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Prostitution

 Normen 

ProstG

ProstSchG

ProstAV

Art. 297 EGStGB

ProstStatV

 Information 

1. Allgemein

Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.

Gemäß § 1 Prostitutionsgesetz begründet die Vornahme einer sexuellen Handlung aufgrund eines vorher vereinbarten Entgelts eine rechtswirksame Forderung.

Die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution wurde aufgehoben. Der Menschenhandel, die Zwangsprostitution, die Ausbeutung von Prostituierten, die Zuhälterei und die Zuführung von Jugendlichen zur Prostitution sind weiterhin als Sexualstraftaten strafbare Delikte.

Gemäß Art. 297 EGStGB kann eine Landesregierung die Ausübung der Prostitution für folgende Orte ausschließen:

  • in Gemeinden bis 50.000 Einwohner

  • für Teile einer Gemeinde über 20.000 Einwohner

  • für bestimmte öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.

Einkünfte von selbstständig arbeitenden Prostituierten sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 20.02.2013 - GrS 1/12).

2. Reform des Rechts der Prostitution

2.1 Einführung

Das Recht der Prostitution wurde umfassend reformiert. Das "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Wesentlicher Teil ist das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).

Mit dem 2002 eingeführten Prostitutionsgesetz (ProstG) wurde klargestellt, dass die zwischen den Prostituierten und ihren Kunden und Kundinnen geschlossenen Vereinbarungen nicht mehr sittenwidrig und damit nicht mehr zivilrechtlich unwirksam sind. Rechtliche Benachteiligungen für die Prostituierten wie der Ausschluss aus der Sozialversicherung sollten behoben werden. Faktisch kam es dadurch und des fast zeitgleichen Beitritts der osteuropäischen Staaten zur EU zu einem explosionsartigen Anstieg der Prostitution in Deutschland. Verbessert wurde im Wesentlichen nur der Schutz und die Möglichkeiten der hinter den Prostituierten stehenden Männer (Zuhälter).

Es geht mit den nun eingeführten Änderungen um gesetzliche Maßnahmen, die effektiv und praxistauglich Drucksache sind, um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken, um fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit für die in der Prostitution Tätigen zu schaffen und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Dies soll das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) leisten.

2.2 Anforderungen an Prostituierte

Die Anforderungen an die Prostituierten sind in den §§ 3 - 11 ProstSchG geregelt.

Prostituierte sind gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 ProstSchG Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Erfasst sind auch Fallgestaltungen, bei denen sich eine Person für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt also weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinba rung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt.

Als "Entgelt" kann dabei nicht alleine ein Geldbetrag angesehen werden, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung. Unter Zugrundelegung des üblichen Sprachverständnisses ist unter einer sexuellen "Dienstleistung" nicht jeder nur denkbare Einzelfall der Vornahme sexueller Handlungen im Gegenzug oder in Erwartung eines geldwerten Vorteils als Prostitution anzusehen. Wer sich im Rahmen privater Kontakte ohne gezielte Gewinnorientierung bei Gelegenheit auf einen Tausch Sex gegen Restaurant- oder Konzertbesuch einlässt, erbringt damit noch keine sexuelle "Dienstleistung". Anders ist es hingegen zu bewerten, wenn jemand solche Tauschgeschäfte anbietet, um damit gezielt den Erhalt oder die Steigerung des eigenen Lebensunterhalts zu sichern. Ausgenommen von der Definition der sexuellen Dienstleistung nach dieser Vorschrift sind solche sexuellen Handlungen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet. Beispiele dafür sind sexuelle Handlungen einer einzelnen Person vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows.

Anmeldepflicht: Wer eine Tätigkeit als Prostituierte ausüben will, hat gemäß § 3 ProstSchG dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen. Denn nur durch die verbindlich ausgestaltete persönliche Abgabe der Anmeldung kann verlässlich sichergestellt werden, dass alle Prostituierten das vorgeschriebene und an die Anmeldung geknüpfte Informations- und Beratungsgespräch und mindestens einmal vor Anmeldung der Tätigkeit und anschließend regelmäßig die gesundheitliche Beratung wahrgenommen haben. Auch ermöglicht einzig das persönliche Erscheinen zur Anmeldung, dass sie für die im Falle von Beratungsbedarf in beschriebenen Schutzmaßnahmen oder Unterstützungsangebote unmittelbar erreichbar sind.

Die Anmeldung ist bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, vorzunehmen. Mit der Anknüpfung an den geplanten Tätigkeitsschwerpunkt ist eine Prognose verbunden, die die teilweise hohe Mobilität bei der Ausübung der Tätigkeit berücksichtigt. Die Entscheidung über die Zuständigkeit ist insoweit entsprechend der Darlegung der anmeldepflichtigen Person zu treffen, deren Angaben im Zweifel zu überprüfen sind.

