Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1971, Az.: BVerwG V C 45.69
Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 45.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 25.02.1969 - AZ: IV 28/65
Rechtsgrundlagen
- Art. V § 1 4. ÄndG LAG
- § 232 Abs. 2 LAG
- § 234 Abs. 1 LAG
- § 286 LAG
- § 287 Abs. 1 LAG
- § 335 Abs. 1 LAG
- § 357 LAG
- § 291 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 38, 49 - 54
- IFLA 1972, 43
- WM 1972, 323
- ZLA 1971, 148
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Anspruch auf Prozeßzinsen bei Gewährung von Kriegsschadenrente ist mangels Fälligkeit der begehrten Leistungen vor Erteilung des Zuerkennungsbescheids nicht gegeben.
- 2.
Bei Gewährung von Kriegsschadenrente muß der gesetzlich begründete Anspruch durch einen zuerkennenden Bescheid eine Konkretisierung erfahren haben, um daraus einen fälligen Geldzahlungsanspruch herleiten zu können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1898 geborene Kläger ist Vertriebener. Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit vom September 1955 wurde abgelehnt und blieb auch im Klageverfahren zunächst erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Konstanz aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Freiburg zur Feststellung darüber zurückverwiesen, ob für den Kläger eine angemessene, der früheren selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft vergleichbare Tätigkeit in absehbarer Zeit zu finden sei. Auf Grund des Ergebnisses der daraufhin durchgeführten Beweisaufnahme nahm der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 15. Dezember 1955 zurück. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluß vom 27. April 1964 ein.
Durch Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 1964 wurde der Kläger rückwirkend vom 1. Oktober 1955 an in die Kriegsschadenrente eingewiesen. Auf die nachzuzahlende Unterhaltshilfe wurden die vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Mai 1963 bei verschiedenen Firmen in unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte zur Hälfte angerechnet.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger u.a. gegen die vorgenommene Anrechnung der Einkünfte wandte und beanstandete, daß ihm Unterhaltshilfe nicht bereits von 1952 an bewilligt worden sei, blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Begehren auf Nachzahlung der Kriegsschadenrente von 1952 an nebst 4 v.H. Zinsen seit Inkrafttreten des LAG und 2 v.H. Zinsen über dem Bundesbankdiskont vom 27. April 1964 an unter Verzicht auf die Anrechnung der Erwerbseinkünfte auf die nachzuzahlende Unterhaltshilfe wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Februar 1969 abgewiesen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger unter Abänderung des angegriffenen Urteils und der entgegenstehenden Bescheide die begehrte Nachzahlung der Kriegsschadenrente von 1952 an nebst dem erhobenen Zinsanspruch sowie die Nichtanrechnung seiner Erwerbseinkünfte.
Der Beteiligte bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
1.
Die begehrte Nachzahlung der Unterhaltshilfe vom Inkrafttreten des LAG an hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Unstreitig fällt der Kläger nicht unter den von Art. V § 1 des 4. ÄndG LAG vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) erfaßten Personenkreis. Eine rückwirkende Einweisung in die Unterhaltshilfe vom Inkrafttreten des Gesetzes an kommt danach nicht in Betracht.
