Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1986, Az.: BVerwG 9 C 3.86
Vertreibung; Aussiedlung; Deutsche Volkszugehörige; Eheschließung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 3.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 15.12.1981 - AZ: 15 K 81. A 957
- VGH Bayern - 02.08.1984 - AZ: 24 B 82 A. 526
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1986, 203-205
- IFLA 1988, 95-97
- ZfSH/SGB 1987, 205-207
Amtlicher Leitsatz
Von der in § 1 Abs. 3 BVFG enthaltenen Erfordernis, daß die Ehe zwischen dem deutschen und dem nichtdeutschen Volkszugehörigen bereits im Zeitpunkt der Vertreibung (Aussiedlung) des deutschen Volkszugehörigen bestanden haben muß, gilt auch dann keine Ausnahme, wenn die beabsichtigte Eheschließung nur aufgeschoben wurde, um die Ausreise des deutschen Volkszugehörigen nicht zu gefährden (Ergänzung zu BVerwGE 51, 244).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Bender und W.-E. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die am 23. Januar 1950 in Cimpeni/Rumänien geborene Klägerin, die die Ausstellung des Vertriebenenausweises A begehrt, ist rumänische Staatsangehörige rumänischer Volkszugehörigkeit. Während ihres Studiums in Bukarest lernte sie im Jahre 1968 ihren späteren Ehemann Otto T. kennen, der aus einer zu den Siebenbürger Sachsen gehörenden Familie stammt. Im Jahr 1971 verlobten sie sich. Otto T. lebte damals mit seinen Großeltern Martin und Roza P. sowie seiner Mutter Roza T., geborene P., in einer Dreizimmerwohnung. Die Klägerin selbst bewohnte mit ihrer Schwester und ihrer Mutter eine Zweizimmerwohnung. Die Schwester zog im Jahre 1975 aus, nachdem sie sich verheiratet hatte.
Im August 1973 kehrte die Schwester Rosemarie des späteren Ehemanns der Klägerin nach einer Touristenreise nicht mehr nach Rumänien zurück. Sie nahm ihren Wohnsitz in Nürnberg. Dies führte nach Angaben der Klägerin zu beruflichen Schwierigkeiten ihres späteren Ehemannes. Dieser und seine Angehörigen bemühten sich in der Folgezeit um eine Ausreisegenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Bemühungen hatten schließlich Erfolg. Am 23. Mai 1978 reiste Otto T. mit Mutter und Großeltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Juli 1978 erhielt er den Vertriebenenausweis A. Nunmehr bemühte er sich um die zur Verehelichung mit der Klägerin erforderliche Genehmigung des rumänischen Staats. Nachdem diese schließlich erteilt war, fand am 6. Februar 1980 in Bukarest die Eheschließung statt. Aufgrund einer ihr erteilten Ausreisegenehmigung konnte die Klägerin sodann am 26. April 1980 zu ihrem Ehemann nach Bayern ausreisen.
Mit Antrag vom 30. April 1980 bat sie um die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Sie gab dabei u.a. an, aus finanziellen Gründen und um die Ausreise ihres Ehemanns nicht zu gefährden, hätten sie sich entschieden, erst nach der Ausreise ihres Ehemanns zu heiraten. Dies erläuterte sie in einem gemeinsam mit ihrem Ehemann verfaßten Schreiben vom 5. Juni 1980 folgendermaßen: Sie hätten an sich gerne geheiratet, davon jedoch mit Rücksicht auf die Wohnverhältnisse abgesehen, da sie nur die Möglichkeit gehabt hätten, als Eheleute in einem der Wohnzimmer der beiden Wohnungen zu leben. In einem Wohnzimmer, das zur gleichen Zeit als Schlafzimmer und zur Mitbenutzung durch andere Familienmitglieder diene, könne man jedoch keine Ehe führen. Es hätten keine Aussichten bestanden, vom Staat eine eigene Wohnung zu bekommen. Zum Ankauf einer Wohnung hätten ihnen die nötigen Geldmittel gefehlt. Nachdem der Ausreiseantrag für die Familie P./T. gestellt gewesen sei, hätte eine Heirat außerdem die Ausreise ihres jetzigen Ehemanns gefährdet. Die rumänischen Paßbehörden, die praktisch nur ein Ausreiserecht aus Gründen der Familienzusammenführung anerkennen würden, hätten im Falle einer Heirat argumentiert, daß ihr Ehemann eine eigene Familie in Rumänien habe und man deshalb nicht von einer Familienzusammenführung mit der Schwester Rosemarie sprechen könne.
