Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1964, Az.: BVerwG IV C 141.63
Verrechnungsansprüche durch zu erwartende Hauptentschädigung; Geltendmachung von Prozesszinsen in Verbindung mit der Geltendmachung von fälligen Ausgleichsleistungen; Abwehr der behördlichen Verrechnung mit sozial dringlichen Ausgleichsleistungen ; Feststellung und Entschädigung eines vertreibungsbedingten Hausratverlustes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 141.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 09.05.1963 - AZ: 2 Kl 32/59
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1964, 311
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bestätigung (Übernahme) von BVerwG V C 11, und 16.61 (BVerwGE 14, 1 ff.) für das Gebiet des LAG.
- 2)
Zum Begriff der offensichtlichen Deckung von Rückforderungsansprüchen im LAG durch zu erwartende Hauptentschädigung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 185 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Heimatvertriebener. Über seine Anträge auf Feststellung und Entschädigung seiner vertreibungsbedingten Hausratverluste hat das zuständige Ausgleichsamt durch Gesamtbescheid vom Mai 1958 endgültig entschieden. Der Bescheid gewährt dem Kläger eine Hausratentschädigung von insgesamt 2.900 DM unter Abzug von auf Grund früherer Teilbescheide bewilligten und bereits bewirkten Zahlungen von 1.600 DM, also eine restliche (noch nicht erfüllte) Zuerkennung von 1.300 DM. Der Bescheid enthält u.a. die Erklärung, "der verbleibende Betrag wird nunmehr als 3. Rate gezahlt". Ein der Zustellung beigefügtes Begleitschreiben führt aus: "... Die Entschädigung kommt aber nicht zur Auszahlung. Das Ausgleichsamt hat dieselbe einbehalten, da eine Ausbildungshilfeforderung besteht."
Das vorgenannte Begleitschreiben bezieht sich damit auf einen - noch nicht rechtskräftigen - Bescheid des Ausgleichsamts vom August 1957 "auf Abänderung und Aufhebung von Bescheiden über Ausbildungshilfe" des Inhalts, daß der Kläger eine Überzahlung von insgesamt rund 4.500 DM auf ihm für seine Kinder auf Antrag gewährte Ausbildungshilfe zu erstatten hat.
Der Kläger erhob Beschwerde mit dem Antrag, den ihm zuerkannten Auszahlungsbetrag der dritten Rate Hausratentschädigung (Hausrathilfe) sofort auszubezahlen. Dabei wies er insbesondere darauf hin, daß ihm aus seinem - allerdings noch nicht abschließend bearbeiteten - Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Grundvermögen und Betriebsvermögen und auf Gewährung von Hauptentschädigung für diese Verluste ein weit größerer Anspruch zustehe als der gegen ihn geltend gemachte Rückforderungsanspruch aus angeblich überzahlter Ausbildungshilfe, gegen den er sich im übrigen im Rechtsmittelweg gewandt habe. Dies gelte auch dann, wenn ihm gegenüber dem Anspruch auf Hauptentschädigung Kürzungsansprüche nach § 249 LAG entgegengehalten werden könnten. Die Beschwerdebehörde ersuchte das Ausgleichsamt um Bericht über das Vorbringen des Klägers wegen seiner Hauptentschädigungsansprüche. Darauf berichtete das Ausgleichsamt, bis auf weiteres sei eine Schadensfeststellung nicht möglich; welche Beträge für eine Hauptentschädigung in Frage kämen, sei auch nicht annähernd zu ersehen. Darauf wies die Beschwerdebehörde die Beschwerde zurück mit der Begründung, eine Zuständigkeit des Ausgleichsamts für die vorgenommene Verrechnung sei zwar nicht gegeben, doch sei auch in seiner Verfügung eine solche Verrechnung nicht enthalten. Die Verfügung erschöpfe sich in der Anordnung der Einbehaltung der dritten Rate der Hausratentschädigung im Hinblick auf eine etwaige künftige Verrechnung. Diese vorläufige Maßnahme sei berechtigt, solange das vom Kläger hinsichtlich des Grunds und der Höhe der gegen ihn gestellten Rückforderung wegen überzahlter Ausbildungshilfe eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren noch nicht entschieden sei.