Aus dem Antragserfordernis nach § 234 Abs. 1 LAG ergibt sich, daß Ausgleichsleistungen grundsätzlich nicht von Amts wegen gewährt werden. Ein besonderer Antrag nach dem LAG wird deswegen verlangt, weil der nach dem LAG berechtigte Personenkreis andere, z.T. auch erschwerte Voraussetzungen gegenüber den Soforthilfeberechtigten erfüllen muß. Ein Antrag war auch dann erforderlich, wenn eine Weitergewährung der Soforthilfeleistungen nach § 357 LAG in Betracht kam. Dem nach Inkrafttreten des LAG im Jahre 1952 nach § 234 Abs. 1 LAG erforderlichen Antrag konnte der vom Kläger für Leistungen nach dem SHG im Jahre 1949 gestellte Antrag deshalb nicht genügen. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob der Kläger den für Leistungen nach dem SHG im November 1949 gestellten Antrag im Januar 1950 nur mündlich zurückgenommen hat, wie er auf Grund eines unter diesem Datum in den einschlägigen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Aktenvermerks selbst einräumt. Darüber hinaus würde selbst dann, wenn ein Antrag nach dem SHG dem Antragserfordernis nach § 234 Abs. 1 LAG hätte genügen können, eine mündliche Antragsrücknahme zulässig gewesen sein und als rechtswirksam behandelt werden müssen, weil eine schriftliche Rücknahme des Antrags gesetzlich nicht gefordert wird, vielmehr eine mündliche Antragsrücknahme ausreicht, wenn der Antragsteller damit zweifelsfrei zu erkennen gibt, daß er seinen Antrag nicht aufrechterhalten oder weiterverfolgen will. Unstreitig ist der Kläger nach Antragsrücknahme in den darauffolgenden Jahren nicht mehr darauf zurückgekommen, sondern hat erst 1955 einen neuen Antrag nach dem LAG gestellt. Auch in dem durch den Einstellungsbeschluß vom 27. April 1964 beendeten Vorprozeß hat der Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 15. Dezember 1955 nur Kriegsschadenrente seit Antragstellung (September 1955) begehrt. Da sonach feststeht, daß der Kläger den für die begehrten Leistungen nach dem LAG erforderlichen Antrag erst im September 1955 gestellt hat, konnte ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 LAG Kriegsschadenrente erst mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten an gewährt werden.
2.
Infolge der Abhängigkeit jeglichen Zinsanspruchs vom Bestehen der Hauptforderung kann eine Verzinsung keinesfalls vor dem festgestellten Leistungsbeginn in Betracht kommen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verzinsung der durch die rückwirkende Einweisung sich ergebenden Nachzahlung ist wie folgt zu unterscheiden: Eine Verzinsung der Nachzahlung von Kriegsschadenrente ist im LAG nicht vorgesehen. Durch § 250 Abs. 3 LAG wird lediglich die Verzinsung der Hauptentschädigung vorgeschrieben, und zwar durch einen Zinszuschlag zu dem zuerkannten Endgrundbetrag. Daß darüber hinaus auch keine generelle Verzinsungspflicht öffentlich-rechtlicher Forderungen besteht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (BVerwGE 14, 1 [3]; 15, 78). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Verzugszinsen für verspätet gezahlte Ausgleichsleistungen abgelehnt (BVerwGE 21, 44; Beschluß vom 14. November 1969 - BVerwG V B 9.67 -), sofern er nicht gesetzlich vorgesehen ist.
In der Regel wird das nach der Antrag Stellung für die Überprüfung der Glaubhaftmachung bzw. des Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen gesetzlich besonders ausgestaltete Feststellungs- und Entschädigungsverfahren den Besonderheiten des Einzelfalles entsprechende Zeit in Anspruch nehmen. Durch diese mit der verwaltungsmäßigen Durchführung des Gesetzes entstehenden Verzögerungen soll den Berechtigten kein Nachteil erwachsen, weshalb die Leistungsaufnahme auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückbezogen wird. Hinsichtlich der so entstehenden vorauszusetzenden Leistungsverzögerung kann ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht gegeben sein, weil eine schuldhafte Vorenthaltung der Leistung in der Regel nicht vorliegt.