Absatz 1 benennt die für die Anmeldung erforderlichen personenbezogenen Angaben. Die Angabe des Geburtsdatums dient zugleich der Prüfung, ob es sich um eine heranwachsende Person handelt, bei deren Anmeldung besondere Regelungen zu beachten sind, wie etwa die verkürzte Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bei der Angabe der Anschrift ist auf die melderechtliche Anmeldung der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung abzustellen. Für Prostituierte, die über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, soll anstelle der Meldeanschrift eine Zustelladresse aufgenommen werden; dies kann beispielsweise die Adresse eines nahen Verwandten oder einer Hilfseinrichtung sein. Zur Anmeldung müssen Angaben darüber gemacht werden, in welchen Ländern oder Kommunen die zur Anmeldung erschienene Person plant, die Prostitution künftig auszuüben. Die genannten Länder oder Kommunen werden in die Anmeldebescheinigung aufgenommen.

Das Verfahren bzw. die Vorgaben zur Anmeldung sind in der Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (ProstAV) geregelt.

Anmeldebescheinigung: Über die Anmeldung erhalten die Prostituierten gemäß § 5 ProstSchG eine Bescheinigung, die in unterschiedlichen Kontexten, z.B. gegenüber Betreibern, bei behördlichen Terminen oder Kontrollen, als Nachweis verwendet werden kann.

Um die mit dem Gesetz verfolgten Schutzzwecke zu erreichen, sieht Absatz 2 in bestimmten Fällen auch Ausnahmen von der Erteilung der Anmeldebescheinigung vor, so z.B. wenn die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die (ältere) Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird.

Allen Fallgruppen ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8556) gemeinsam, dass hier im Falle einer Erteilung der Anmeldebescheinigung das Wohl der anmeldepflichtigen Person in so gravierender Weise gefährdet erscheint, dass auf behördlicher Seite eine Pflicht zur Veranlassung von Schutzmaßnahmen ausgelöst wird.

Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Es verschafft der Prostituierten eine Möglichkeit, ihr Gegenüber ohne Aufgabe der Anonymität über die Tatsache der ordnungsgemäßen Anmeldung als Prostituierte zu informieren.

Die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung ist örtlich unbeschränkt für das gesamte Bundesgebiet gültig, soweit nicht Landesrecht etwas anderes vorsieht.

Die Anmeldung hat ebenso wie die Aliasbescheinigung grundsätzlich eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer von zwei Jahren für Personen ab 21 Jahren und von einem Jahr für Personen unter 21 Jahren. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine persönliche Verlängerung der Anmelde- und ggf. der Aliasbescheinigung nach den Regelungen, die für die Anmeldung gelten, notwendig. Die Anmeldebescheinigung oder eine Aliasbescheinigung sind bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Informations- und Beratungsgespräch:

Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen, mit den in § 7 ProstSchG niedergelegten Inhalten. Es besteht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8556) zwar grundsätzlich kein Anspruch auf eine muttersprachliche Information und Beratung. Die Behörde hat aber sicherzustellen, dass ein kommunikativer Austausch mit der zur Anmeldung erschienenen Person tatsächlich stattfinden kann. Möglich wäre dies in der Praxis z. B. durch die anlassbezogene Hinzuziehung von Sprachmittlern oder Übersetzern. Die Hinzuziehung von Begleitpersonen der Anmeldung erschienenen Person zu Zwecken der Übersetzung sollte, außer wenn diese der Behörde als vertrauenswürdig bekannt sind, nicht erfolgen, um eine Einflussnahme Dritter, die möglicherweise auf die Prostituierte als Zuhälter oder Ähnliches einwirken, auf den Anmeldeprozess auszuschließen.

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte ausüben wollen, müssen gemäß § 10 Abs. 3 ProstSchG vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.

2.3 Kondompflicht

Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit besteht durch § 32 ProstSchG eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8556) neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.

2.4 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Die Vorgaben zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sind in den §§ 12 - 23 ProstSchG geregelt.

Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er 1. eine Prostitutionsstätte betreibt, 2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, 3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder 4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Erfasst werden alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt damit nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht. Diese Personen sind hingegen als Prostituierte durch dieses Gesetz erfasst. Der Begriff "Prostitutionsgewerbe" wird in diesem Gesetz als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen. Darunter fallen Tätigkeiten im organisatorischen Umfeld genauso wie im Bereich der Anbahnung der Prostitution, wie z.B. die Vermittlung sexueller Dienstleistungen, verschiedene Tätigkeiten der Kundenakquise, Veranstaltertätigkeiten, Fahr- und Begleitdienste sowie das Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur einschließlich von Nebenleistungen.

Der Begriff der Prostitutionsstätte setzt voraus, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden da nach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten.

Im Unterschied zum Begriff der "baulichen Anlage" aus dem Baurecht ist der Begriff der "ortsfesten Anlage" weiter zu verstehen, weil es sich nicht zwangsläufig um eine Anlage handeln muss, die dauerhaft und fest mit dem Erdboden verbunden ist. Dadurch können auch See - oder Binnenschiffe erfasst sein. Dies gilt in erster Linie für solche Schiffe, die dauerhaft fest mit dem Ufer verbunden sind und/oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Teilnahme am Schiffsverkehr geeignet sind.

Bezeichnet sich ein Betrieb z.B. als "Saunaclub", "FKK-Club" oder "Swinger-Club", so ist dies eine Prostitutionsstätte, wenn dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsbeziehung zwischen Betreiber und Prostituierten sowie zwischen Betreiber und Kunden.

Stellt jemand eine oder mehrere Wohnungen gezielt an eine oder mehrere Personen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in dieser Wohnung zur Verfügung, so gilt die Wohnung bzw. die Wohnungen als Prostitutionsstätte und der Verfügungsberechtigte als ihr Betreiber.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf gemäß § 12 ProstSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei Vorliegen der in § 14 ProstSchG aufgeführten Tatsachen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind in § 15 ProstSchG aufgeführt.

Nicht erlaubnisfähig sind solche Prostitutionsgewerbe, die aufgrund ihrer Ausgestaltung mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Prostituierte oder andere Personen unvereinbar sind, oder deren Konzept erkennbar einer Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet.

Aus der im Prostitutionsgesetz verankerten Entscheidung für die rechtliche Anerkennung der Prostitution als Rechtsgeschäft folgt gerade nicht, dass jedwede beliebige vorstellbare sexuelle Aktivität zwischen mündigen Individuen, solange zwischen allen Beteiligten Konsens über Preis und Gegenleistung herrscht, rechtswirksam vereinbart werden könnte. Eine der Grundbedingungen für die rechtliche Anerkennung der Prostitution als ein Rechtsgeschäft, das auf sexuelle Dienstleistungen gerichtet ist, ist die jederzeitige Rückholbarkeit der Bereitschaft zu sexuellen Handlungen. Ist ein Prostitutionsgewerbe so organisiert, dass diese Rückhol barkeit faktisch nicht gewährleistet ist, so ist es mit der Wahrnehmung der sexuellen Selbstbestimmung nicht vereinbar. Einem solchen Betriebskonzept muss daher die rechtliche Anerkennung verwehrt bleiben. Nicht erlaubnisfähig sind daher - unabhängig davon, ob einzelne Beteiligte sich ggf. auf solche Bedingungen einlassen würden - beispielsweise kommerzielle Angebote wie sog. "(Rape-)Gang-Bang"-Veranstaltungen, bei denen einer Vielzahl sogenannter Freier gegen ein Eintrittsgeld parallel oder in enger zeitlicher Folge die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten eingeräumt wird und dabei Vergewaltigungen nachgestellt werden. Denn dies kann zu einer Situation führen, in der die Person, die gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gestattet, die Möglichkeit verliert, auf die Auswahl der Kunden, die eingesetzten Praktiken oder generell die weitere Ausübung sexueller Handlungen steuernd Einfluss nehmen zu können.

Auch dann, wenn der Betrieb des Prostitutionsgewerbes der Ausbeutung von Prostituierten erkennbar Vorschub leistet, ist die Erlaubnis zu versagen. Dies dürfte regelmäßig bei sog. Flat-Rate-Bordellen (auch als "Pauschal"-Club, "All-Inclusive"-Angebot o.Ä. benannt) der Fall sein, wo zumindest nach außen der Anschein erweckt, dass die in einer Prostitutionsstätte anwesenden Prostituierten unterschiedslos zu einem an den Betreiber zu entrichtenden Pauschalpreis jederzeit für jeden Kunden verfügbar sind.

2.5 Anlassbezogene Anzeigepflichten

Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies gemäß § 20 ProstSchG der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind die in der Norm genannten Nachweise beizubringen, so z.B. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

Voraussetzung für die Einordnung als Prostitutionsveranstaltung ist, dass sexuelle Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung angeboten werden. Dies ist der Fall, wenn dort mit Wissen des für die Veranstaltung verantwortlich en Betreibers auch Prostituierte tätig werden. Eingeschlossen sind auch Veranstaltungen, bei denen Teilnehmende pauschal Eintritt gegen Entgelt erhalten und an Prostituierte ein pauschales Entgelt für die ganze Veranstaltung bezahlt wird.

Anzeigepflichtig ist zudem die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs (§ 21 ProstSchG).

 Siehe auch 

Sittenwidrigkeit

OVG Niedersachsen 26.11.2012 9 LB 51/12 (Vergnügungssteuer für die Vermietung von Wohnmobilen zur Prostitution)

BVerwG 20.11.2003 - 4 C 6/02 (Verbot der Prostitution im Gemeindegebiet)

OLG Frankfurt am Main 07.06.2004 - 20 W 59/03 (Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung)

VG Münster 19.03.2013 13 K 2930/12 (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Prostitution)

Armbrüster: Zivilrechtliche Folgen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 2763

Krüger: Zur steuerstrafrechtlichen Vorfrage, wem die Leistungen von Prostituierten in einem Bordellbetrieb umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind?; Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht - NZWiSt 2016, 127

Neuhaus: Berufliche Tätigkeiten in der Mietwohnung; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2011, 779

Schmittmann: Prostitution und Steuern; Unternehemsteuern und Bilanzen - StuB 2016, 554