Der Kläger erhob darauf "Anfechtungsklage" mit dem Antrag, ihm die streitigen 1.300 DM Hausratentschädigung einschließlich Zinsen bis zum Auszahlungstag sofort auszubezahlen. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wies die Außenstelle des Landesausgleichsamts das Ausgleichsamt an, dem Kläger den streitigen Betrag auszubezahlen. Zahlung erfolgte am 5. Oktober 1962. Darauf erklärten insoweit die übrigen Prozeßbeteiligten ausdrücklich, der Kläger sinngemäß das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte darauf das Verfahren entsprechend den Erklärungen der Prozeßbeteiligten teilweise ein.
Der Kläger beschränkte nunmehr seinen Antrag dahin, den Beklagten zu verurteilen, das Ausgleichsamt anzuweisen, ihm den Betrag von rund 625 DM auszuzahlen. Die Forderung begründete er zum Teil mit Zinsansprüchen wegen der verspäteten Auszahlung der streitigen Restsumme der Hausratentschädigung, zum Teil mit Ersatzforderungen für die durch die verspätete Auszahlung entstandene Minderung der Kaufkraft seiner Hausratentschädigung. Das Verwaltungsgericht erkannte: "Der Beklagte wird verpflichtet, das Ausgleichsamt anzuweisen, dem Kläger 185 DM auszuzahlen." Im übrigen wies es die Klage ab.
Sein Urteil, gegen das der Senat auf Beschwerde des Beteiligten die Revision zugelassen hat, führt aus: Lediglich hinsichtlich der Zinsforderung sei die Klage begründet. Zwar könne unmittelbar aus dem Lastenausgleichsgesetz der Anspruch auf Zinsen für die hier in Frage kommende Ausgleichsleistung nicht hergeleitet werden. Nur bestimmte Ausgleichsleistungen (Hauptentschädigung, Altsparerentschädigung) seien vom Gesetzgeber mit Zinsansprüchen ausgestattet. Aus dieser Regelung gehe zwingend "im Umkehrschluß" hervor, daß der Gesetzgeber bei anderen Ausgleichsleistungen, damit auch bei der hier streitigen Hausratentschädigung, keine Zinsen [als Ausgleichsleistung] gewähren wolle. Auch § 297 LAG, der anordne, daß die Erfüllung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit der Leistung erfolgen müsse, begründe keinen Anspruch auf Verzinsung von Ausgleichsleistungen. Schließlich sei auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, erst recht nicht aus einem Satz des Verwaltungsgewohnheitsrechts, eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung einer Ausgleichsleistung herzuleiten. Lediglich als Anspruch auf Prozeßzinsen seit Klagerhebung bis zum Tage der [verspäteten] Auszahlung der Leistung sei der Zinsanspruch gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 11. und 16.61 - [BVerwGE 14, 1 ff.] anerkenne einen Anspruch auf Prozeßzinsen unter den Voraussetzungen des § 291 BGB auch im Verwaltungsrechtsstreit und auch dann, wenn die Leistung nicht im Wege einer Zahlungs-, sondern einer Verpflichtungs-(Vornahme-)Klage begehrt werde, also - wie hier - Verurteilung zum Erlaß eines unterlassenen Verwaltungsakts beantragt sei. Dieser Anspruch habe (vgl. Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG V C 109.60 - [BVerwGE 15, 106 ff.]) mit Amtshaftung nichts zu tun [und sei deshalb nicht ausschließlich bei den Zivilgerichten geltend zu machen]. Ob der Tatbestand des Verzugs gegeben sei und ob die Behörde die verspätete Zahlung zu vertreten habe, sei ohne Bedeutung.
Der Beteiligte beantragt mit seiner Revision, das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger Zinsen zugesprochen hat, aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Er führt aus: Der Kläger habe mit seiner ursprünglichen Klage lediglich eine sofortige Erfüllung des Gesamtbescheids erzwingen wollen. Gegenstand seiner Klage hätte nur ein abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt sein können, nicht aber ein reiner Realakt oder eine interne Verwaltungshandlung, wie sie hier gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe eine gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Zahlungsverweigerung nur für den Fall anerkannt, daß diese Zahlungsverweigerung materiell als Verwaltungsakt zu werten sei.