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB auch im öffentlichen Recht ein Anspruch auf Prozeßzinsen zuzubilligen ist, sofern der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt (vgl. z.B. § 111 FGO, BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1971 - BVerwG VII C 32.69 -)oder ausgeschlossen hat. Der Anspruch auf Prozeßzinsen, der Verzug des Beklagten nicht voraussetzt, wird nur bis Abschluß des Prozesses wegen der Hauptforderung bejaht (BVerwGE 7, 95 [97]). Auch die späteren, die Frage der Prozeßzinsen berührenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben den Zeitraum, für den Prozeßzinsen beansprucht werden können, nicht erweitert, weder für die Zeit vor Rechtshängigkeit noch für die Zeit nach rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BVerwGE 11, 314 [318]; 14, 1 [4]; 15, 106 [107]; 21, 44 [45]). Dem Anspruch auf Prozeßzinsen steht nicht entgegen, daß der Zinsanspruch nicht schon zusammen mit der auf Gewährung der Kriegsschadenrente erhobenen Klage anhängig gemacht worden ist. Ein solcher Zinsanspruch kann - unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung - selbständig mit nachfolgender Klage geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Zubilligung von Prozeßzinsen für die Nachzahlung der Kriegsschadenrente ist demnach Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Hauptforderung. Prozeßzinsen können danach frühestens von der Rechtshändigkeit der Hauptforderung an beansprucht werden (das wäre hier der 29. Oktober 1956, der Tag der Erhebung der Klage auf Gewährung der Kriegsschadenrente), sofern die Hauptforderung zu diesem Zeitpunkt auch schon fällig war. Wenn die Hauptforderung erst nach der Rechtshängigkeit fällig wird, können Prozeßzinsen erst vom Fälligkeitszeitpunkt an gefordert werden (§ 291 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB). Tritt dagegen die Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit (sei es durch Klagerücknahme oder Eintritt der Rechtskraft) ein, dann entsteht kein Anspruch auf Prozeßzinsen.
Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen, das darauf abstellt, daß das LAG in § 287 Abs. 1 Satz 4 einen späteren Fälligkeitstermin festgelegt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 232 Abs. 2 erster Halbsatz LAG gilt der Rechtsanspruch auf Kriegsschadenrente in der Person des Geschädigten mit dem 1. April 1952 als entstanden. Durch diese Fiktion des Entstehungszeitpunktes wird klargestellt, daß Ansprüche auf die angeführten Ausgleichsleistungen erst durch dieses Gesetz begründet werden und frühestens von diesem Zeitpunkt an dem Geschädigten bzw. Rechtsnachfolger bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen Leistungen zugesprochen werden können. Ein Zeitpunkt für die Fälligkeit solcher Ansprüche kann dieser Vorschrift jedoch nicht entnommen werden. Ausgleichsleistungen werden nach § 234 Abs. 1 LAG nur auf Antrag gewährt. Über den Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ist nach § 335 Abs. 1 Satz 1 LAG durch Bescheid zu befinden. Erst durch einen solchen Bescheid wird dem Berechtigten ein Anspruch auf Kriegsschadenrente zuerkannt (§ 286 LAG). Der auf entsprechenden Antrag zu erteilende Zuerkennungsbescheid stellt den Abschluß des durchzuführenden Feststellungs- und Entschädigungsverfahrens dar und bildet deshalb die Erfüllungsgrundlage für die zu erbringenden Leistungen. Der Zuerkennungsbescheid als die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung über die begehrte Leistung, der die erforderliche Konkretisierung des gesetzlich begründeten Anspruchs herbeiführt, kann deshalb hier nicht als lediglich rechtstechnische Einkleidung des Anspruchs durch Zwischenschaltung eines Verwaltungsakts angesehen werden.
