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Verkehrszeichen

 Normen 

§§ 39 - 45 StVO

 Information 

Verkehrszeichen (umgangssprachlich Verkehrsschilder) sind adressatenbezogene Allgemeinverfügungen.

Das Recht der Verkehrszeichen ist in den §§ 39 - 45 StVO geregelt.

Voraussetzungen des Aufstellens eines Verkehrszeichens:

Gemäß § 39 StVO sollen Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Nach der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" für den Bereich des § 39 StVO sollen die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.

Wirksamwerden:

Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Verkehrszeichen gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, äußern sie nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG 06.04.2016 - 3 C 10/15).

Gemäß § 45 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz getroffen werden dürfen.

Die einjährige Widerspruchsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (BVerwG 23.09.2010 3 C 32/09 / BVerwG 23.09.2010 3 C 37/09).

Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 19.11.2009 - 5 S 575/09 kann ein Verkehrszeichen nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes aufgehoben werden.

 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Gemeingebrauch

Widmung

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Bachmeier/Müller/Rebler: StVO. Kommentar; Loseblatt

Müller: Bußgeldkatalog-Verordnung; 1. Auflage 2018

Stelkens: Das Verkehrszeichen, die öffentliche Bekanntgabe, das BVerfG und der VGH Mannheim; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1184