Jedenfalls sei aber der Anspruch materiellrechtlich nicht begründet. Eine allgemeine Übertragung der Prozeßzinspflicht auf das Gebiet des Lastenausgleichsgesetzes sei aus allgemeinen Erwägungen abzulehnen. Prozeßzinsen seien für die Fälle geschaffen, in denen der "Hauptanspruch schon vor der Klagerhebung existent und vor der Entscheidung des. Gerichts fällig gewesen" sei. Das System des Lastenausgleichsgesetzes kenne keine solchen "präexistenten Ansprüche". Der Zahlungsanspruch entstehe hier erst mit der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft des Leistungsbescheids; vorher sei lediglich ein Anspruch auf Erteilung eines richtigen Leistungsbescheids gegeben. Im übrigen bestimme die Ausgleichsverwaltung bei der hier vorliegenden. Leistung Hausratentschädigung im Hinblick auf die verfügbaren Mittel nach Maßgabe des § 297 LAG den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs innerhalb einer auf lange Jahre bemessenen Abwicklungsfrist.
Schon § 5 Abs. 2 Satz 1 LAG schließe im Zusammenhang mit § 4 LAG die Zinspflicht des Ausgleichsfonds ausdrücklich aus.
Auch gegenüber der Fälligkeit der Forderung bestünden Bedenken. Sie sei im Urteil lediglich unterstellt, aber nicht begründet worden. Allerdings sei die restliche Hausratentschädigung des Klägers bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung auf Grund der von ihm nach seinem Familienstand und anderen Umständen erreichten Punktzahl freigegeben gewesen. Diese Freigabe bedeute aber nur die Erlaubnis für die Behörde auszuzahlen, dagegen kein Recht des Klägers auf sofortige Auszahlung. Auch die Zuerkennung habe den Zahlungsanspruch des Klägers "nicht fälliggestellt". Im übrigen sei auch der Suspensiveffekt des § 340 LAG zu bedenken, denn der Kläger habe - jedenfalls formell - den gesamten Bescheid angefochten. Nach Lage der Dinge hätte das Ausgleichsamt sogar ohne weiteres [endgültig] mit der Hausratentschädigung verrechnen können, weil eine Hauptentschädigung noch nicht zuerkannt gewesen sei. Nur für den vorgenannten Fall wäre der Tatbestand der "offensichtlichen" Deckung des Rückforderungsanspruchs durch den Anspruch auf Hauptentschädigung und damit die bevorzugte Verrechnung mit dieser Leistung gegeben gewesen (§ 350 a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz LAG).
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision im wesentlichen unter Bezugnahme auf die zutreffenden, im Einklang mit der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Ausführungen im Urteil. Der Eifer, mit dem der Ausgleichsfonds gegen die Berechtigung der geltend gemachten mäßigen Zinsforderung angehe, "wäre besserer Dinge wert". Dies gelte um so mehr, als nach der Übung der Ausgleichsbehörden (der Kläger habe dies in seiner eigenen Familie erlebt) der Ausgleichsfonds selbst grundsätzlich Zinsforderungen für Erstattungsforderungen aus Überzahlungen von Ausgleichsleistungen geltend mache. Daß die Gründe für die Zurückstellung der Auszahlung "offenbar an den Haaren herbeigezogen" worden seien, ergebe sich daraus, daß unmittelbar vor der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung "plötzlich ohne jeden Kommentar" die widerrechtlich zurückgehaltene dritte Rate zur Auszahlung freigegeben worden sei. Schließlich widerspreche das Behördenverhalten bei der hier streitigen Leistung der Hausratentschädigung eindeutig dem gesetzlich anerkannten Zweck dieser Leistung, Geschädigten eine schnelle Hilfe für ihre soziale Existenz besonders bedrohende Verluste zu bringen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Senat vermag zunächst der von der Revision vertretenen Auffassung, im vorliegenden Fall sei gar kein anfechtbarer Verwaltungsakt ergangen, nicht zu folgen. Bei rein formaler Betrachtung ergibt sich zwar, daß in dem Gesamtbescheid selbst die vom Kläger beanstandete Einbehaltung der zuerkannten restlichen Hausratentschädigung nicht ausgesprochen ist. Die Verfügung des Ausgleichsamts, die die Sperrung der im Bescheid ausdrücklich "zur nunmehrigen Auszahlung als dritte Rate" zuerkannten Restzahlung anordnet, ist aber trotz ihrer rein äußerlichen Trennung von dem Gesamtbescheid in so nahem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem erlassenen Gesamtbescheid ergangen, insbesondere mit letzterem einheitlich dem Kläger zugestellt worden, daß sie als inhaltliche Beschränkung des Gesamtbescheids anzusehen ist. Der Kläger machte Ansprüche auf Hausratentschädigung geltend, die, wie die Behörde selbst zugibt, infolge der vom Kläger - insbesondere wegen seines Familienstands - erreichten Punktzahl zur Auszahlung freigegeben waren. Die Behörde hat mit dem Verwaltungsakt, zu dem nach den vorstehenden Ausführungen auch die Verfügung über die Sperre der Auszahlung gehört, dem Kläger den geltend gemachten fälligen Anspruch auf unbestimmte Zeit vorenthalten. Gegen dieses Verhalten des Ausgleichsamts, das auch hinsichtlich der Zahlungssperre als Verwaltungsakt, und zwar als wesentliche Inhaltsbeschränkung des in Form des Gesamtbescheids ergangenen Verwaltungsakts der Behörde auf den fälligen Hausratentschädigungsanspruch des Klägers anzusehen ist, konnte der Kläger mit der von ihm gewählten Klagart vorgehen.