Da die Entstehung des Anspruchs durch § 232 Abs. 2 LAG lediglich fingiert wird, müssen die antragsabhängigen Leistungen durch den nach § 335 Abs. 1 LAG gesetzlich vorgesehenen, nach Durchführung des besonders ausgestalteten Verwaltungsverfahrens zu erteilenden Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente konkretisiert und zur Erfüllung gegeben werden. Demzufolge wird die Lastenausgleichsverwaltung erst durch den Zuerkennungsbescheid (§§ 286, 335 Abs. 1 LAG) zur Leistungserfüllung verpflichtet und der Antragsteller berechtigt, die ihm zuerkannte Leistung zu fordern, bzw. deren Erfüllung verlangen zu können. Da der Zuerkennungsbescheid die durch das Gesetz begründete Entscheidung über den Anspruch darstellt und soweit die Leistungs- bzw. Erfüllungsgrundlage bildet, kann erst durch dessen Erteilung eine Fälligkeit hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eintreten. Ergibt sich somit nach der Systematik des LAG, daß der Zuerkennungsbescheid die Leistungsgrundlage für die Kriegsschadenrente bildet, die Leistungsgewährung also einen solchen Bescheid voraussetzt, dann kann vor Bescheiderteilung keine Bewirkungspflicht bestehen und deshalb zuvor keine Fälligkeit gegeben sein. Mangels Fälligkeit vor Bescheiderteilung kann demnach bei der Kriegsschadenrente ein Anspruch auf Prozeßzinsen denkgesetzlich nicht begründet sein. Die mangelnde Fälligkeit der zuerkannten Leistungen vor Bescheiderteilung hindert nicht die rückwirkende Gewährung der Kriegsschadenrente für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes an bzw. von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten an (§ 287 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LAG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich zugleich eine Bestätigung dafür, daß die Fälligkeit der begehrten Leistungen nicht schon zum fiktiven Entstehungszeitpunkt bestehen kann, weil der Leistungsbeginn von der Antragstellung abhängig gemacht ist, wobei der spätere, bis zum 1. Mai 1953 gestellte Antrag Leistungen vom Entstehungszeitpunkt an auslösen kann, und daß andererseits die Fälligkeit auch nicht mit der Antragstellung eintreten kann, weil dann eine rückwirkende Einweisung vom Inkrafttreten des Gesetzes an widersprüchlich wäre. Der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ist danach das die Bearbeitung auslösende Moment, der nicht schon die Fälligkeit der mit dem Zuerkennungsbescheid bewilligten Leistungen bewirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden Renten zwar mit der Anmeldung des Rentenanspruchs fällig; ein Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Versicherungsträger auf Prozeßzinsen wird in der Sozialversicherung dennoch abgelehnt, vgl. BSGE 22, 150 [BSG 16.12.1964 - 12 RJ 526/64], desgleichen im Bereich der Kriegsopferversorgung, vgl. BSGE 24, 118 [BSG 25.11.1965 - 9 RV 370/63].
Festzuhalten ist deshalb, daß bei Gewährung der Kriegsschadenrente - wie auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen - der gesetzlich begründete Anspruch erst durch einen zuerkennenden Bescheid seine Konkretisierung erfahren muß, um daraus einen fälligen Geldzahlungsanspruch herleiten zu können. Kann aber die öffentlich-rechtliche Leistung nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen ohne zuerkennenden Bescheid nicht fällig werden, dann muß denkgesetzlich ein Anspruch auf Prozeßzinsen unter entsprechender Anwendung des § 291 BGB entfallen, weil eine Leistung - sofern ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist - erst in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Gläubiger sie verlangen kann.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Durch die Zuerkennungsbescheide des Beklagten vom 21. Juli 1964 ist der Kläger rückwirkend vom 1. Oktober 1955 an in die Kriegsschadenrente eingewiesen worden. Erst damit sind die aus den Zuerkennungsbescheiden sich ergebenden Nachzahlungsbeträge fällig geworden. Da die Fälligkeit der hierdurch zuerkannten Leistungen sonach erst zum 21. Juli 1964 eingetreten ist, zu einem Zeitpunkt also, der nach Beendigung der Rechtshängigkeit (Einstellungsbeschluß vom 27. April 1964) liegt, besteht kein Anspruch auf Prozeßzinsen. Da die Fälligkeit der durch die rückwirkende Einweisung in die Kriegsschadenrente sich ergebenden Nachzahlungen (bereits) durch die Erteilung des Zuerkennungsbescheids herbeigeführt wird, kann die Bestimmung des § 287 Abs. 1 Satz 4 LAG keinen Einfluß mehr auf die eingetretene Fälligkeit der für die zurückliegenden Monate zu erbringenden Beträge haben. Diese Vorschrift, die bestimmt, wie die Nachzahlung zu erbringen ist, hat demnach nur noch zahlungstechnische Bedeutung und kann den Fälligkeitszeitpunkt der zu erbringenden Nachzahlung nicht auf den Beginn der ersten Zahlungsaufnahme der laufenden Beträge hinausschieben.
