Rechtswörterbuch

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Statusdeutsche

 Normen 

Art. 116 GG

BVFG

StAG

StaatlosG

StAngRegG

 Information 

1. Einführung

Aufgrund verschiedener historischer Entwicklungen kam es in der Geschichte zu freiwilligen und unfreiwilligen Auswanderungen/Vertreibungen von Deutschen in andere osteuropäische Länder bzw. durch Grenzveränderungen kam es zu Änderungen der Staatsangehörigkeit, so u.a.:

  • Ende des 18. Jahrhunderts haben Tausende von Deutschen in Siebenbürgen (Rumänien) und im Wolgagebiet (Rußland) deutsche Siedlungen gegründet. Die in dem Wolgagebiet lebenden Nachkommen wurden durch Stalin nach Sibirien ausgesiedelt.

  • Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges kam es zu Grenzveränderungen mit der Folge, dass die Nachkommen vieler vormals im Gebiet des Deutschen Reichs lebenden Deutschen nunmehr Staatsangehörige eines osteuropäischen Staates sind.

  • Die in den Ostgebieten lebenden Deutschen wurden nach dem Ende des zweiten Weltkrieges aus ihren Siedlungsgebieten vertrieben.

Die Nachkommen dieser Deutschen bzw. diese Personen selbst haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Dabei bestehen allgemein folgende Voraussetzungen:

  1. a)

    Die Person muss Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehöriger sein.

    Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird (BVerwGE 5, 239 [240], 9, 231 [232]).

  2. b)

    Sie hat zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Land gelebt bzw. musste ihren Wohnsitz aufgeben.

2. Personengruppen

Es wird zwischen Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern, Heimatvertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen differenziert. Die Aufnahme, die Ansprüche und die Integration dieser Personengruppen in Deutschland ist in dem Bundesvertriebenengesetz geregelt. Eine Begriffbestimmung der verschiedenen Gruppen findet sich in den §§ 1 - 6 BVFG:

  • Vertriebener:§ 1 BVFG

    Vertriebener ist gemäß § 1 Abs. 1 BVFG, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.

    Daneben werden auch die in § 1 Abs. 2 BVFG aufgeführten Personengruppen von dem Vertriebenenbegriff erfasst.

  • Heimatvertriebener (Unterform eines Vertriebenen):

    Heimatvertriebener ist gemäß § 2 BVFG ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben wurde (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.

  • Sowjetzonenflüchtling:

    Sowjetzonenflüchtling ist gemäß § 3 BVFG ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat bzw. gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.

  • Spätaussiedler (seit dem 01.01.1993):

    Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BVFG aufgeführten Aussiedlungsgebieten hatte.

  • Aussiedler (bis zum 31.12.1992, Unterform der Vertriebenen):

    Aussiedler ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wer nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat.

  • Umsiedler:

    Umsiedler ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, wer auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist.

Russlanddeutsche sind keine eigene Gruppe, sondern hierbei handelt es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion kommende Personen.

Ehegatten und Kinder erhalten die Anerkennung der jeweiligen Personengruppe, ohne selbst die Voraussetzungen erfüllen zu müssen.

3. Statusdeutsche

Das deutsche Staatsangehörigenrecht unterscheidet zwischen deutschen Staatsangehörigen und Statusdeutschen:

Statusdeutsche(r) ist, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Für diese Deutscheneigenschaft ist es unbeachtlich, ob die Betreffenden eine fremde Staatsangehörigkeit haben oder staatenlos sind.

Gemäß Art. 116 GG ist auch Deutscher, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Hinweis 1:

Auch die Statusdeutschen haben die Rechte und Pflichten, die nach dem Grundgesetz und nach dem einfachen Recht nur für Deutsche begründet wurden; sie können insbesondere die Deutschengrundrechte (siehe Grundrechtsberechtigung) in Anspruch nehmen.

Statusdeutsche erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).

Hinweis 2:

Deutsche Volkszugehörige, die nicht Statusdeutsche sind, haben nach § 8 Abs. 1 S. 1 StAngRegG einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik nicht gefährden, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und ihnen eine Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann.

Die Eigenschaft als Flüchtling oder Vertriebener ist nicht gegeben, wenn für den Aufenthalt in Deutschland nicht die Vertreibung, sondern etwa eine später erfolgte freiwillige Abwanderung aus dem ursprünglichen Aufnahmeland entscheidend gewesen ist.

 Siehe auch 

Ausländer

Auslieferung - Deutsche Staatsangehörige

Bundesvertriebenengesetz

Staatsangehörigkeit

Staatenlose

BVerwG 20.04.2004 - 1 C 3/03 (Abkömmling eines Spätaussiedlers)

BVerwG 08.11.1994 - 9 C 599/93

BVerwG 08.11.1994 - 9 C 472/93

BVerwG 12.11.1996 - 9 C 158/95

BVerwG 20.02.1991 - 9 B 247/90

BVerwG 15.05.1990 - 9 C 51/89

BVerwG 18.03.1986 - 9 C 3/86

BVerwG 02.12.1986 - 9 C 6/86

BVerwG 24.08.1983 - 3 CB 44/82

BVerwG 10.11.1983 - 3 C 23/82

Peters: Die Entwicklung des Vertriebenen- und Aussiedlerrechts von 1993 bis 1999, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2000, 1372

Sandvoss: Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler; Arbeitshandbuch; 2. Auflage 2006; Loseblatt