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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1976, Az.: BVerwG III C 56.75

Geltendmachung eines verfolgsbedingten Vertreibungsschadens am Hausrat bei den zuständigen Ausgleichsbehörden; Klage auf Zuerkennung von Hausratentschädigung; Möglichkeit eines Anspruchs auf Prozesszinsen im Rahmen des Lastenausgleichs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG III C 56.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 29.03.1974 - AZ: VI LA 150/73

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 287 - 291
  • DÖV 1978, 256 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1977, 57
  • MDR 1977, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtblBAA 1977, 165

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein Anspruch auf Prozeßzinsen besteht für eingeklagte öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht schlechthin. Für jedes Sachgebiet bedarf es der gesonderten Prüfung, ob eine sinngemäße Anwendung des § 291 BGB geboten oder wegen wesensmäßiger Unterschiede der geregelten Materie zum Zivilrecht ausgeschlossen ist.

  2. 2)

    Im Klageverfahren auf Zuerkennung von Hausratentschädigung ist § 291 BGB nicht entsprechend anwendbar. Vor Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides oder Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils auf Zuerkennung von Hausratentschädigung besteht kein fälliger Anspruch auf deren Auszahlung.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29. März 1974 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, an die Klägerin 4 % Zinsen auf 850 DM seit dem 25. Juni 1973 zu zahlen.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin, zu deren Gunsten ein ihrer Mutter entstandener verfolgungsbedingter Vertreibungsschaden an Hausrat festgestellt worden war, hat darüber hinaus die Feststellung eines eigenen Hausratschadens und eines Hausratschadens als Miterbin nach ihrer Tante begehrt. Dieses Begehren blieb im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden ohne Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 29. März 1974 unter Abweisung des Klagebegehrens im übrigen die Beklagte zu einer weiteren Schadensfeststellung und zur Zuerkennung einer weiteren Hausratentschädigung in Höhe von 850 DM verpflichtet. Zugleich hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4 vom Hundert Zinsen auf 850 DM seit dem 25. Juni 1973 (Eingang der Klage) zu zahlen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beteiligten in dem vom Senat zugelassenen Umfange, mit der die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozeßzinsen angegriffen wird. Die Revision rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts.

4

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 4 % Zinsen auf 850 DM seit dem 25. Juni 1973 zu zahlen, und insoweit die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision des Beteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang.

8

Die Klägerin kann Prozeßzinsen nicht verlangen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Prozeßzinsen sei in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, kann nicht gefolgt werden.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen zwar auch im öffentlichen Recht anzuwenden (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG II C 120.59 - [BVerwGE 11, 314] und vom 18. Mai 1973 - BVerwG VII C 21.72 - [NJW 1973, 1854 = Buchholz 451.80 Nr. 19], dort mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Demzufolge wird ein Anspruch auf Prozeßzinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB bejaht, wenn unmittelbar auf Leistung einer - fälligen - Geldforderung geklagt wird.

10

Soweit diese Grundsätze auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage Anwendung finden, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt mit der Begründung entschieden hat, daß dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozeßzinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der. Klage auf Leistung einer Geldforderung im Verwaltungsstreitverfahren die Verpflichtungsklage - als einer Unterart der Leistungsklage - genügt, wird jedoch gefordert, daß sich in diesen Fällen die Klage auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richten muß (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 55.61 - [BVerwGE 15, 78 [84]] und vom 18. Mai 1973, a.a.O.). Allen angeführten Entscheidungen ist darüber hinaus zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Prozeßzinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht schlechthin auf allen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden Sachgebieten, sondern nur im Grundsatz bejaht wird. Das erfordert für jedes Sachgebiet die Prüfung, ob auf Grund der hierfür geltenden besonderen Regelungen eine, sinngemäße Anwendung des § 291 BGB geboten oder wegen wesensmäßiger Unterschiede der geregelten Materie zum Zivilrecht ausgeschlossen ist.

