Allgemeinverfügung
1 Allgemein
Die Allgemeinverfügung ist ein Unterfall des Verwaltungsakts.
Eine Allgemeinverfügung unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt durch den (fehlenden) Regelungsadressaten, der weder objektiv feststeht noch individualisierbar ist.
Beispiel:
Straßensperrungen, Aufruf zur Einschulung von Kindern eines bestimmten Jahrgangs, Verkehrszeichen / Straßenschilder, Bekanntgabe des Smog-Alarms, Widmung einer Straße, eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des WHG (BVerwG 25.10.2018 - 7 C 22/16)
Die übrigen Merkmale eines Verwaltungsakts müssen zusätzlich vorliegen.
2 Formen
2.1 Einführung
Es werden folgende Formen einer Allgemeinverfügung unterschieden:
Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (§ 35 S. 2, 1. Alt. VwVfG).
Die sachbezogene Allgemeinverfügung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (§ 35 S. 2, 2. Alt. VwVfG).
Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung betrifft die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit (§ 35 S. 2, 3. Alt. VwVfG - Benutzungsverhältnis).
2.2 Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung
Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Alt. VwVfG) ist ein Verwaltungsakt, bei dem der Adressat nicht individuell, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist:
Die Voraussetzungen sind:
- a)
Der Adressatenkreis kann zwar nur nach allgemeinen Merkmalen definiert werden, aber er steht zahlenmäßig fest (z.B. alle Hundebesitzer der Stadt X).
oder
- b)
Der Adressatenkreis steht zahlenmäßig nicht fest, er kann aber nach Gattungsmerkmalen bestimmt werden.
Beispiel:
Verkehrszeichen, Teilnehmer einer geplanten Demonstration, Salatverkaufsverbot in typhusbefallenen Landkreisen, Verbot an Fußballfans, bestimmte Stadtteile zu besuchen
Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben.
2.3 Die sachbezogene Allgemeinverfügung
Mit der sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, Alt. 2 VwVfG) wird die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache festgelegt. Gegenstand der Regelung ist der Umgang von Personen mit der Sache.
2.4 Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
Durch benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2, Alt. 3 VwVfG - Benutzungsverhältnis) werden die Rechte und Pflichten der Benutzer einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit festgelegt.
Beispiele:
Benutzungsordnung des städtischen Freibades, der Stadtbücherei etc.
3 Besonderheiten
Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Verwaltungsakte auch für Allgemeinverfügungen mit folgenden Besonderheiten:
Die Anhörung der Beteiligten kann entfallen (§ 28 VwVfG).
Des Weiteren kann gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden
und
sie braucht in diesen Fällen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht begründet zu werden.