Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1953, Az.: V BLw 117/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 117/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 30.10.1952
Prozessführer
des Bauern Heinrich K. in W., Kreis S./Ho., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Erna Rü. geb. K. in W., Kreis S./Ho., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1952 wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der entscheidende Teil des Beschlusses folgende Fassung erhält:
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nach dem Tode seiner am 14. Januar 1946 verstorbenen Ehefrau Toni K. geb. Bl. hinsichtlich des im Grundbuch von W. Bd VII Bl 225 und Bd 12 Bl 365 eingetragenen früheren Ehegattenerbhofes Anerbe nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung geworden ist.
Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von W. Bd VII Bl. 225 eingetragenen Grundbesitzes. Es handelt sich in der Hauptsache um Wiesen und Weiden in einer Gesamtgrösse von 12,7064 ha mit einem Einheitswert von 5.400 DM. Die erste Ehefrau des Antragstellers, Toni K. geb. Bl ... war Eigentümerin der im Grundbuch von W. Bd 12 Bl 365 eingetragenen Besitzung. Es handelt sich um einen vollständigen Hof mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Grosse von 32,0395 ha mit einem Einheitswert von 16.500 DM. Der Grundbesitz des Antragstellers bildete mit der Besitzung seiner Ehefrau einen Ehegattenerbhof. Dies war in beiden Grundbüchern vermerkt. Die Ehefrau des Antragstellers ist am 14. Januar 1946 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben.
Der Antragsteller hatte im Jahre 1911 die Ehe mit der Erblasserin geschlossen. Vor der Eheschliessung hatte er eine kleine vom Vater ererbte Landstelle verkauft und angeblich einen Erlös von ungefähr 10.000 Mark erzielt. Nach der Heirat bewirtschaftete er zunächst die Landstelle seiner Schwiegermutter in F.. Im Jahre 1912 kaufte er für insgesamt 28.000 Mark bei einer Barzahlung von 2.000 Mark und Übernahme von Schulden in Höhe von 26.000 Mark den etwa 5 ha grossen Grundbesitz "W.", der damals im Grundbuch von Wahlstedt Bd I Bl 32 eingetragen war. Als nach dem ersten Weltkrieg die Schwiegermutter des Antragstellers ihren Besitz in F. verkaufte, erhielt die Erblasserin von ihrer Mutter 8.000 Mark. Am 14. April 1919 kaufte der Antragsteller ein damals im Grundbuch von W. Bd VII Bl 243 eingetragenes Ackergrundstück in Grösse von 1,7302 ha zum Preise von 1.800 Mark, die in bar bezahlt wurden, und am 26. September 1919 ein damals im Grundbuch von W. Bd V Bl 168 eingetragenes Weidegrundstück in Grösse von 2,7899 ha gegen eine Barzahlung von 4.000 Mark. Die Gebäude der Besitzung "W." brannten im Jahre 1924 ab. Für die Versicherungssumme errichtete der Antragsteller neue Gebäude, die er ohne Ländereien im Jahre 1925 für angeblich 30.000 RM verkaufte. Der gesamte Grundbesitz des Antragstellers umfaßt einschliesslich noch weiterer erworbener Parzellen 12,7064 ha.
Durch notariellen Vertrag vom 26. September 1925 kaufte der Antragsteller die im Grundbuch von W. Bd 12 Bl 365 eingetragene Besitzung von dem damaligen Eigentümer Adolf M. unter Mitwirkung des Landwirts Hugo Sp., der im Vertrage die Verpflichtung übernahm, die Löschungsbewilligung für näher bezeichnete Belastungen beizubringen und überhaupt "Herrn M. alle Ansprüche, soweit sie die Auflassung überstiegen, von der Hand zu halten". Der Kaufpreis betrug 44.250 GM, wovon 4.000 GM auf die Erntevorräte entfielen; 25.000 GM waren in bar zu zahlen, während für die restlichen 19.250 GM eine Hypothek zugunsten von Frau Sp. eingetragen werden sollte. Sp. kam den übernommenen Verpflichtungen nur teilweise nach. Am 12. Januar 1926 wurde für die Schleswig-Holsteinische Landschaft eine Darlehenshypothek von 19.000 GM eingetragen. Am 4. Dezember 1925 bewilligte der Verkäufer M. zugunsten des Antragstellers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die am 13. Januar 1926 im Grundbuch eingetragen wurde. Der Verkäufer ließ alsdann noch Hypotheken im Gesamtbetrage von 21.500 GM eintragen (Abt III Nr. 22-24).
