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Allgemeinverfügung

 Normen 

§ 35 S. 2 VwVfG

 Information 

1. Allgemein

Die Allgemeinverfügung ist ein Unterfall des Verwaltungsakts.

Eine Allgemeinverfügung unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt durch den (fehlenden) Regelungsadressaten, der weder objektiv feststeht noch individualisierbar ist.

Beispiel:

Straßensperrungen, Aufruf zur Einschulung von Kindern eines bestimmten Jahrgangs, Verkehrszeichen / Straßenschilder, Bekanntgabe des Smog-Alarms, Widmung einer Straße, eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des WHG (BVerwG 25.10.2018 - 7 C 22/16)

Die übrigen Merkmale eines Verwaltungsakts müssen zusätzlich vorliegen.

2. Formen

2.1 Einführung

Es werden folgende Formen einer Allgemeinverfügung unterschieden:

2.2 Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung

Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Alt. VwVfG) ist ein Verwaltungsakt, bei dem der Adressat nicht individuell, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist:

Die Voraussetzungen sind:

  1. a)

    Der Adressatenkreis kann zwar nur nach allgemeinen Merkmalen definiert werden, aber er steht zahlenmäßig fest (z.B. alle Hundebesitzer der Stadt X).

    oder

  2. b)

    Der Adressatenkreis steht zahlenmäßig nicht fest, er kann aber nach Gattungsmerkmalen bestimmt werden.

    Beispiel:

    Verkehrszeichen, Teilnehmer einer geplanten Demonstration, Salatverkaufsverbot in typhusbefallenen Landkreisen, Verbot an Fußballfans, bestimmte Stadtteile zu besuchen

Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben.

2.3 Die sachbezogene Allgemeinverfügung

Mit der sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, Alt. 2 VwVfG) wird die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache festgelegt. Gegenstand der Regelung ist der Umgang von Personen mit der Sache.

Beispiele:

Die Benennung oder Umbenennung einer Straße, die Widmung einer öffentlichen Sache, die Widmung eines öffentlichen Kinderspielplatzes.

2.4 Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung

Durch benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2, Alt. 3 VwVfG - Benutzungsverhältnis) werden die Rechte und Pflichten der Benutzer einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit festgelegt.

Beispiele:

Benutzungsordnung des städtischen Freibades, der Stadtbücherei etc.

3. Besonderheiten

Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Verwaltungsakte auch für Allgemeinverfügungen mit folgenden Besonderheiten:

 Siehe auch 

Öffentliche Sache

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Einzelfall

Widmung

BVerwG 13.03.2008 - 3 C 18/07 (Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden)

BVerwG 27.01.1993 - 11 C 35/92 (Sonderfahrstreifen als Allgemeinverfügung)

BVerwG 13.12.1979 - 7 C 46/78 (Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung)

BVerfG 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 (Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Verkehrszeichen)

Bamberger: Rücknahme und Widerruf begünstigender Allgemeinverfügungen; Deutsche Verwaltungs-Blätter - DVBl. 2000, 1632

Lenk: Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an Flüssen durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung; Verwaltungsblätter Baden-Württemberg - VBlBW 2017, 183

Rebler: Das Verkehrszeichen und die Anordnungsmöglichkeiten nach § 45 StVO; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2006, 113

Rebler: Das Verkehrszeichen - ein Grenzgänger des Verwaltungsrechts; Deutsche Richter-Zeitung - DRiZ 2008, 210

Rebler: Rund um das Verkehrszeichen: Einsatzbereich, Rechtsnatur und Bekanntgabe; Deutsches Autorecht - DAR 2010, 377