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Störer - zivilrechtlicher

Normen

§§ 906, 1004 Abs. 1 BGB

Information

Der zivilrechtliche Störerbegriff hat sich gegenüber dem polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriff eigenständig entwickelt. Auch hier wird jedoch zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden, je nachdem ob eine Beeinträchtigung des Eigentums eine Folge menschlichen Handeln oder des störenden Zustandes einer Sache ist:

  • Handlungsstörer:

    Die Handlung geht direkt oder indirekt von der handelnden Person aus. Dem gleichgestellt ist das Unterlassen der Beeinträchtigung.

    Beispiel:

    Bei einer gewerblichen Anlage ist der Störer der Inhaber, aber auch der Eigentümer, in dessen Interesse und mit dessen Mitteln sie errichtet ist und aufrechterhalten wird. Der Unternehmer eines störenden Betriebes ist auch dann Störer, wenn er Dritten gegenüber zum Betrieb verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 751).

    Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer eine störende Einwirkung Dritter adäquat ursächlich veranlasst hat und sie verhindern kann (BGH NJW 1982, 440).

    Beispiel:

    Eltern bei Störung durch die Kinder.

    Auch Arbeitnehmer können Handlungsstörer sein, wenn sie über einen eigenen Entscheidungsspielraum verfügen.

  • Zustandsstörer:

    Störer ist die Person, die für den Zustand einer Sache verantwortlich ist.

    Auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zurechenbar sein.

    Bei dem Einwirken von Naturkräften stellt der BGH darauf ab, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt. Dabei ist entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen, ist insofern zu bejahen (BGH 28.11.2003 - V ZR 99/03, BGH 12.12.2003 - V ZR 98/03).

    Der Zustandsstörer haftet im Zivilrecht nicht für unvorhersehbare Naturkatastrophen. Anders ist dies bei dem Störer im Polizei- und Ordnungsrecht.

Mehrere Störer haften als Gesamtschuldner.

Der Eigentümer hat gemäß § 1004 BGB gegen den Störer einen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch.

Der Störer kann jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 275 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines unzumutbaren Beseitigungsaufwandes verweigern (BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07).

Der BGH hat zur Störerhaftung des Betreibers eines Bewertungsportals wie folgt Stellung genommen:

"Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-EigenMachen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt Bundesgerichtshof." (BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16).

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