In der Folgezeit kam es zu langwierigen Prozessen zwischen dem Antragsteller und dem Verkäufer M. sowie Sp. und Frau Sp.. In Abt III Nr. 25 und 26 des Grundbuchs von W. Bd 12 Bl 365 wurden auf Grund einstweiliger Verfügungen zugunsten von Frau Spennemann Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Restkaufgeldhypotheken in Höhe von 10.000 GM und 9.250 GM eingetragen. Eine von Sp. gegen den Antragsteller erhobene Klage auf Zahlung von ungefähr 27.000 RM wurde im Jahre 1932 oder 1933 abgewiesen, weil der streitige Grundbesitz inzwischen zwangsversteigert und der Erblasserin zugeschlagen war. Der Antragsteller hatte etwa im Jahre 1930 den Offenbarungseid geleistet. Mit Urkunde vom 16. November 1931 hatte er die ihm zustehende Auflassungsvormerkung "mit allen Rechten und Pflichten" an seine Ehefrau, die Erblasserin, abgetreten. Die Abtretung wurde am 14. Dezember 1931 im Grundbuch eingetragen. Nach wiederholten Anordnungen wurde am 17. Dezember 1931 erneut die Zwangsversteigerung der im Grundbuch von W. Bd 12 Bl. 365 eingetragenen Grundstücke angeordnet. Das Verfahren wurde durchgeführt, und die Erblasserin erhielt am 30. April 1932 den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 23.200 RM (K 59/31 Amtsgericht Bad Segeberg). Die Erblasserin vereinbarte mit den Gläubigern das Bestehenbleiben der Grundschuld Abt III Nr. 18 (1.100 GM) und der Hypothek Abt III Nr. 21 (19.000 GM). Auf Grund der Eintragungsbewilligung vom 13. Februar 1932 wurde am 15. Juni 1932; eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 10.000 GM für den Kaufmann Friedrich J. eingetragen, der der Erblasserin ein Darlehen gewährt hatte.
Im Jahre 1934 wurde das Entschuldungsverfahren über den Ehegattenerbhof eröffnet. Die Gesamtverschuldung betrug rund 76.000 RM, die um rund 40.000 RM gekürzt wurde. Der Grundbesitz der Erblasserin blieb belastet mit einer Entschuldungsrente von jährlich 570 RM bei einer Laufzeit von 52 Jahren sowie mit Hypotheken von rund 13.000 GM. Der Grundbesitz des Antragstellers wurde zur Mithaft für die Entschuldungsrente und mit einer Hypothek von 2.800 GM belastet. Die bisher auf dem Grundbesitz des Antragstellers eingetragenen Belastungen, darunter 6.000 GM der Erblasserin, wurden am 19. August 1940 gelöscht.
Aus der Ehe des Antragstellers mit der Erblasserin sind vier Kinder hervorgegangen. Der älteste Sohn Max, geboren am ... 1912, war unverheiratet und ist am 24. Mai 1940 gefallen. Der zweite Sohn Werner, geboren am ... 1913, ist am 25. Februar 1945 gefallen. Er war verheiratet mit Anne K. geb, Sc., der jetzigen Ehefrau R.. Aus der Ehe ist ein am ... 1942 geborener Sohn namens Günter hervorgegangen. Die einzige Tochter des Antragstellers und der Erblasserin ist die Antragsgegnerin, die am ... 1914 geboren und mit dem Landwirt, jetzt erwerblosen Arbeiter Gustav R. verheiratet ist. Aus der Ehe sind zwei Töchter vorhanden. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Familie zeitweise auf dem elterlichen Hof gearbeitet und wohnt jetzt in einem Einfamilienhaus, das der Antragsteller auf seinem Grundbesitz vor der Währungsreform errichtet hat. Im Jahre 1948 hat der Antragsteller zum zweiten Mal geheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder.
Der Antragsteller hat mit Eingabe vom 7. Juni 1950 beantragt,
ihm ein Hoffolgezeugnis dahingehend zu erteilen, dass er alleiniger Hoferbe des von der Erblasserin hinterlassenen Grundbesitzes von W. Bd 12 Bl 365 sei.
Im Laufe des Verfahrens hat er weiter beantragt,
festzustellen, dass er Alleinerbe dieses Grundbesitzes geworden sei.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der auf den Namen der Erblasserin verzeichnete Grundbesitz mit seinen Mitteln erworben sei. Er habe durch Einstellung der Zinszahlungen die Zwangsversteigerung veranlasst. Die für ihn eingetragene Auflassungsvormerkung habe er der Erblassern ohne Gegenleistung abgetreten. Nur dadurch sei es der Erblasserin möglich gewesen, den Hof in der Zwangsversteigerung zu erwerben. Der Grundbesitz seiner Ehefrau stamme daher in Wirklichkeit von ihm, so dass er endgültiger Hoferbe geworden sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller nur Hofvorerbe nach der Erblasserin geworden sei. Sie macht geltend, dass der Antragsteller, soweit sie unterrichtet sei, die Erbabfindung der Erblasserin von 8.000 Mark zum Erwerb von Grundbesitz verwendet habe. Wahrscheinlich sei das Geld in den Besitz "W." geflossen. Den Erlös aus dem Verkauf dieses Besitzes habe der Antragsteller im Jahre 1925 beim Ankauf der Besitzung der Erblasserin verwendet, so dass er die Auflassungsvormerkung wenigstens teilweise mit Mitteln der Erblasserin erlangt habe. Der Antragsteller wolle offenbar den Hof einem Kinde zweiter Ehe zuwenden. Die Antragsgegnerin hält das für unbillig, weil sie viele Jahre, zuletzt auch mit ihrem Ehemann, auf dem Hof gearbeitet habe.
Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des Feststellungsantrages des Antragstellers festgestellt, dass der Antragsteller hinsichtlich des von der Erblasserin hinterlassenen Hofes Hofvorerbe nach der Höfeordnung geworden sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seine früheren Anträge weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1)
Das Beschwerdegericht hält den Nachlass für geregelt. Es geht davon aus, dass gemäss § 58 Abs. 1 LVO auf den Erbfall die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes zur Anwendung kommen, da einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 LVO nicht vorliege. Beim Inkrafttreten der Höfeordnung habe festgestanden, dass der Antragsteller nach § 24 Abs 1 EHFV Anerbe geworden sei. Streit bestehe lediglich darüber, von wem der Ehegattenerbhof stamme. Hierüber sei im Zeitpunkt des Erbfalles eine klare Entscheidung möglich gewesen. Dies genüge, um die Anwendung des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO auszuschliessen. § 58 Abs. 2 Buchst b LVO scheide ohne weiteres aus. Buchst c finde schon aus dem Grunde keine Anwendung, weil innerhalb der dort vorgesehenen Frist von 3 Jahren die Erbfolge nach dem Reichserbhofrecht nicht in Frage gestellt worden sei.
Wenn der Rechtsbeschwerdeführer diese Ausführungen auch nicht beanstandet hat, so ist doch die Frage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, von Amts wegen zu prüfen. Da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, kommen nach § 58 Abs. 1 LVO die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes, zur Anwendung. Das Beschwerdegericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 LVO verneint. § 58 Abs. 2 Buchst b LVO scheidet ohne weiteres aus. Buchst c kommt aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen nicht in Frage. Auch die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint; denn im Zeitpunkt des Erbfalles stand der Anerbe nach dem Reichserbhofrecht objektiv fest (vgl. BGH vom 30.10.1951, RechtdLandw 1952, 19). Zweifel konnten unter den Beteiligten lediglich darüber bestehen, ob der Antragsteller unbeschränkter Anerbe geworden war, oder ob er als Anerbe den Beschränkungen der §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung unterlag. Diese Tatsache genügt jedoch nicht, um die Anwendung des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO zu rechtfertigen (BGH vom 20.5.1952 V BLw 79/51 RechtdLandw 1953, 43 [44]).
2)
Das Beschwerdegericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Ehegattenerbhof von der Erblasserin stamme. Es stellt dazu fest, dass die Erblasserin den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes in die Ehe eingebracht habe. Sie habe die Hofstelle mit dem weitaus größten Teil der Ländereien in der Zwangsversteigerung erworben und sei, als der Ehegattenerbhof kraft Gesetzes entstanden sei, Eigentümerin dieses Grundbesitzes gewesen. Der Erwerb des Hofes in der Zwangsversteigerung schneide die Geschichte des Hofes ab. Was vorhergegangen sei, habe seine Bedeutung für die Frage, von wem der Hof stamme, völlig verloren. Wenn es schon darauf ankomme, mit wessen Mitteln der Hof erworben sei, so könne es sich nur darum handeln, von wem die Mittel zum Erwerb des Hofes in der Zwangsversteigerung stammten. Solche Mittel habe der Antragsteller nicht hergegeben. Die unentgeltliche Abtretung der Auflassungsvormerkung habe die Ersteigerung des Grundbesitzes durch die Ehefrau nicht ermöglicht. Wäre die Auflassungsvormerkung nicht abgetreten worden, sondern in der Hand des Antragstellers geblieben, wäre die Lage nicht anders gewesen. Sofern die Auflassungsvormerkung überhaupt geeignet gewesen sei, Dritte von der Abgabe von Geboten abzuhalten, sei es gleichgültig, ob sie der Erblasserin oder dem Antragsteller zugestanden habe, da ihr Dasein, nicht die Berechtigung der Erblasserin die Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung durch Dritte gehindert habe. Die Abtretung der Auflassungsvormerkung hätte nach dem Vortrag des Antragstellers nur den Sinn gehabt, den Gläubigern den Zugriff auf die Vormerkung zu verwehren und sie zu benachteiligen. Die Abtretung wäre deshalb anfechtbar gewesen und hätte die Gläubiger nicht gehindert, sich an der Abgabe von Geboten zu beteiligen. In Wirklichkeit habe die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers überhaupt keinen Wert gehabt, da der Antragsteller den Kaufvertrag vom 26. September 1925 aus Mangel an Mitteln nicht mehr habe erfüllen können. Der Antragsteller habe der Erblasserin deshalb auch keine "Mittel" zum Erwerb des Besitzes übertragen. Die Darstellung des Antragstellers wolle auch nur besagen, dass die Erblasserin infolge der Abtretung der Auflassungsvormerkung weniger Mittel gebraucht habe, als sie sonst zum Erwerb habe aufwenden müssen. Ein solcher höchst zweifelhafter Vorgang könne aber nicht zur Begründung für das Herstammen des Hofes herangezogen werden.
