflichtung des Provinzialverbandes bejaht werden (hierzu Reichardt, NJW 1952, 441; BGHZ 4, 253 ).
Nach alledem richtet sich der allein begründete Anspruch der Klägerin aus Enteignung nicht gegen die Beklagte. Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, während der Revision der Klägerin der Erfolg versagt werden mußte.