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Verdeckte Ermittler

Normen

§§ 110a ff. StPO

RiStBV Anlage 4

Information

1 Allgemein

Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Zu den Beamten des Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes zählen auch Beamte der Bundespolizei sowie der Hauptzollämter.

Im Gegensatz dazu sind V - Personen private Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören, aber bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität geheim gehalten wird.

Rechtsgrundlagen für den Einsatz und die Befugnisse von verdeckten Ermittlern sind die §§ 110a ff. StPO.

Verdeckte Ermittler werden mit einer Legende ausgestattet, d.h. einer veränderten Identität.

Verdeckte Ermittler werden tätig zur Aufklärung von Verbrechen aus dem Straftatenkatalog des § 110a StPO bzw. bei Wiederholungsgefahr. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Strafaufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Aber: Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge:

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine staatliche Tatprovokation vor, wenn ein Verdeckter Ermittler über das bloße "Mitmachen" hinaus in Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt. Sie ist nur zulässig, wenn diese gegen eine Person eingesetzt wird, die in einem den § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 2 vergleichbaren Grad verdächtig ist, an einer bereits begangenen Straftat beteiligt gewesen oder zu einer zukünftigen Straftat bereit zu sein. Eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person darf hingegen nicht in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet werden. Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, wenn die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht "unvertretbar übergewichtig" ist; im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH 10.06.2015 - 2 StR 97/14).

2 Voraussetzung des Einsatzes

Voraussetzung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer der folgenden Straftaten vorliegen und die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre:

  • Die Straftat betrifft das Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittels- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung.

  • Die Straftat betrifft das Gebiet des Staatsschutzes.

  • Die Straftat wurde gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen.

  • Die Straftat wurde von einem Bandenmitglied oder in anderer, ähnlicher Weise organisiert.

  • Bei der Straftat handelt es sich um ein Verbrechen und aufgrund bestimmter Tatsachen besteht eine Wiederholungsgefahr.

Die Entscheidung über den Einsatz ergeht durch den polizeilichen Dienstvorgesetzten und bedarf gemäß § 110b StPO der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, in besonderen Fällen des Richters.

3 Rechte und Pflichten

Gemäß § 110c StPO darf der Verdeckte Ermittler eine Wohnung unter Verwendung seiner Legende betreten. Unzulässig ist es, sich eine Betretenserlaubnis unter Vortäuschung eines sonstigen Betretensrechts einzuholen. Die weiteren Befugnisse des Verdeckten Ermittlers richten sich nach der Strafprozessordnung, den Polizeigesetzen der Länder und den sonstigen Gesetzen. Von diesen Befugnissen darf er aber nur dann Gebrauch machen, wenn er seine Legende offenlegt.

Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann gemäß § 110b Abs. 3 StPO auch nach der Beendigung des Einsatzes geheim bleiben. Im Strafprozess kann die Identität insbesondere dann geheim bleiben, wenn durch die Offenbarung Leib, Leben oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers bzw. einer anderen Person (Familie) gefährdet wäre oder die weitere Verwendung des verdeckten Ermittlers gefährdet wäre.

Im Strafprozess muss der Verdeckte Ermittler als Zeuge gemäß § 68 Abs. 3 StPO grundsätzlich persönlich aussagen, jedoch kann ihm gestattet werden, dass er nur unter seiner Legende aussagt bzw. ggf. kann seine Einbringung gesperrt werden. Wird die Identität preisgegeben, so kommen Maßnahmen des allgemeinen Zeugenschutzes in Betracht. Ist dem Zeugen gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen des grundsätzlichen Verbots der Gesichtsverhüllung ganz oder teilweise verhüllen.

Der Strafverteidiger wird versuchen, die persönliche Aussage zu erzwingen. Nicht zuletzt kann bei der Vernehmung von der Möglichkeit gemäß § 247 StPO Gebrauch gemacht werden, den Angeklagten während der Vernehmung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.

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