Seine Klage ist hinsichtlich der Zinsforderungen auch sachlich begründet. Im vorliegenden Verfahren war nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger über den ihm zugesprochenen Anspruch auf Prozeßzinsen ab Klagerhebung bis zur verspäteten Zahlung hinaus noch andere Ansprüche gegen die Ausgleichsbehörden geltend machen kann; sie hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen; der Kläger hat sich mit dieser Zurückweisung abgefunden. Daß Prozeßzinsen in Verbindung mit der Geltendmachung von fälligen Ausgleichsleistungen im Klagewege geltend gemacht werden können, ist seit der grundsätzlichen Entscheidung des V. Senats vom 14. Februar 1962 (BVerwGE 14, 1 ff.) rechtsgrundsätzlich anerkannt. Das angefochtene Urteil folgt der in dieser Entscheidung gegebenen Begründung. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung an, insbesondere in der Erwägung, daß es sich bei seiner Entscheidung zwar um Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung nach dem Lastenausgleichsgesetz handelt, während der in der Grundsatzentscheidung erkennende V. Senat über Zinsansprüche im Zusammenhang mit einer Kriegsgefangenenentschädigung zu erkennen hatte. In ihrer sozialen Zielsetzung und in ihrer rechtlichen Ausgestaltung sind die beiden genannten Leistungen so ähnlich, daß die in der vorgenannten Entscheidung gegebenen Ausführungen auch für die hier streitige Leistung aus dem Gebiet des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Der Senat muß der Revision allerdings dahin recht geben, daß die Zubilligung von Prozeßzinsen voraussetzt, daß die Leistung mindestens im Zeitpunkt der Klagerhebung gegenüber dem Kläger fällig war. Dies kann hier aber ernstlich nicht bezweifelt werden. Die Revision meint, eine Verweisung der Behörde auf ihre Verrechnungsbefugnis mit der Hauptentschädigung stehe dem Kläger deshalb nicht zur Seite, weil die gesetzliche Voraussetzung für diese Verweisung, die offensichtliche Deckung des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs aus Ausbildungshilfe durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung, hier nicht gegeben sei. Soweit die Revision damit geltend machen will, daß dieser Tatbestand überhaupt nur dann verwirklicht ist, wenn die Behörde einen bestimmten Hauptentschädigungsanspruch durch endgültigen Bescheid rechtsbeständig bzw. rechtskräftig zuerkannt hat, legt sie § 350 a LAG zu eng aus. Damit wäre eine Ausgleichsbehörde in der Lage, einem Ausgleichsberechtigten, gegen den sie Rückforderungsansprüche, die von ihm hartnäckig bestritten werden, bisher nicht rechtsbeständig oder gar rechtskräftig aussprechen konnte, jede andere Ausgleichsleistung, auch die mit besonderem sozialen Charakter ausgestatteten Ausgleichsleistungen der Hausratentschädigung, vorzuenthalten, solange sie noch nicht endgültig über geltend gemachte - zur Zuerkennung von Hauptentschädigung führende - Feststellungsansprüche entschieden hat. Zwar schreibt das Gesetz vor, daß eine offensichtliche Deckung durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gegeben sein muß. Daraus folgt zweifellos, daß der Rückforderungsverpflichtete sich bei der Geltendmachung seines Rechts auf bevorzugte Verrechnung mit der Hauptentschädigung nicht einfach darauf berufen kann, er habe Ansprüche auf Feststellung und Hauptentschädigung geltend gemacht, die ohne sein Verschulden noch nicht endgültig beschieden worden sind. Eine offensichtliche Deckung und damit eine Abwehr der behördlichen Verrechnung mit sozial dringlichen Ausgleichsleistungen oder von Vorbereitungshandlungen der Behörden in dieser Richtung kann vielmehr unter Berufung auf die Regelung des § 350 a LAG nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Stand des Verfahrens und der Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zwar noch keinen endgültigen Abschluß durch Erlaß eines Feststellungs- und Zuerkennungsbescheids ermöglicht, aber immerhin bereits offenliegt, daß der Antragsteller mit einer Hauptentschädigung rechnen kann, die eindeutig den gegen ihn geltend gemachten Rückforderungsanspruch - falls er rechtskräftig bestätigt wird - sicherstellt. Diese Voraussetzung war aber im Feststellungs- und Hauptentschädigungsverfahren des Klägers nach dem vom Verwaltungsgericht in seinen Urteil festgehaltenen Inhalt der Ausgleichsakten gegeben. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß er selbständiger Kaufmann mit erheblichen Grundvermögen und Betriebsvermögen im Vertreibungsgebiet gewesen ist. Es mag sein, daß der Kläger, der im allgemeinen seine Ansprüche gegenüber den Ausgleichsbehörden zielstrebig verfolgt und belegt hat, in gewissen Abschnitten des Feststellungsverfahrens mit von ihm geforderten Erklärungen im Rückstand blieb. Immerhin enthält der bei den Feststellungsakten befindliche Bericht des Ausgleichsamts an den Beschwerdeausschuß u.a. die eindeutige Folgerung, daß "bereits jetzt gesagt werden kann, daß der Schaden [allein] an Grundvermögen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei 100.000 RM liegen wird". Unter diesen Umständen erscheint dem Senat aber im vorliegenden Fall der Tatbestand der offensichtlichen Deckung des gegen den Kläger erhobenen Rückforderungsanspruchs für den Fall seiner verwaltungsgerichtlichen Bestätigung durch den Anspruch des Klägers auf Hauptentschädigung selbst dann gegeben, wenn es dem Kläger gelungen sein sollte, schon frühzeitig wieder neues Vermögen zu bilden, das ihn gemäß § 249 LAG bei der endgültigen Festsetzung seiner Hauptentschädigung entgegengehalten werden kann. Es ist auch, wie der Kläger mit Recht ausführt, nicht erfindlich, weshalb die Ausgleichsbehörde plötzlich ohne einen ersichtlichen äußeren Anlaß - als etwa ihre Bedrohung durch einen für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits - dem Klagbegehren des Klägers in der Hauptsache stattgegeben hat. Auch dies spricht, wie der Kläger mit Recht ausführt, dafür, daß sich die Behörde nurmehr verspätet selbst davon überzeugt hat, daß eine offensichtliche Deckung ihrer Rückforderungsansprüche durch den Anspruch des Klägers auf Hauptentschädigung schon seit längerer Zeit, mindestens aber seit Beginn des Rechtsstreits gegeben war. Der Kläger hat auch insoweit recht, wenn er ausführt, daß die Behörde in einen Fall, in dem es sich um die Sperre einer sozial vordringlichen Ausgleichsleistung an einen heimatvertriebenen Familienvater handelt, besonders sorgfältig und rechtzeitig prüfen muß, ob sie nicht wegen offensichtlich bestehender anderweitiger Verrechnungsmöglichkeit diese Leistung unverzüglich gewähren kann.
Schließlich steht auch die von der Revision herangezogene Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LAG in Verbindung mit § 4 LAG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Bestimmung hat lediglich den Sinn, die Mittel des Ausgleichsfonds von der Inanspruchnahme für andere Leistungen und Verpflichtungen als die der Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz freizuhalten. Der Kläger macht aber bei seiner Zinsforderung lediglich eine durch Klagerhebung entstandene Nebenforderung einer Ausgleichsleistung geltend, zu deren Erfüllung der Ausgleichsfonds verpflichtet ist.
Nachdem die rechnungsmäßige Richtigkeit des dem Kläger zugebilligten Zinsanspruchs von der Revision nicht bestritten worden ist, war deshalb die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 185 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Klein
Clauß
Isendahl