Die unzutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Fälligkeit der zuerkannten Leistungen durch § 287 Abs. 1 Satz 4 LAG festgelegt sei, konnte im vorliegenden Fall keinen Einfluß auf das Ergebnis gewinnen, weil der aus dem Zuerkennungsbescheid sich ergebende Fälligkeitstermin zwar etwas früher, aber ebenfalls nach Beendigung der Rechtshängigkeit liegt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb den Anspruch auf Prozeßzinsen im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Daß der Kläger für die Zeit nach Beendigung der Rechtshängigkeit bis zur Erfüllung der Nachzahlung weder Prozeßzinsen noch Verzugszinsen geltend machen kann, ergibt sich bereits aus den vorangestellten Ausführungen, weil Prozeßzinsen nur für Dauer der Rechtshängigkeit zugebilligt werden und Verzugszinsen für verspätet gezahlte Ausgleichsleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entrichten sind. Hinsichtlich der Geltendmachung von Verzugszinsen als Schadensersatz für den durch die verzögerte Abwicklung von Rechtsverhältnissen - im Über-Unterordnungsverhältnis - etwa entstandenen Vermögensschaden hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Art. 34 GG auf den Zivilrechtsweg verwiesen (BVerwGE 14, 1 [4.]; Beschluß vom 14. November 1969 - BVerwG V B 9.67 - und Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 86.68 -).
3.
Die vorgebrachten Rügen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Feststellungen bei der Anrechnung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Mai 1963 erzielten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zur Frage der Anrechenbarkeit von sogenannten Raubbaueinkünften auf die Kriegsschadenrente nicht feststellen können, daß die dem Kläger in dem vorgenannten Zeitraum zugeflossenen Arbeitsverdienste unter nachhaltiger Schädigung seiner Gesundheit erzielt worden seien und deshalb nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LAG von der Anrechnung ausgenommen werden könnten. Das Gutachten der medizinischen Universitätsklinik Freiburg vom 31. Dezember 1968 ist durch Verfügung des Gerichtsvorsitzenden vom 15. Januar 1969 dem Kläger im Doppel übersandt worden; er hat damit Gelegenheit erhalten, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 1969 auch Gebrauch gemacht; er hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1969 dazu noch Ausführungen gemacht. Dem Verwaltungsgericht war es danach nicht verwehrt, dieses Gutachten bei der vorzunehmenden Beweiswürdigung heranzuziehen und entsprechend zu verwerten. Die gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwände, daß es unvollständig und zu allgemein gehalten sei und teilweise in Widerspruch stehe zu anderen ärztlichen Gutachten, die nicht umfassend verwertet worden seien, sind vom Kläger in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis schon berührt und auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht worden. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber dargelegt und begründet, daß der Sachverständige auf Grund einer vorhergegangenen längeren stationären und einer weiteren Untersuchung, unter Berücksichtigung einer Reihe von Vorgutachten, durch gewissenhafte Erforschung des Lebensganges des Klägers und durch umfangreiche fachärztliche Untersuchungen sich eine genaue und umfassende Kenntnis von der Person des Klägers und dessen gesundheitlicher Verfassung in dem in Betracht zu ziehenden Zeitraum verschafft hat. Es hat ferner darauf verwiesen, daß die 1963 angefertigte Röntgenaufnahme der Wirbelsäule des Klägers mit verwertet worden ist, weil sie dem Orthopäden vorgelegen hat, der sie in seinem herangezogenen Gutachten berücksichtigte. Das Verwaltungsgericht hat auch den behaupteten Widerspruch zu anderen ärztlichen Gutachten widerlegt, die sich mit der Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit des Klägers befassen und nicht mit der für die zu treffende Entscheidung relevanten Frage, ob die ausgeübte Erwerbstätigkeit zu einer nachhaltigen Schädigung der Gesundheit geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat anhand der im Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse darüber, ob die vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Mai 1963 ausgeübten Erwerbstätigkeiten seine Kräfte überstiegen und seine. Gesundheit beeinträchtigt haben, nicht feststellen können, daß die im vorgenannten Zeitraum bezogenen Einkünfte unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt wurden. Mit dieser Würdigung bewegt sich das Gericht auf dem Gebiet der ihm zukommenden Beweiswürdigung. Da die behaupteten Widersprüche konkret ausgeräumt wurden, sind Denkfehler nicht ersichtlich. Die Rüge, mit der in der Revision die Einwände des Klägers gegen das vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigte Sachverständigengutachten aufgegriffen werden, ist nicht schlüssig, weil er den aus den festgestellten medizinischen Grundlagen gewonnenen Erkenntnissen keine substantiierten sachverständigen Gesichtspunkte entgegengesetzt hat, die zu einer anderen medizinischen Beurteilung seines Gesundheitszustandes hätten führen können.
Es war nicht Aufgabe des Sachverständigen, in seinem Gutachten die Rechtsfrage der sogenannten Raubbautätigkeit zu beurteilen, sondern es war anzugeben, ob die ausgeübten Tätigkeiten des Klägers über die ergänzbaren Kräfte hinaus erbracht wurden und zu einem Kräfteverfall geführt haben, oder anders gewendet, ob die beim Kläger bestehenden Krankheitsbilder typische, konstitutionell bedingte Alterserkrankungen darstellen, die durch die in dem maßgeblichen Zeitraum ausgeübten einzelnen Beschäftigungen nicht verschlimmert wurden. Dagegen war es allein Sache des Gerichts, die von dem Sachverständigen geförderten Erkenntnisse tatsächlicher Art unter den Rechtsbegriff der nachhaltigen Schädigung der Gesundheit einzuordnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fortführung von BVerwGE 23, 260, die auch für die Feststellung der unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielten Einkünfte herangezogen werden muß). Da das Verwaltungsgericht auf den Seiten 11 und 12 des angegriffenen Urteils alle Beschwerden des Klägers aufgeführt und gewürdigt hat, zielt das übrige Revisionsvorbringen darauf ab, die vorgenommene Beweiswürdigung als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Es ist jedoch nichts dafür dargetan, daß das Verwaltungsgericht den Inhalt und die Grenzen, die ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung gesetzt sind, verkannt hat. Es ist bereits dargetan, daß weder die Beschaffung der Entscheidungsgrundlage durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft war noch - mangels Aufklärung - unvollständig geblieben ist. Das Gericht hat sich nicht auf die Registrierung aller Krankheitserscheinungen beschränkt, sondern mit den Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen über eine Faktorenanalyse hinaus eine Gesamtbeurteilung des Klägers darüber ermöglicht, ob die ausgeübten Erwerbstätigkeiten seine Kräfte überstiegen und seine Gesundheit beeinträchtigt haben. Diese Bewertung der rechtsbildenden Faktoren ist Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung selbst, also die Feststellung und Deutung von Tatsachen und Tatbestandsmerkmalen, ist aber dem Tatsachengericht vorbehalten; in der Revision kann deshalb eine Beweis- und Wertungssubstitution nicht stattfinden.
Bei der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtsfolge hinsichtlich der hälftigen Anrechenbarkeit des im maßgeblichen Zeitraum bezogenen Arbeitsverdienstes, ist der in § 267 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LAG niedergelegte Begriff der unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielten Einkünfte nicht verkannt worden. Denn diese durch das 17. ÄndG LAG eingefügte, am 1. Juni 1963 in Kraft getretene Bestimmung, hat keine neue Rechtslage geschaffen, vielmehr hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nur eine ausdrückliche gesetzliche Bestätigung erfahren (Urteil vom 2. Dezember 1964 - BVerwG IV C 139.64 - [ZLA 1965, 72]; Beschluß vom 11. September 1964 - BVerwG IV Ob 81.64 - [ZLA 1964, 328] und Urteil vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 2.65 -). Fehler bei der Auslegung und Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmung läßt das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis nicht erkennen.
Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz