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Allgemeinverfügung

Normen

§ 35 S. 2 VwVfG

Information

1 Allgemein

Die Allgemeinverfügung ist ein Unterfall des Verwaltungsakts.

Eine Allgemeinverfügung unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt durch den (fehlenden) Regelungsadressaten, der weder objektiv feststeht noch individualisierbar ist.

Beispiel:

Straßensperrungen, Aufruf zur Einschulung von Kindern eines bestimmten Jahrgangs, Verkehrszeichen / Straßenschilder, Bekanntgabe des Smog-Alarms, Widmung einer Straße, eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des WHG (BVerwG 25.10.2018 - 7 C 22/16)

Die übrigen Merkmale eines Verwaltungsakts müssen zusätzlich vorliegen.

2 Formen

2.1 Einführung

Es werden folgende Formen einer Allgemeinverfügung unterschieden:

2.2 Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung

Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Alt. VwVfG) ist ein Verwaltungsakt, bei dem der Adressat nicht individuell, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist:

Die Voraussetzungen sind:

  1. a)

    Der Adressatenkreis kann zwar nur nach allgemeinen Merkmalen definiert werden, aber er steht zahlenmäßig fest (z.B. alle Hundebesitzer der Stadt X).

    oder

  2. b)

    Der Adressatenkreis steht zahlenmäßig nicht fest, er kann aber nach Gattungsmerkmalen bestimmt werden.

    Beispiel:

    Verkehrszeichen, Teilnehmer einer geplanten Demonstration, Salatverkaufsverbot in typhusbefallenen Landkreisen, Verbot an Fußballfans, bestimmte Stadtteile zu besuchen

Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben.

2.3 Die sachbezogene Allgemeinverfügung

Mit der sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, Alt. 2 VwVfG) wird die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache festgelegt. Gegenstand der Regelung ist der Umgang von Personen mit der Sache.

Beispiele:

Die Benennung oder Umbenennung einer Straße, die Widmung einer öffentlichen Sache, die Widmung eines öffentlichen Kinderspielplatzes.

2.4 Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung

Durch benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2, Alt. 3 VwVfG - Benutzungsverhältnis) werden die Rechte und Pflichten der Benutzer einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit festgelegt.

Beispiele:

Benutzungsordnung des städtischen Freibades, der Stadtbücherei etc.

3 Besonderheiten

Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Verwaltungsakte auch für Allgemeinverfügungen mit folgenden Besonderheiten:

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