Durch Bescheid vom 9. März 1981 lehnte der Beklagte die Ausstellung des beantragten Vertriebenenausweises mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht - wie in § 1 Abs. 3 BVFG vorausgesetzt - als Ehegatte eines Vertriebenen verloren, weil die Ehe erst nach der Aussiedlung ihres jetzigen Ehemanns geschlossen worden sei.
Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch, mit dem sie sich darauf berufen hatte, daß nach einem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 15. Juni 1978 § 1 Abs. 3 BVFG auch dann Anwendung finden könne, wenn eine Eheschließung vor der Aussiedlung nur deshalb unterblieben sei, um die Ausreise nicht zu gefährden, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, im Falle der Klägerin seien auch finanzielle Gründe für das Unterbleiben der Eheschließung maßgebend gewesen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Es sei zwar richtig, daß die Eheschließung zunächst wegen der Wohnungssituation und aus finanziellen Gründen unterblieben sei. Dieser Zustand sei jedoch im Jahr 1975 weggefallen, als die Schwester der Klägerin geheiratet habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Zu dieser Zeit habe sich auch die finanzielle Situation gebessert gehabt. Nunmehr habe für sie und ihren späteren Ehemann ein Wohnraum zur Verfügung gestanden. Seit 1975 sei daher die Vermeidung einer Ablehnung des Ausreiseantrags der alleinige Grund dafür gewesen, die Eheschließung aufzuschieben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, der der Beklagte unter anderem mit dem Hinweis entgegengetreten ist, die auf dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 15. Juni 1978 beruhende Verwaltungspraxis sei aufgegeben worden, ist vom Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:
Da die Klägerin erst nach der erfolgten Aussiedlung ihres Mannes geheiratet habe, sei die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG nicht anwendbar. Diese setze voraus, daß der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen schon im Zeitpunkt der Vertreibung (Aussiedlung) mit dem vertriebenen Ehegatten in einer noch bestehenden Ehe gelebt habe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht aus dem Sinngehalt der Regelung sowie ihrer systematischen Stellung gefolgert. Auf eheähnliche Gemeinschaften sei die Vorschrift nicht anwendbar. Daß die Klägerin möglicherweise allein deshalb nicht früher geheiratet habe, weil sie und ihr jetziger Ehegatte die ins Auge gefaßten Übersiedlungspläne nicht hätten gefährden wollen, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Senat halte es zwar für durchaus denkbar, daß etwas anderes zu gelten habe, wenn Ehegatten sich in der Überzeugung, dadurch ihre gemeinsame Ausreise in die Bundesrepublik zu erleichtern, scheiden ließen und unverzüglich nach erfolgter Übersiedlung wieder miteinander die Ehe eingingen. Habe aber - wie hier - niemals zuvor eine Ehe bestanden, könnten solche Überlegungen nicht Platz greifen. Eine Lebensgemeinschaft, die gewolltemaßen nicht zur Ehe gediehen sei und deren Partner folglich auch nicht in dem Bewußtsein der prinzipiellen Unauflösbarkeit ihrer Verbindung zusammengelebt hätten, könne das mit einer förmlichen Eheschließung einhergehende Zusammengehörigkeitsgefühl und die daran geknüpften vielfältigen rechtlichen und familiären Bindungen nicht ersetzen. Die in dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 15. Juni 1978 zum Ausdruck kommende gegenteilige Auffassung sei für die Gerichte nicht verbindlich.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die Auffassung, daß es mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sei, das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einer Ehe jedenfalls dann gleichzustellen, wenn die späteren Ehepartner vor der Aussiedlung des deutschen Ehegatten die feste Absicht gehabt hätten, miteinander die Ehe einzugehen, tatsächlich wie Eheleute zusammengelebt hätten und der formelle Akt der Eheschließung nur deshalb unterblieben sei, weil dem vertreibungsbedingte Gründe entgegengestanden hätten.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG Ausnahmecharakter trage. Es sei aufgrund der gewandelten Verhältnisse fraglich, ob die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung bestehenbleibe, weil es bereits Vorschläge gäbe, ihre Regelung auf Ehen zu beschränken, die bis zum Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geschlossen worden seien. Um so weniger könne Anlaß bestehen, sie ausdehnend auszulegen.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt verweist darauf, daß die früher praktizierte ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 3 BVFG als nicht mehr haltbar aufgegeben worden sei. Insgesamt habe § 1 Abs. 3 BVFG in letzter Zeit wegen der absoluten Gleichstellung der nichtdeutschen Ehegatten bei den Eingliederungsleistungen zu erheblicher Kritik geführt, die Anlaß zu einer Überprüfung durch die Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen gewesen sei, ob die Vorschrift in Zukunft entfallen solle. Gründe, die eine Gleichstellung des nichtdeutschen Ehegatten rechtfertigten, könnten heute nur noch bei Ehen vorliegen, die bereis im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hätten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A rechtsirrtumsfrei verneint.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG kann die Klägerin den Vertriebenenausweis A nur erhalten, wenn sie Heimatvertriebene ist. Heimatvertriebene nach § 2 BVFG kann sie nur sein, wenn sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG ist. Für die Klägerin als rumänische Staatsangehörige rumänischer Volkszugehörigkeit kommt in dieser Hinsicht nur die besondere und selbständige Statuserwerbsvorschrift (vgl. BVerwGE 52, 167, <171>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76]) des § 1 Abs. 3 BVFG in Betracht, der einen Wohnsitzverlust im Vertreibungsgebiet "als Ehegatte" eines Vertriebenen voraussetzt. Die Klägerin hat Rumänien jedoch nicht "als Ehegatte" eines Vertriebenen verlassen, weil sie ihren Ehemann erst nach dessen Aussiedlung geheiratet hat. Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht zutreffend von den im Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 8 C 97.75 - (BVerwGE 51, 244) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen. Danach dient § 1 Abs. 3 BVFG dem Schutz der Ehe des deutschen Ehegatten vor denjenigen Gefahren, die ihr durch dessen Vertreibung drohen, indem der nichtdeutsche Ehegatte selbst auch den Vertriebenenstatus erwerben kann, wenn er dem deutschen Ehegatten folgt. Dadurch, daß der deutsche Ehegatte den Spätfolgen der Vertreibung, dem auf ihm lastenden Vertreibungsdruck nachgibt, wird der ausländische Ehegatte mittelbar insofern getroffen, als er in den Konflikt gerät, seinem deutschen Ehegatten zu folgen und dadurch seine Ehe zu erhalten oder an seiner Heimat festzuhalten und dadurch seine Ehe zu zerstören (BVerwGE 52, 167, <173>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76]). § 1 Abs. 3 BVFG soll helfen, diesen Konflikt im Sinne einer Erhaltung der Ehe zu lösen. Folgt der nichtdeutsche Ehegatte dem deutschen, soll er ebenfalls den Vertriebenenstatus erhalten. Daraus ergibt sich, daß die Ehe bereits im Zeitpunkt der Vertreibung (Aussiedlung) des deutschen Ehegatten bestanden haben muß. Verlöbnisse und eheähnliche Gemeinschaften führen grundsätzlich nicht zu einem Statuserwerb nach § 1 Abs. 3 BVFG. Sie mögen zwar je nach Lage der Dinge bei dem nichtdeutschen Partner einen psychologischen Konflikt auslösen. Darauf hebt das Gesetz jedoch nicht ab.
Es geht von dem Rechtsband der Ehe und somit von einem Zusammenleben in dem Bewußtsein der prinzipiellen Unauflöslichkeit der Verbindung aus. Das wird durch § 8 BVFG hinlänglich bestätigt. Danach kann durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt - nur dies wird vom Gesetzgeber überhaupt in Betracht gezogen - nach der Vertreibung die Vertriebeneneigenschaft nicht begründet werden.
Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Klägerin und der vorübergehenden, inzwischen wieder aufgegebenen behördlichen Verwaltungspraxis auch dann, wenn - wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als möglich unterstellt hat - die Eheschließung unterblieben ist, um die Ausreise des zukünftigen deutschen Ehegatten nicht zu gefährden. Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, daß es bestimmte Ausnahmesituationen geben kann, die es notwendig machen, auch außereheliche Verbindungen wie eheliche zu behandeln. In dieser Hinsicht sieht das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. I S. 226) eine - allerdings durch staatlichen Akt auszusprechende - Anerkennung einer außerehelichen Verbindung vor, wenn Verlobte, denen aus rassischen Gründen die standesamtliche Eheschließung unmöglich gemacht worden war, dessenungeachtet den Entschluß, eine dauernde Verbindung einzugehen, durch Erwirken einer kirchlichen Trauung, durch Erklärung vor den Angehörigen oder auf andere Weise ernstlich bekundet haben. Entsprechendes gilt für die außereheliche Verbindung eines politisch Verfolgten, sofern dieser wegen der Verfolgung unter falschem Namen, verborgen oder in sonstiger Weise außerhalb der bürgerlichen Ordnung lebte und hierdurch an der standesamtlichen Eheschließung gehindert war. Die diesem Gesetz innewohnenden Rechtsgedanken lassen sich jedoch nicht in der Weise entsprechend in das Bundesvertriebenengesetzübernehmen, daß eine eheähnliche Gemeinschaft dann einer Ehe gleichgestellt wird, wenn eine beabsichtigte Eheschließung aus vertreibungsbedingten Gründen unterblieben ist. Das würde voraussetzen, daß die Regelung des § 1 Abs. 3 BVFG lückenhaft ist, weil der Gesetzgeber solche Fälle übersehen hat. Er hat indessen erkannt, daß es in ähnlicher Weise wie bei rassisch oder politisch Verfolgten auch im Zusammenhang mit den durch den Zusammenbruch ausgelösten Wirren zu besonderen Situationen gekommen ist, die sich auf dem Gebiet der Eheschließung ausgewirkt haben. Dies zeigt das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. I S. 778), das sich mit in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 1. August 1948 geschlossenen Ehen befaßt, die ohne Rechtswirkung geblieben sind, weil die Eheschließung nicht vor einem Standesbeamten, sondern z.B. vor Lagerältesten, Pfarrern oder sonstigen unzuständigen Stellen erfolgt ist. Die Regelung dieses Gesetzes ist abschließend. Geplante Ehen, die infolge des Zusammenbruchs und den damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen, also auch aus Gründen einer Flucht oder Vertreibung, nicht einmal in Form einer sogenannten Nottrauung vollzogen, sondern unterblieben oder auf eine andere Weise geschlossen worden sind, werden von ihr nicht erfaßt. Der Gesetzgeber sieht sie damit nicht als Ehen mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen an. Das gilt auch für die unter den Verhältnissen der einer Vertreibung (§ 1 Abs. 1 BVFG) gleichstehenden Aussiedlungsfälle (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) unterbliebenen oder rechtsunwirksamen Eheschließungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVFG. Diese Vorschrift enthält somit keine ausfüllungsbedürftige Lücke. Vielmehr zeigt das Fehlen von Sondervorschriften im Bundesvertriebenengesetz, daß es der Gesetzgeber - anders als in dem genannten Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter - bei der im Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen getroffenen Regelung belassen, also infolge der Vertreibung unterbliebene Ehen einer Ehe nicht gleichgestellt hat. Dies erklärt sich daraus, daß das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter Wiedergutmachungscharakter hat (vgl. BT-Drs. II/2033). Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt solche Zwecke nicht (vgl. BVerwGE 52, 7). Es dient der Eingliederung vertriebener deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger. Personen, die weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige sind, werden von diesem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht erfaßt. § 1 Abs. 3 BVFG stellt insoweit eine den Grundsatz durchbrechende Ausnahme dar. Er fingiert eine verehelichte nichtdeutsche Person als Vertriebene, obgleich sie es nicht ist. Eine zusätzliche Fiktion, daß auch gewisse unverehelichte Personen als verehelicht und damit als vertrieben zu gelten hätten, hat der Gesetzgeber nicht aufgestellt.
Hiervon abgesehen hätte die Klägerin den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG selbst dann nicht erworben, wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine aus vertreibungsbedingten Gründen unterbliebene Eheschließung einer bestehenden Ehe gleichgestellt werden könnte. Die Eheschließung ist im vorliegenden Fall nämlich aus anderen Gründen unterblieben. Die Vertreibungssituation des Aussiedlers ist dadurch gekennzeichnet, daß er als Nachzügler der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (BVerwGE 51, 289, <309>[BVerwG 09.11.1976 - III C 56/75]) an den Spätfolgen der Vertreibung leiden kann (vgl. Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13), die sich vor allem in der Vereinsamung der Zurückgebliebenen (BVerwGE 52, 167, <177>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76]), aber auch in möglichen gerade wegen der deutschen Volkszugehörigkeit auferlegten Benachteiligungen äußern können. Aus solchen Gründen ist die Eheschließung im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeschoben worden. Sie ist vielmehr unterblieben, um eine Ausnahme von einem in Rumänien bestehenden generellen Ausreiseverbot zu erreichen. Dieses Ausreiseverbot steht jedoch mit den genannten Spätfolgen der Vertreibung in keinem Zusammenhang. Es ist nicht speziell gegen deutsche Volkszugehörige gerichtet, sondern gilt - wie gerade der Fall der Klägerin zeigt - für alle Rumänen gleich welcher Volkszugehörigkeit.
Es beruht auf dem in Rumänien bestehenden System, das eine Freizügigkeit der Staatsangehörigen nicht kennt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Säcker
Dr. Bender
Sommer