Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1964, Az.: BVerwG IV C 139.64
Lastenausgleichsrechtliche Berücksichtigung von unter Raubbau an der Gesundheit erzieltem Arbeitsverdienst; Begriff der "Einkunft"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 139.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 08.02.1963 - AZ: V/734/60/Kl.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 16 Buchst. c 17. ÄndG LAG
- § 267 Abs. 2 LAG
- § 279 Abs. 2 LAG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 17. ÄndG LAG
Fundstellen
- IFLA 1966, 138
- MDR 1965, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl. BAA 1966, 206
- RLA 1965, 250
- ZLA 1965, 72
Amtlicher Leitsatz
Arbeitsverdienst, den der Berechtigte während des Bezuges von Kriegsschadenrente erzielt, bleibt auch dann nicht außer Ansatz, wenn er nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.560 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1884 geborene Erblasser der Klägerin, der seit 1952 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und kraft Bescheides von 1958 rückwirkend ab 1952 auch Entschädigungsrente bezog, hatte 1958/59 und dann wieder 1959/1960 durch Arbeit Verdienst in solcher Höhe erzielt, daß das Ausgleichsamt für jene Zeiten das Ruhen anordnete und Erstattung der überzahlten Beträge verlangte. Den Arbeitsverdienst erzielte der Erblasser der Klägerin, indem er Raubbau an seiner Gesundheit trieb.
Strittig ist vornehmlich, ob Arbeitsverdienst, der während des Bezuges von Kriegsschadenrente nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielt worden ist, beim Einkommenshöchstbetrag (§ 267) angesetzt und demzufolge auf die Ausgleichsleistung angerechnet (§ 270 LAG) werden darf.
Nachdem die Ausgleichsbehörden darauf bestanden, jeglicher während des Bezugs von Kriegsschadenrente erzielter Arbeitsverdienst sei zu berücksichtigen, trug das Verwaltungsgericht dem Raubbaugedanken Rechnung, indem es im angefochtenen Urteil die nachteiligen Verwaltungsentscheide aufhob. Der Örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat von der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Revisionszulassung Gebrauch gemacht und Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klagabweisung. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist dem beigetreten.
Die Rechtsnachfolger des Klägers beantragen Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision führte zur Rück Verweisung.
Der vom Bundesverwaltungsgericht (insbesondere BVerwGE 2, 335[BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55], ferner außer in den vom Verwaltungsgericht aufgezählten Entscheidungen noch im Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 17.60 -) entwickelte Gedanke, daß Arbeitsverdienst, der unter Raubbau an der Gesundheit erzielt worden ist, lastenausgleichsrechtlich ausscheidet, war zu der Frage ausgesprochen worden, ob dies der Einweisung in die Kriegsschadenrente entgegensteht. Diesem von der Rechtsprechung entwickelten Gedanken hat der Gesetzgeber neuerdings förmlich Gestalt gegeben.
Das 17. ÄndG LAG vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) bringt in § 1 Nr. 16 Buchst. c eine Änderung. (Ergänzung) des § 267 Abs. 2 LAG, der nach § 279 Abs. 2 auch für die Entschädigungsrente gilt, dahin, daß an Nr. 3 folgender Satz angefügt wird:
"Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt."
Das Revisionsgericht hat auch diese Gesetzesänderung, die während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, seinem Urteil zugrunde zu legen. Zwar soll diese Änderung des Wortlauts des Gesetzes nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des 17. ÄndG LAG nicht, wie andere Änderungen, bereits vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab, sondern erst mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab angewendet werden. Gleichwohl steht dies ihrer Anwendung auf den vorliegenden früheren Fall nicht entgegen. Denn es handelt sich bei dieser Gesetzesänderung lediglich um die Bestätigung und Übernahme einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das geschriebene Recht. Die fragliche Vergünstigung muß also hier dem Berechtigten auch schon für die Zeit von der ersten Arbeitsaufnahme (22. September 1958) bis zum Zugang des Zuerkennungsbescheides vom 26. November 1958 zugute kommen. Da das Ausrechnen nicht dem Revisionsgericht obliegt, nötigt schon dieses zur Rückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Da die Ergänzung des Gesetzes ausdrücklich nur von Einkünften spricht, die bis zum Zuerkennungszeitpunkt erzielt worden waren, muß es allerdings für während des Bezuges von Kriegsschadenrente unter Raubbau an der Gesundheit erzielten Arbeitsverdienst bei der Regelvorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 2 LAG verbleiben, daß bei Arbeitsverdienst, der den jeweiligen Kriegsschadenrentensatz nicht übersteigt, ein Freibetrag in halber Höhe dieses Satzes gewährt wird und daß sonstiger Arbeitsverdienst nur zur Hälfte angesetzt wird.
Bei der Errechnung ist indes zu beachten, daß, wie in § 267 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LAG ausdrücklich gesagt ist, als Einkunft nur das gilt, was nach Abzug der Aufwendungen verbleibt, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dabei ist nach § 1 der auf Grund von § 267 Abs. 3 LAG erlassenen 3. LeistungsDV-LA (jetzige Fassung vom 4. April 1962 - BGBl. I S. 229 -) das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) zugrunde zu legen, nach § 3 dieser Verordnung von dem in § 9 EinkStG niedergelegten Begriff der Werbungskosten auszugehen und nach § 10 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung ein Regelsatz von monatlich 10,- DM für Werbungskosten abzusetzen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein alter Mann seine letzten Kräfte aufrafft, um noch etwas hinzuzuverdienen, sind aber höhere Werbungskosten wahrscheinlich, so daß dem noch näher nachzugehen ist, was das Verwaltungsgericht - von seinem abweichenden Standpunkt aus: zu Recht - unterlassen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, war die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.560 DM festgesetzt.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Isendahl