Im übrigen stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Erblasserin die benötigten Mittel selbst aufgebracht habe, da sie Hypotheken im Gesamtbeträge von 20.100 GM übernommen und ausserdem sich ein Darlehen von 10.000 RM habe geben lassen, das offenbar dazu bestimmt gewesen sei, die mit dem Zuschlag verbundenen Barzahlungen zu berichtigen. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei unstreitig, dass der Antragsteller im Jahre 1919 die Erbabfindung der Erblasserin in Höhe von 8.000 Mark erhalten habe. Der Antragsteller räume selbst die Möglichkeit ein, dass er mit diesem Geld Grundbesitz erworben habe. Dies sei aber nicht nur möglich, sondern nahezu sicher, da der Antragsteller in demselben Jahre die ersten ihm jetzt noch gehörenden Grundstücke erworben habe. Hinzu komme, dass der dem Antragsteller gehörende Grundbesitz W. Band VII Bl 225 ausweislich des Entschuldungsplanes vom 29. September 1937 mit Darlehenshypotheken der Erblasserin im Gesamtbetrag von 6.000 GM belastet gewesen sei. Die Herkunft des auf dem Hof befindlichen Inventars sei für die Frage, von wem der Hof stamme, unerheblich. Ebenso könne es auch nicht entscheidend sein, dass der Antragsteller den Hof bewirtschaftet habe; denn auch die Erblasserin habe in dieser Zeit ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet. Der Antragsteller sei somit nach dem Tode seiner Ehefrau "Anerbe nach §§ 24, 25 EHFV" geworden und habe gemäss § 59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung eines Vorerben.
3)
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass ein Erwerb in der Zwangsversteigerung die Geschichte des Hofes schlechthin abschneide. Es seien, so meint der Rechtsbeschwerdeführer, sehr wohl Fälle denkbar, in denen auch im Anschluss an eine Zwangsversteigerung die Tradition des Hofes fortgesetzt werde. Es sei Anfang der dreissiger Jahre häufig vorgekommen, dass Höfe und Güter, die sich seit Generationen in derselben Familie befunden hätten, infolge übermässiger Schuldenlast zur Versteigerung gekommen seien und dass dann, nachdem mit den Bankinstituten vereinbart worden sei, dass die Hypotheken nicht gekündigt würden, die Ehefrau des Schuldners als Bieterin aufgetreten sei und dann praktisch ohne Barmittel den Hof erworben habe. In einem solchen Falle könne man nicht sagen, dass der Hof von der Frau stamme. Wenn auch diese Gedankengänge nicht auf den vorliegenden Fall zuträfen, müsse man bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise doch zu dem Ergebnis kommen, dass der überwiegende Teil des Ehegattenerbhofes von dem Antragsteller stamme. Die Auflassungsvormerkung sei im Zwangsversteigerungsverfahren mit rund 27.000 RM bewertet worden. Man könne deshalb nicht annehmen, dass die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers keinen Wert mehr gehabt habe. Bei Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass die Erblasserin für ein Gebot von 23.200 RM den Zuschlag erhalten habe, sei in der Zwangsversteigerung etwa der Erlös erzielt worden, wie er im Kaufvertrag vom 26. September 1925 vereinbart gewesen sei. Die Erblasserin habe danach höchstens mit 23.000 RM zum Erwerb des Grundbesitzes beigetragen, während auf den Antragsteller der volle Wert der Auflassungsvormerkung mit 27.000 RM entfalle, auch wenn er sonstige eigene Mittel zum Erwerb des Grundbesitzes nicht hergegeben habe.
Die Rechtsbeschwerde macht im übrigen geltend, dass der Antragsteller erhebliche Mittel für den Grundbesitz der Erblasserin aufgewendet habe. Die Mittel zum Ankauf des M.schen Grundbesitzes habe er sich durch den Verkauf der Besitzung "W." verschafft, wodurch er 30.000 RM erhalten habe. Den Erlös aus diesem Verkauf und noch weiteren Verkäufen habe er zur Erfüllung des Kaufvertrages vom 26. September 1925 verwendet, da er mit diesem Betrag Schulden abgelöst habe. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Erwerb des Grundbesitzes W. Bd 12 Bl 365 zumindest in überwiegendem Maße, wenn nicht ausschliesslich, eigene Mittel eingesetzt habe, und dass die Initiative zum Erwerb dieses Besitzes von ihm ausgegangen sei. Ausserdem habe der Antragsteller den inventarlosen Grundbesitz mit lebendem und totem Inventar ausgestattet, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise man zu dem Ergebnis kommen müsse, dass die bei weitem überwiegenden Mittel, die zum Erwerb des Hofes geführt hätten, vom Antragsteller stammten. Wenn jetzt die Wertverhältnisse der von ihm oder seiner Ehefrau stammenden Vermögenswerte nicht mehr genau, festzustellen seien, so könne, das nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.
4)
Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.
Nach § 24 Abs. 1 EHFV fiel beim Tode eines Ehegatten der Ehegattenerbhof dem überlebenden Ehegatten als Anerben an. Nach ihm wurde derjenige weiterer Anerbe, der nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Ehegatten, von dem der Hof stammte, berufen gewesen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Auch der Ehegatte, von dem der Hof nicht stammte, wurde beim Tode des anderen Ehegatten Anerbe und damit Eigentümer des Hofes. Er unterlag lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügung von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, den aus §§ 24, 25 EHFV sich ergebenden Beschränkungen. Die Frage, von wem der Erbhof stammt, war in § 23 Abs. 1 EHFV geregelt. Hiernach stammt der Ehegattenerbhof von dem Ehegatten, der den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes bei der Eheschliessung oder später eingebracht hat. War der Hof von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen in die Ehe eingebracht, so galt er als vom Manne stammend. In Zweifelsfällen entschied auf Antrag eines der Ehegatten das Anerbengericht nach billigem Ermessen. Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller nach dem Todes seiner Ehefrau unbeschränkter Anerbe geworden ist, oder ob er als Anerbe den Beschränkungen der §§ 24, 25 EHFV unterliegt, hängt somit davon ab, von wem der Ehegattenerbhof stammt. Gegenstand des Verfahrens ist nicht etwa, wie die Vorinstanzen irrigerweise angenommen haben, lediglich der Grundbesitz der Erblasserin, sondern, da es sich um die Feststellung handelt, wem der "Ehegattenerbhof" angefallen ist, der gesamte beiden Ehegatten gehörende Grundbesitz, der den Ehegattenerbhof bildete. Der Antragsteller unterliegt also, wenn der Hof nicht von ihm stammt, auch mit seinem eigenen Besitz den Beschränkungen der §§ 24, 25 EHFV. Die Formulierung des § 23 EHFV, wonach der Ehegattenerbhof von dem Ehegatten stammt, der "den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes bei der Eheschliessung oder später eingebracht hat", stimmt überein mit der fast gleichlautenden Wendung im § 21 EHRV, wonach eine Ehefrau, die nicht durch eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen gebunden war, mit Zustimmung des Anerbengerichts auch ohne Mitwirkung des Mannes die Erbfolge regeln konnte, wenn sie "den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Besitzes in die Ehe eingebracht hatte". Dies war dahin zu verstehen, dass der grössere oder wertvollere Teil der Grundstücke von der Seite der Ehefrau stammen musste, so dass § 21 EHRV nicht anwendbar war, wenn die Ehefrau den Erbhof oder den grösseren oder wertvolleren Teil der Grundstücke von ihrem Mann bei oder nach der Eheschliessung übertragen erhalten oder während der Ehe zusammen mit ihm erworben hatte (vgl. Wöhrmann. Das Reichserbhofrecht, § 21 EHRV Anm 2). Es kam allein darauf an, von welcher Seite die Grundstücke selbst stammten. Unerheblich war, wer die Mittel für den Erwerb der Grundstücke beigebracht hatte (vgl. Schultze DJ 1943, 469 ff [481]; Hopp DR 1943, 1081 [1091]). In diesem Sinne wurde die Vorschrift des § 21 EHRV auch in der Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des Reichserbhofrechts ausgelegt (EHRsp EHRV § 21 Nr. 1 mit Anm von Vogels, Nr 4 mit Anm von Hopp und Nr. 6). Es liegt kein Anlass vor für die Annahme, dass die in § 23 EHFV enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung des Ausdrucks "von wem der Hof stammt" anders auszulegen wäre als die entsprechende Bestimmung des § 21 EHRV. Da Erbhofrecht Anwendung findet, kommt es auf die frühere Auslegung an. Wenn man dieser Auslegung folgt, kann keine Rede davon sein, dass der Hof von dem Antragsteller stammt. Der Grundbesitz der Erblasserin bildete den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des Erbhofs. Da der Antragsteller niemals Eigentümer der Grundstücke, die seiner Ehefrau gehörten, gewesen ist, kann er sie auch nicht im Sinne des § 23 EHFV in die Ehe eingebracht haben.
Der erkennende Senat hat bereits in dem Beschluss vom 24. April 1951 (RechtdLandw 1951, 247 [248] mit Besprechung von Wöhrmann) bei der Auslegung des § 5 Nr. 4 HöfeO zu dem Begriff "Ehegatte, von dem der Hof stammt", Stellung genommen. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Eigentümer eines Hofes im Rahmen eines Siedlungsvertrages auf seinen ältesten Sohn Grundstücke übertragen hatte, die mit einer von dritter Seite hinzuerworbenen Hofstelle nach Vornahme von Um- und Anbauten einen selbständigen Hof bildeten. Der Sohn hatte alsdann diesen neu geschaffenen Hof auf seine Mutter übertragen, die einige Jahre später den Hof auf einen anderen Sohn übertrug. Der Senat hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit Lange-Wulff (Höfeordnung Anm 83) und Fischer (Ges u RS 1324/25) ausgeführt, dass für die Frage, von wem der Hof stamme, nicht allein die Herkunft der Grundstücke entscheidend sei, dass vielmehr noch andere Gesichtspunkte, inbesondere die Frage, mit wessen Mitteln der Erwerb der Grundstücke stattgefunden habe, von Bedeutung seien.
Wenn man auch bei der im § 23 EHFV enthaltenen Auslegung des Begriffs "Ehegatte, von dem der Erbhof stammt" berücksichtigt, mit wessen Mitteln der Grundbesitz erworben ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Erwerb der Grundstücke auf einem Rechtsgeschäft beruht oder im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt ist. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass durch den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung die Frage, von wem der Hof stamme, ein für allemal endgültig entschieden sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Es ist durchaus möglich, dass eine Ehefrau auch in der Zwangsversteigerung Grundstücke mit Mitteln des Mannes erwirbt, so dass wirtschaftlich gesehen, die Grundstücke vom Manne stammen. Wenn man schon der Aufbringung der Mittel für den Erwerb eines Grundstücks entscheidende Bedeutung beilegt, ist nicht einzusehen, weshalb ein Erwerb in der Zwangsversteigerung anders beurteilt werden soll als der Erwerb, der auf einem Rechtsgeschäft beruht. Es kann danach nur darauf ankommen, ob die Mittel, mit denen die Erblasserin den Grundbesitz erworben hat, vom Antragsteller stammen. Unerheblich ist, welche Aufwendungen der Antragsteller nach dem Abschluß des Kaufvertrages im Interesse des Hofes gemacht und ob und in welchem Umfange er etwa Schulden des Verkäufers bezahlt hat. Dem Umstand, dass der Antragsteller angeblich das Inventar des Hofes beschafft hat, kommt, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, für die Beantwortung der Frage, von wem der Hof stammt, keine Bedeutung zu. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller vor der Versteigerung den Grundbesitz mehrere Jahre bewirtschaftet hat, kann ebenfalls zugunsten, des Antragstellers nichts hergeleitet werden, da auch die Erblasserin, wie das Beschwerdegericht unbeanstandet feststellt, ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet hat. Entscheidend kann vielmehr nur sein, welche Mittel der Antragsteller seiner Ehefrau für den Erwerb des Grundbesitzes gegeben hat. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller - abgesehen von der Abtretung der Auflassungsvormerkung - keine Mittel für den Erwerb des Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung aufgebracht. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass der Antragsteller durch die Abtretung der Auflassungsvormerkung mit rund 27.000 RM zum Erwerb des Grundbesitzes durch seine Ehefrau beigetragen habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass im Zwangsversteigerungsverfahren die Auflassungsvormerkung mit rund 27.000 RM bewertet worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller durch die Abtretung tatsächlich Mittel in Höhe von 27.000 RM aufgebracht habe. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers keinen Wert gehabt habe, weil er den Kaufvertrag nicht mehr habe erfüllen können, ist nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit die Erblasserin infolge der Abtretung der Auflassungsvormerkung vielleicht Mittel, die sie sonst für den Erwerb hätte aufwenden müssen, erspart hat, ist nicht festgestellt. Es kommt aber auch nicht entscheidend darauf an. Fest steht, dass die Erblasserin (durch Übernahme von Hypotheken und Barzahlung) insgesamt 23.200 RM für den Erwerb des Grundbesitzes aufgewendet hat, während der Antragstellter einen ins Gewicht fallenden Anteil auf keinen Fall zum Erwerb beigesteuert hat.
Wenn man bei der Frage, von wem der Hof stammt, berücksichtigt, wer die Mittel für den Erwerb der Grundstücke durch die Erblasserin aufgebracht hat, muss man auch der Tatsache Rechnung tragen, dass der Antragsteller seinen eigenen etwa 12 1/2 ha grossen Grundbesitz zu einem erheblichen Teil nicht mit eigenen Mitteln erworben hat. Der Antragsteller hat im Jahre 1919 die Erbabfindung seiner Ehefrau in Höhe von 8.000 Mark in die Hand bekommen. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Beschwerdegerichts ist anzunehmen, dass der Antragsteller auch dieses Geld zum Erwerb des Grundbesitzes verwendet hat, zumal da er in demselben Jahre ihm jetzt noch gehörende Grundstücke in Grosse von 4 1/2 ha gegen Barzahlung erworben hat. Im übrigen war der Grundbesitz des Antragstellers im Jahre 1931 noch mit Grundschulden der Erblasserin in Höhe von 6.000 GM belastet, die erst im Zuge der Durchführung der Entschuldung gelöscht wurden.
Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Erblasserin den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Ehegattenerbhof bildenden Besitzes in die Ehe eingebracht habe, ist somit nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass der Erbhof von der Erblasserin stammt und der Antragsteller "Anerbe nach den §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung" geworden ist. Als solcher müsste er in einem Hoffolgezeugnis ausdrücklich bezeichnet werden (§ 25 Abs. 4 EHFV). Das gilt aber auch, wenn in einem Verfahren nach § 37 Buchst f LVO die Feststellung des Anerben erfolgt. Richtig ist, dass ein Ehegatte, der "Anerbe nach den §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung" geworden ist, nach § 59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 der Höfeordnung hat. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller mit dem Erbfall zunächst Anerbe nach den §§ 24, 25 EHFV geworden ist. Vom 1. Januar 1948 ab hat er die rechtliche Stellung eines Hofvorerben. Die vom Beschwerdegericht bestätigte Feststellung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller hinsichtlich des auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Grundbesitzes Hofvorerbe nach der Höfeordnung geworden sei, musste danach hinsichtlich der Bezeichnung des Anerben und des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundbesitzes in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise berichtigt werden. Mit dieser Maßgabe war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlass, dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.