11

Im Lastenausgleichsgesetz ist, worauf der Beteiligte in seiner Revision zu Recht hinweist, die Gewährung von Prozeßzinsen nicht vorgesehen; es enthält andererseits aber auch keinen ausdrücklichen Ausschluß von Prozeßzinsen, Bei Ansprüchen auf Hauptentschädigung - nicht dagegen bei den übrigen in § 232 Abs. 1 LAG vorgesehenen Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch - ist gemäß § 250 Abs. 3 LAG auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung lediglich ein Zinszuschlag von 4 vom Hundert jährlich zu gewähren. Von seiner Zielsetzung her, wegen der vorgesehenen Verteilung der Auszahlung der Hauptentschädigung über einen längeren Zeitraum hin den Geschädigten einen gewissen Ausgleich für die Wartezeit und damit für die "verzögerte Erfüllung" zu geben, nähert sich dieser Zinszuschlag zur Hauptentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis den Verzugszinsen des § 288 BGB an. Ob hieraus sowie aus dem Umstand, daß der Zinszuschlag bis zur endgültigen Erfüllung der Hauptentschädigung zu gewähren ist - möglicherweise also über die Dauer eines wegen Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung anhängig gewesenen Rechtsstreits hinaus -, die Rechtsfolge herzuleiten ist, daß im Rahmen einer Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung von Hauptentschädigung kein - zusätzlicher - Anspruch auf Prozeßzinsen besteht, bedarf für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren keiner Entscheidung. Denn Streitgegenstand war hier der geltend gemachte Anspruch auf Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hausratentschädigung. Es kann auch offenbleiben, ob aus der dargestellten gesetzlichen Regelung über die Gewährung des Zinszuschlages bei der Hauptentschädigung. geschlossen werden darf, daß der Gesetzgeber das Problem der Verzinsung von Ausgleichsleistungen insgesamt gesehen und dadurch, daß er eine Verzinsung nur bei der Hauptentschädigung vorgesehen hat, derartige Zinsansprüche - und zwar Verzugszinsen wie Prozeßzinsen - bei allen anderen Ausgleichsleistungen ausschließen wollte, oder ob ihr lediglich der Grundsatz zu entnehmen ist, daß die übrigen Ausgleichsleistungen unverzinslich gewährt werden, unbeschadet des Anspruchs auf Prozeßzinsen im Falle ihrer Rechtshängigkeit. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 250 Abs. 3 LAG keine einen Anspruch auf Prozeßzinsen ausschließende anderweitige Regelung getroffen, und man damit in Übereinstimmung mit dem V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 21. April 1971 - BVerwG V C 45.69 - [BVerwGE 38, 49], entschieden für Ansprüche auf Kriegsschadenrente) annimmt, daß auch im Lastenausgleichsrecht eine sinngemäße Anwendung des § 291 BGB in Betracht kommt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Prozeßzinsen zu.

12

Die Zubilligung von Prozeßzinsen setzt die Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Hauptforderung voraus. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht unterstellt, daß diese tatbestandlichen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Die von der Klägerin erhobene Klage war nämlich nicht geeignet, die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßzinsen auszulösen. Ausgehend davon, daß bei der Verpflichtungsklage Zinsen ab Rechtshängigkeit nur verlangt werden können, wenn der Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird, kann sich eine solche Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines lastenausgleichsrechtlichen Verfahrens wegen Hausratschadens nur bei der Klage auf Erlaß eines Erfüllungsbescheides ergeben (vgl. Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG IV C 141.63 - [ZLA 1964, 311]). Denn auch bei der Hausratentschädigung entsteht, anders als bei der Kriegsschadenrente (vgl. Urteil vom 21. April 1971, a.a.O.), ein Erfüllungsanspruch nur unter den Voraussetzungen der §§ 297, 345 LAG, wie auch der Anspruch auf Zahlung der Hauptentschädigung nach voraufgegangener Zuerkennung von der Erfüllung der weiteren in §§ 252, 345 LAG genannten Voraussetzungen abhängig ist. Ein von der Ausgleichsbehörde erlassener oder auf Grund des Verpflichtungsausspruchs eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zu erlassender Bescheid über die Zuerkennung von Hausratentschädigung löst somit den Anspruch auf Leistung nicht unmittelbar aus; er führt lediglich zur Konkretisierung des Anspruchs auf Hausratentschädigung (vgl. Urteile vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 30.63 - [BVerwGE 21, 102], vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 166.66 - [BVerwGE 27, 71 s Buchholz 427.3 § 236 Nr. 8], vom 11. Januar 1968 - BVerwG III C 158.66 - [BVerwGE 29, 34]; vgl. auch Urteil vom 21. April 1971 - BVerwG V C 45.69 -, a.a.O.) und ist mithin Voraussetzung, um den Zahlungsanspruch entstehen zu lassen und fällig zu machen. Daraus folgt, daß vor Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides oder Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils auf Zuerkennung einer Hausratentschädigung kein fälliger Anspruch auf deren Auszahlung besteht. Da die von der-Klägerin erhobene Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung weiterer Hausratverluste und Zuerkennung einer weiteren Hausratentschädigung gerichtet war, d.h. nicht auf einen die Zahlung unmittelbar auslösenden Erfüllungsbescheid, sind die Voraussetzungen für die Zubilligung von Prozeßzinsen nicht gegeben.

13

Demgemäß war das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte zur Zahlung von Prozeßzinsen verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage in diesem Umfange abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 85 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert, Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt