Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1962, Az.: BVerwG VIII C 55.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 55.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1959 - AZ: VI A 980/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 78 - 85
- AS XV, 78
- DVBl 1963, 507-509 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 283 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 165 (amtl. Leitsatz)
- RzW 1963, 428
- RzW 1963, 135
- ZBR 1963, 57
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Welche Einkünfte zu der "Besoldung" gehören, die dem Geschädigten nach § 35 Abs. 2 BWGöD nachzuzahlen ist, richtet sich nach dem Besoldungsrecht desjenigen Dienstherrn, bei dem er seine Laufbahn fortgesetzt hätte; der Beurteilung sind im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD diejenigen Besoldungsvorschriften zugrunde zu legen, die während der für die Laufbahnnachzeichnung in Betracht kommenden Zeit auf den Geschädigten anzuwenden gewesen wären.
- 2.
Der Geschädigte hat keinen wiedergutmachungsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der ihm zu gewährenden Dienst- und Versorgungsbezüge; ob und unter welchen Voraussetzungen er nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Wiedergutmachung die Verzinsung festgesetzter und fälliger Dienst- und Versorgungsbezüge verlangen kann, richtet sich nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn. Dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn gehört auch die Frage an, ob beim Fehlen ausdrücklicher beamtenrechtlicher Vorschriften die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugs- und Prozeßzinsen (§§ 288, 291 BGB) entsprechend anzuwenden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1959 wird aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Bezüge als Kommissar der W. P. betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war Bürgermeister des Amtes P. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und erhielt Bezüge nach der preußischen Besoldungsgruppe A 1 a; außerdem erhielt er Bezüge als Kommissar der W. P.. Im Oktober ... wurde er aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt. Im März ... wurde er auf zwölf Jahre zum Oberkreisdirektor des Landkreises H. bestellt und erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO. Im März ... wurde er im Wege der Wiedergutmachung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am ... trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.
Über die ihm gewährte Wiedergutmachung hinaus begehrte der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 9 RBesO und eine Entschädigung für die ihm entgangenen Bezüge als Kommissar der P.. Diese weitergehenden Ansprüche wurden durch Bescheid des Beklagten vom ... abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
- 1)
die Dienst- und Ruhegehaltsbezüge des Klägers festzusetzen, und zwar für die Zeit vom ... bis zum ... Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 9 RBesO, für die Zeit vom ... bis zum ... Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 8 RBesO und für die Zeit vom ... an Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe B 8 RBesO;
- 2)
die unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge verbleibenden Dienst- und Ruhegehaltsbezüge nebst 4 % Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage an für die verspätete Zahlung der Unterschiedsbeträge an den Kläger zu zahlen;
- 3)
eine Entschädigung in Höhe der dem Hauptgemeindebeamten des Amtes P. für die Zeit vom ... zum ... zustehenden Bezüge als Kommissar der P. von W. an den Kläger zu zahlen.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben. Es hat das Urteil erster Instanz und den Wiedergutmachungsbescheid aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger Dienst- und Versorgungsbezüge aus der Stellung eines Amtsdirektors des Amtes P. nach der Besoldungsgruppe B 9 RBesO (jetzt B 2 BesO NRW) vom 1. April 1947 ab zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die teilweise Abweisung der Klage ist wie folgt begründet worden:
Es sei überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger, wenn er als Amtsbürgermeister alter Art in seiner Stellung verblieben wäre, nach dem Zusammenbruch Hauptgemeindebeamter geworden, später wiedergewählt, Amtsdirektor geworden und bis zur Erreichung der Altersgrenze geblieben wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der im Laufe des Jahres 1946 erreichten Einwohnerzahl des Amtes hätte er im Rahmen der "Reichsrichtlinien und Grundsätze für die Einstufung der Gemeindebeamten" vom 22. Juni 1941 vom ... an die Bezüge der Besoldungsgruppe B 9 RBesO erlangt. Es lasse sich aber nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit annehmen, daß er auch noch die Besoldungsgruppe B 8 RBesO erreicht hätte, weil das Amt P. sogar noch im Jahre 1953 erheblich unterhalb der Mitte der für diese Besoldungsgruppe vorgesehenen Größenklasse geblieben sei. Die Gebühren, die der Kläger als Kommissar der P. aus deren Mitteln erhalten habe, seien nicht Teil seiner "Besoldung" als Amtsbürgermeister gewesen. Sein Anspruch auf Verzugs- und Prozeßzinsen sei nicht gerechtfertigt, weil die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten vor der Rechtskraft des Urteils nicht fällig seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger, soweit seiner Berufung nicht stattgegeben wurde, Revision eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Bezüge der Besoldungsgruppe B 9 RBesO hätten ihm bereits vom ... an zuerkannt werden müssen. Vom ... an hätten ihm die Bezüge der Besoldungsgruppe B 8 RBesO zugesprochen werden müssen. Das Berufungsgericht habe die Reichsrichtlinien unrichtig angewandt. Praktisch sei in der Zeit nach 1945 zugunsten der Hauptgemeindebeamten häufig von den Reichsrichtlinien abgewichen worden; das Berufungsgericht habe es unterlassen, dies aufzuklären. Der Anspruch auf die Kommissarbezüge der F. sei gerechtfertigt; das Berufungsgericht habe den Begriff "Besoldung" zu eng ausgelegt. Auch der Anspruch auf Verzugs- und. Prozeßzinsen sei begründet, weil die Zahlungsverpflichtung fällig geworden sei an den Terminen, an denen die Auszahlung bestimmungsgemäß zu leisten gewesen wäre; mindestens seit der Einleitung des Verwaltungsvorverfahrens liege Schuldnerverzug vor.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist zum Teil begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, daß die dem Kläger zu gewährende Wiedergutmachung nicht seine Bezüge als Kommissar der P. von W. umfasse: Der Kläger beansprucht die Nachzahlung von "Besoldung" gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat diesen Begriff unrichtig ausgelegt. Es ist davon ausgegangen, daß der Begriff "Besoldung" nicht ausdehnend im Sinne von Einkünften im öffentlichen Dienst ausgelegt werden könne, vielmehr auf diejenigen Bezüge beschränkt werden müsse, die auch bei enger Gesetzesauslegung zur Besoldung gerechnet werden könnten. Zur Besoldung in diesem Sinne seien Dienstaufwandsentschädigungen nicht zu rechnen. Sozietätskommissargebühren könnten nicht anders behandelt werden. Entscheidend sei, daß sie ihre Rechtsgrundlage nicht im Besoldungsrecht des Dienstherrn, sondern in den Satzungen der Sozietät hätten und daß sie nach ihrer wirtschaftlichen Herkunft nicht aus den Mitteln des Dienstherrn, sondern aus denen der Sozietät stammten.
Der Begriff "Besoldung" ist zwar an sich als Bestandteil einer Vorschrift des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ein Rechtsbegriff des Bundesrechts. Dem Bundeswiedergutmachungsgesetz ist aber nicht zu entnehmen, welche Bezüge im einzelnen zu der Besoldung gehören, die der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte. In dieser Hinsicht liegt vielmehr in der Verwendung des Begriffs "Besoldung" eine Verweisung auf das Besoldungsrecht desjenigen Dienstherrn, in dessen Bereich die Laufbahn des Geschädigten nachzuzeichnen ist. Das Besoldungsrecht dieses Dienstherrn ist so anzuwenden, wie es während der für die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn in Betracht kommenden Zeit jeweils gegolten hat.
Ob die Kommissarbezüge des Klägers zu seiner Besoldung als Amtsbürgermeister gehörten, kann nicht entschieden werden auf Grund einer engen oder weiten Auslegung des dem Bundeswiedergutmachungsgesetz angehörenden Begriffs "Besoldung". Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung vielmehr dasjenige Besoldungsrecht zugrunde legen müssen, nach welchem sich die Besoldung des Klägers als Amtsbürgermeister während der für die Nachzeichnung seiner Laufbahn maßgeblichen Zeit hätte richten müssen. Es ist hierbei nicht gleichgültig, ob die Tätigkeit des Klägers für die P. kraft Gesetzes zu den Aufgaben gehörte, die er als Amtsbürgermeister zu erfüllen hatte. Der Umstand, daß die Kommissarbezüge wirtschaftlich aus Mitteln der F. stammten, schließt ihre Zugehörigkeit zur Besoldung des Amtsbürgermeisters nicht aus.
Das angefochtene Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben. Die Sache war insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; denn das Besoldungsrecht, aus dem sich ergibt, ob die Kommissarbezüge Teil der Besoldung des Klägers gewesen wären, ist kein Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, weil der Sachverhalt, auf den es anzuwenden ist, überwiegend in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegt und im übrigen die Voraussetzungen für seine Überleitung in Bundesrecht gemäß Art. 124, 125 GG nicht gegeben sind.
Ergeben die für die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers als Amtsbürgermeister anwendbaren Besoldungsvorschriften nicht, daß die Kommissarbezüge Teil seiner Besoldung als Amtsbürgermeister gewesen wären, dann folgt daraus noch nicht, daß sie bei der Ermittlung des Umfangs der Wiedergutmachung außer Betracht bleiben müssen. Es ist dann vielmehr zu prüfen, ob der Kläger als Kommissar der Feuersozietät Angehöriger des öffentlichen Dienstes in einem von seinem Dienstverhältnis als Amtsbürgermeister verschiedenen Dienst- oder Arbeitsverhältnis war, ob er auch in diesem aus Verfolgungsgründen geschädigt wurde, ob er auch in dieser Eigenschaft zu dem in den §§ 2 und 2 a BWGöD näher bestimmten Personenkreis gehört, ob er in diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis eine der in § 5 BWGöD bezeichneten Schädigungen erlitten hat und welche Besoldung oder Vergütung er ohne die Schädigung in diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erreicht hätte. Auch dann, wenn der Kläger als Kommissar der F. in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stand, ist über die ihm zu gewährende Wiedergutmachung im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden. Ergibt die Prüfung nämlich, daß der Kläger als Kommissar der P. diese zum Dienstherrn oder Arbeitgeber hatte, dann richtet sich trotzdem der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers nicht gegen die Provinzialfeuersozietät, sondern gemäß § 22 Abs. 3 BWGöD gegen den Beklagten als den letzten Dienstherrn.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand die Besoldungsgruppe B 8 RBesO nicht mehr erreicht, verletzt weder Bundesrecht, noch hat der Kläger gegen diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht. Das Berufungsgericht hat allerdings, indem es die Nachzeichnung der Laufbahn des Klägers bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand fortgeführt hat, § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD unrichtig angewendet. Die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet mit dem 31. März 1951, dem Tage vor dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, auch dann, wenn der Geschädigte über diesen Zeitpunkt hinaus im Dienst verblieben und erst später in den Ruhestand getreten ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 7, 318 [BVerwG 07.11.1958 - VII C 14/57]und 336; 10, 101; 11, 118; 12, 207; 14, 114). Die Ausführungen der Revision hierzu sind aber schon aus den folgenden Gründen unerheblich: Das Berufungsgericht hat trotz Fortführung der Laufbahnnachzeichnung bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand nicht als überwiegend wahrscheinlich feststellen können, daß dieser bis zum 31. Oktober 1954 die Besoldungsgruppe B 8 RBesO erreicht hatte; damit ist zugleich festgestellt worden, daß er diese Besoldungsgruppe um so weniger schon am 31. März 1951 erreicht hätte. An diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Das Berufungsgericht hat kein Bundesrecht dadurch verletzt, daß es auf den Kläger, die "Reichsrichtlinien und Grundsätze für die Einstufung der Gemeindebeamten" vom 22. Juni 1941 angewendet hat. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Die Reichsrichtlinien sind aber, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VIII C 233.59 - entschieden hat, weder vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch, soweit sie auf Gemeindebeamte anzuwenden waren, nach diesem Zeitpunkt Bundesrecht gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Reichsrichtlinien in der Zeit, für die die Laufbahn des Klägers nachzuzeichnen war, im Lande Nordrhein-Westfalen anwendbar waren und ob sie vom Berufungsgericht richtig ausgelegt wurden.
Aus dem gleichen Grunde ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht nachprüfbar, daß der Kläger im Rahmen der Reichsrichtlinien die Besoldungsgruppe B 9 RBesO nicht schon am 1. März 1946, sondern erst am 1. März 1947 erreicht hätte. Ebensowenig kann im Revisionsverfahren das Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden, er sei bereits im Jahre 1929 in die Besoldungsgruppe B 9 RBesO eingestuft worden; wie er selbst vorträgt, wurde diese Einstufung vom Regierungspräsidenten beanstandet, und es schwebte darüber ein Verfahren vor dem Landesschiedsgericht, das im Zeitpunkt der Zurruhesetzung im Jahre 1933 noch nicht abgeschlossen war. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand bei der Würdigung, von welchem Zeitpunkt an nach dem staatlichen Zusammenbruch der Kläger in die Besoldungsgruppe B 9 RBesO höhergestuft worden wäre, zugunsten des Klägers berücksichtigt.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob und in welchem umfange in der Zeit nach dem Zusammenbruch bei der Festsetzung der Besoldung der Hauptgemeindebeamten zu ihren Gunsten von den Reichsrichtlinien abgewichen worden sei, ist unbegründet, weil sie sich auf die Anwendbarkeit nichtrevisiblen Rechts bezieht. Will der Kläger aber in Wirklichkeit nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, sondern die Verletzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, weil das Berufungsgericht bei der Laufbahnnachzeichnung die nach dem Kriege für die geschädigten und politisch unbelasteten Hauptgemeindebeamten bestehenden günstigeren Einstufungsmöglichkeiten außer acht gelassen habe, so steht dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, daß die erhöhten Beförderungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, die in den außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnissen für die politisch unbelasteten und die vom Nationalsozialismus verfolgten Beamten begründet waren (BVerwGE 5, 54; 12, 207) [BVerwG 20.04.1961 - II C 77/59].
Die Revision ist unbegründet auch insoweit, als der Kläger Zinsen begehrt.
Der Geschädigte hat keinen wiedergutmachungsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der ihm zu gewährenden Dienst- und Versorgungsbezüge.
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz regelt den Umfang des Wiedergutmachungsanspruchs (§§ 9 bis 21 b), enthält aber keine Vorschrift über die Verzinsung. Auf anderen Gebieten des öffentlichen Rechts, insbesondere im Enteignungsrecht, im Bundesleistungsrecht und im Lastenausgleichsrecht, ist allerdings die Verzinsung der aus öffentlichen Mitteln gewährten Entschädigungen teils von der Festsetzung an, teils von einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt an vorgesehen (vgl. die Zusammenstellung in: Götz, Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, DVBl. 1961 S. 433). Die Verzinslichkeit ist auf den genannten Rechtsgebieten im allgemeinen ausdrücklich geregelt; sie kann aber auch zur Angemessenheit der Entschädigung gehören, wenn das Gesetz vorschreibt, daß die Entschädigung angemessen sein muß (BGH, NJW 1962 S. 2051 [2053]). Aus den in den Einzelheiten voneinander abweichenden gesetzlichen Regelungen läßt sich jedoch kein das gesamte öffentliche Recht mit Einschluß des Wiedergutmachungsrechts beherrschender Grundsatz ableiten, daß öffentlich-rechtliche Geldforderungen, insbesondere Entschädigungsforderungen, zu verzinsen sind (ebenso das die Kriegsgefangenenentschädigung betreffende Urteil BVerwGE 14, 1).
Soweit die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche von einem zurückliegenden, von dem Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung unabhängigen Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben ist, wird dadurch die Ungleichheit beseitigt, die darin besteht, daß die Festsetzung der Entschädigung für die einzelnen Geschädigten zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt und mitunter erst nach zeitraubenden Ermittlungen oder nach der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommen werden kann. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz beseitigt diese Ungleichheit auf andere Weise. Die dem Geschädigten zu gewährenden Dienst- und Versorgungsbezüge bestehen, von dem Fall des § 19 Abs. 1 BWGöD abgesehen, nicht in einer einmaligen Entschädigung, sondern in laufenden Zahlungen. Diese werden unabhängig von dem Zeitpunkt des Antrags auf Wiedergutmachung, dem der Entscheidung über die Wiedergutmachung und dem der Festsetzung der Besoldung oder Versorgung bereits von einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt an gewährt und nachgezahlt. Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge beginnt gemäß § 28 BWGöD mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, also am 1. April 1951, bei späterem Zuzug jedoch erst mit dem Monat, in welchem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. Die Entschädigung des § 19 Abs. 1 BWGöD ist die Abgeltung der auf die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 entfallenden Versorgungsbezüge. Geschädigte, die vor dem 1. April 1951 wiederverwendet wurden, erhalten gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD die erhöhte Besoldung vom Zeitpunkt ihrer Wiederverwendung an. Weitere Anfangszeitpunkte für Zahlungen enthalten das Dritte und das Sechste Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz.
Der Geschädigte hat im Wiedergutsachungsverfahren keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
In dem durch den Antrag auf Wiedergutmachung (§ 24 BWGöD) eingeleiteten Verwaltungsverfahren wird darüber, entschieden, ob der Antragsteller einen Wiedergutmachungsanspruch hat und welche Rechtsstellung, Besoldung oder Versorgung ihm zu gewähren ist. In diesem Verfahren werden jedoch nicht die Dienst- oder Versorgungsbezüge dem Betrage nach festgesetzt, die an den Wiedergutmachungsberechtigten zu zahlen sind. Die Festsetzung von Versorgungsbezügen erfolgt durch die Regelungsbehörde in einem besonderen Regelungsverfahren. Zuständigkeit und Verfahren regeln sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD nach dem Versorgungsrecht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Ist der Geschädigte wiederverwendet worden und sind ihm in seinem neuen Dienstverhältnis als Wiedergutmachung erhöhte Dienstbezüge zu gewähren, dann werden diese in der gleichen Weise festgesetzt wie seine sonstigen ihm auf Grund des neuen Dienstverhältnisses zustehenden Dienstbezüge. Die Zuständigkeit und das Verfahren regeln sich nach dem Besoldungsrecht des neuen Dienstherrn. Der nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des Dienstherrn vorzunehmenden Festsetzung der als Wiedergutmachung zu gewährenden Bezüge ist die im Wiedergutmachungsverfahren ergangene Entscheidung über die Wiedergutmachung zugrunde zu legen.
Der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge kann nur die durch Ablauf der Anfechtungsfrist oder einer gerichtlichen Rechtsmittelfrist oder durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung unanfechtbar gewordene Entscheidung über die Wiedergutmachung zugrunde gelegt werden. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Wiedergutmachung und vor der Erfüllung der weiteren, nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des Dienstherrn vorgeschriebenen Voraussetzungen werden die dem Geschädigten zu gewährenden Bezüge nicht fällig in dem Sinne, daß er die Zahlung bestimmter Beträge verlangen kann. Die Anmeldung des Wiedergutmachungsanspruchs kann nicht die Mahnung zur Zahlung fälliger Dienst- und Versorgungsbezüge sein, weil der fristgemäße Antrag nur zur Entscheidung über die Wiedergutmachung führt; der Wiedergutmachungsanspruch wird entweder ganz oder teilweise anerkannt oder abgelehnt, im Falle der Anerkennung wird bestimmt, in welchem Umfange Wiedergutmachung zu gewähren ist (§§ 24, 26 BWGöD). Vor dieser Entscheidung steht nicht fest, ob und in welchem Umfange ein Anspruch auf Wiedergutmachung besteht.
Die Fälligkeit der als Wiedergutmachung zu gewährenden Versorgungs- und Dienstbezüge und die Folgen ihrer Nichtzahlung richten sich nach dem Versorgungsrecht des wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn und nach dem Besoldungsrecht des neuen Dienstherrn im Falle der Wiederverwendung. Enthält dieses keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahlung von Verzugszinsen, dann ist die Frage, ob diese Lücke durch entsprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften (§ 288 BGB) geschlossen werden kann, nicht eine Frage des Wiedergutmachungsrechts, sondern des Besoldungs- und Versorgungsrechts des Dienstherrn. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht des Dienstherrn sowie die Vorschriften über die gerichtliche Geltendmachung von Dienst- und Versorgungsbezügen sind auch dafür maßgebend, auf welchem Rechtswege Verzugszinsen geltend gemacht werden können. Beruft sich der Geschädigte, wie im vorliegenden Falle, auch darauf, daß die Verzögerung der Auszahlung infolge einer fortschreitenden Geldentwertung für ihn nachteilige Folgen habe, dann kommt insoweit auch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß Art. 34 GG und § 839 BGB in Betracht (BVerwGE 14, 1 [4]); der Tatsachenvortrag des Klägers ergibt jedoch nicht, daß er die Verletzung der Amtspflicht eines mit seiner Wiedergutmachungssache befaßten Beamten behaupten will.
Mit der gegen einen ablehnenden Wiedergutmachungsbescheid gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann der Geschädigte auch keinen Anspruch auf Prozeßzinsen geltend machen.
Wird ein Wiedergutmachungsbescheid, durch den der Wiedergutmachungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt wurde, gemäß § 26 Abs. 4 BWGöD angefochten, dann ist das gerichtliche Verfahren die Fortsetzung des durch den Antrag auf Wiedergutmachung eingeleiteten Wiedergutmachungsverfahrens. Der rechtskräftige Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ist in diesem Falle die Voraussetzung für die Festsetzung der auf Grund der gerichtlichen Entscheidung zu gewährenden Dienst- oder Versorgungsbezüge. Ob bei gerichtlicher Geltendmachung fälliger Dienst- und Versorgungsbezüge Prozeßzinsen zu zahlen sind, ist, wie bei den Verzugszinsen, nicht eine Frage des Wiedergutmachungsrechts, sondern eine Frage des Besoldungs- und Versorgungsrechts des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn. Enthält dieses keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Zahlung von Prozeßzinsen, dann gehört auch die Frage, ob die Lücke durch die entsprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften (§ 291 BGB) auszufüllen ist, ebenfalls dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn an.
Der erkennende Senat weicht hierin nicht von der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Frage, ob die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Zahlung von Prozeßzinsen auf verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden sind, wurde zwar vom V. Senat für das Besatzungsschädenrecht (BVerwGE 7, 95) und das Kriegsgefangenenentschädigungsrecht (Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 170.58 - [Heimkehrer 1960 Nr. 2, Leitsatz]) und vom II. Senat in einem Falle, der Landesbesoldungsrecht betraf (BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59] [318]), grundsätzlich bejaht. Die Gründe dieser Entscheidungen ergeben, daß einerseits die Möglichkeit eines Anspruchs auf Prozeßzinsen nicht wegen der Form der nicht auf Zahlung einer. Geldschuld gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage allgemein ausgeschlossen, andererseits aber auch nicht ein Anspruch auf Prozeßzinsen bei Verpflichtungsklagen auf allen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden Sachgebieten allgemein bejaht, die Frage vielmehr nur für das jeweilige Sachgebiet des Besatzungsschädenrechts, des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts und des Bundesbesoldungsrechts entschieden werden sollte, deren Sondervorschriften als in erster Linie maßgebend angesehen wurden. Diesen Entscheidungen ist als Anhaltspunkt für den gegenwärtigen Rechtsstreit außerdem zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Prozeßzinsen bei Verpflichtungsklagen nur gegeben sein soll, wenn diese auf einen die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakt gerichtet sind. Der Wiedergutmachungsbescheid löst nicht unmittelbar die Zahlung aus, wenn nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn die zu zahlenden Bezüge auf der Grundlage des Wiedergutmachungsbescheids durch einen besonderen Bescheid der Dienstbehörde oder der Festsetzungs- und Regelungsbehörde festzusetzen sind.
Der gegenwärtige Rechtsstreit ist ein Streit über die dem Kläger zu gewährende Wiedergutmachung. Die Klage ist gerichtet gegen den ablehnenden Teil des Wiedergutmachungsbescheids des Beklagten. Der Kläger begehrt zwar nach der Fassung, die er seinen Klageanträgen im Berufungsverfahren gegeben hat, die Festsetzung von Dienst- und Ruhegehaltsbezügen und die Zahlung der sich für ihn ergebenden Beträge. Das Berufungsgericht hat, wie der Urteilsausspruch und die Gründe des Urteils erkennen lassen, diese Anträge ausgelegt in dem Sinne, daß sie auf einen Ausspruch über die Verpflichtung des Beklagten gerichtet sind, dem Kläger die begehrte Rechtsstellung, Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Auslegung ist vom Kläger mit der Revision nicht beanstandet werden. Sie wird daher auch der Entscheidung über seine Revision zugrunde gelegt. Wäre aber die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage, dem Wortlaut der Klageanträge entsprechend, eine Klage auf Zahlung schon festgesetzter Dienst- und Versorgungsbezüge und einer rechtskräftig festgesetzten Entschädigung, dann hätte die Revision nicht darauf gestützt werden können, daß die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugs- und Prozeßzinsen zu Unrecht angewendet worden seien. Denn das Besoldungs- und Versorgungsrecht des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn wäre nämlich im vorliegenden Falle kein Bundesrecht, auf dessen Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO die Revision hätte gestützt werden können; die Vorschriften des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) sind unanwendbar auf Wiedergutmachungsstreitigkeiten, soweit über diese im Verfahren nach § 26 BWGöD zu entscheiden ist (Beschlüsse vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 8 = JR 1961 S. 156 = DÖV 1960 S. 714 = NJW/RzW 1961 S. 47, und vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII B 18.62 -, MDR 1962 S. 931 = NJW/RzW 1962 S. 477).
Die Revision war daher, soweit ihr nicht durch Zurückverweisung an die Vorinstanz stattgegeben wurde, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aufteilung der Kosten des Revisionsverfahrens entspricht dem Wertverhältnis desjenigen Teils des Streitgegenstands, hinsichtlich dessen die Revision zurückgewiesen wurde, zu demjenigen Teil, hinsichtlich dessen ihr stattgegeben wurde.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel