V - Person
RiStBV Anlage 4
V - Personen sind private Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören, aber bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.
Im Gegensatz zur V - Person handelt es sich bei verdeckten Ermittlern um verdeckt eingesetzte Polizeibeamte.
Eine gesetzliche Regelung über den Einsatz und die Befugnisse von V-Personen besteht nicht.
Nach der Rechtsprechung rechtfertigt nur der starke Verdacht eines schwerwiegenden Verbrechens, eine V - Person als Lockspitzel zur Tatbegehung einzusetzen.
BVerfG 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94 (Verwertungsverbot für die Befragung durch eine V - Person)
BGH 18.11.1999 - 1 StR 221/99 (Tatprovokation durch V-Mann kann Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sein)
Duttge: Strafprozessualer Einsatz von V-Personen und Vorbehalt des Gesetzes; JZ (Juristenzeitung) 1996, 556
Geisler: Verdeckte Ermittler und V-Personen im Strafverfahren; 1. Auflage 2001
Soine: Die Vertrauensperson im Polizeirecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 2850