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Krankengeld

 Normen 

§§ 44 - 51 SGB V

 Information 

Einkommensersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

1. Allgemein

Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Versicherte in den im Gesetz vorgesehenen Fällen einen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes. Danach ist das Krankengeld vorgesehen bei:

Die Krankengeldzahlung erfordert die Stellung eines Antrags.

2. Höhe des Anspruchs

Die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes ergeben sich aus § 47 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelts), höchstens jedoch 90 % des Nettoeinkommens. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist in § 14 SGB IV gesetzlich definiert:

Danach erfasst das Arbeitsentgelt grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig ob ein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht oder nicht. Bei der Berechnung des Regelentgelts sind gemäß § 47 Abs. 2 SGB V jedoch einmalige Zahlung unberücksichtigt zu lassen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind alle Zahlungen, die nicht nur einen einzelnen Abrechnungszeitraum betreffen, z.B. eine Jubiläumszuwendung oder das Weihnachtsgeld.

3. Arbeitsunfähigkeit

Gesetzlich Krankenversicherte haben bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 SGB V grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes. Von dem Anspruch ausgeschlossen sind:

  • Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf eine Erwerbstätigkeit vorbereitet werden sollen

  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Studenten

  • Personen, die eine der Studien- und Prüfungsordnungen gemäß vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausüben

  • Familienversicherte Mitglieder

Gemäß § 44 Abs. 2 SGB V können die Krankenversicherungen in ihren Satzungen den Anspruch für freiwillig Versicherte ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

Der Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes entsteht grundsätzlich gemäß § 46 SGB V mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag. Jedoch ruht gemäß § 49 Abs. 1 SGB V der Anspruch u.a., solange der Versicherte Anspruch auf die Entgeltfortzahlung des Arbeitsgebers hat. Somit hat der Arbeitnehmer praktisch erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes.

Ein Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn er im Rahmen seiner nebenberuflich ausgeübten Selbstständigkeit einen Arbeitsunfall erleidet und er aus seiner freiwillig abgeschlossenen gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld bezieht. Die Ausschlussregelung des § 11 Abs. 5 S. 1 SGB V ist in diesem Fall nicht anwendbar (BSG 25.11.2015 - B 3 KR 3/15).

4. Stationärer Aufenthalt

Versicherte haben gemäß § 44 SGB V bei einem notwendigen stationären Aufenthalt Anspruch auf die Zahlung eines Krankengeldes. Die Zahlung des Krankengeldes auf Grund des stationären Aufenthalts des Arbeitnehmers in

  • einem Krankenhaus

  • einer Vorsorgeeinrichtung

  • einer Rehabilitationseinrichtung

erfordert grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass die Untersuchung einen stationären Aufenthalt notwendig macht, die gleiche Behandlung also nicht auch ambulant durchgeführt werden könnte.

Bei einem Krankenhausaufenthalt eines Organspenders/Knochenmarkspenders ist das Krankengeld von der Krankenversicherung des Empfängers zu zahlen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht gemäß des Urteils BAG 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 nicht.

Der Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes entsteht gemäß § 46 SGB V mit dem Beginn der Behandlung.

5. Erkrankung des Kindes eines Arbeitnehmers

Die Voraussetzungen der Zahlungen des Krankengeldes zur Betreuung des erkrankten Kindes des Versicherten sind in dem Stichwort Erkrankung des Kindes eines Arbeitnehmers dargestellt.

6. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Gemäß § 24b Abs. 2 S. 2 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf das Krankengeld, wenn sie wegen

  • einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation

    oder

  • eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft

arbeitsunfähig werden. Die Arbeitsunfähigkeit muss die Folge des Eingriffs sein. Ist der Eingriff z.B. auf Grund von Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich, so richten sich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 44 SGB V.

 Siehe auch 

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

Entgeltfortzahlung

Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers

Gesetzliche Krankenversicherung

Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN

Eilts: Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und Änderungen beim Krankengeld. Entgeltfortzahlung; Neue AU-Bescheinigung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2015, 3484

Marschner: Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2004, 1537