Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 17.60
Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit; Wiedereröffnung der Antragsfrist bei entschuldbarer Versäumung rechtzeitiger Antragstellung; Verschiebung der maßgeblichen Zeitpunkte für Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit; Fortwirken des Vertreibungsschadens; Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten "Raubbau"-Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 17.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 10.11.1959 - AZ: III A 216/58 - Le
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 Nr. 3 8. ÄndG LAG
- § 265 Abs. 4 LAG
- § 287 Abs. 1 S. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 44
- RLA 1961, 270
Amtlicher Leitsatz
Der nur unter Raubbau an der Gesundheit erreichte Arbeitsverdienst bleibt bei Prüfung, ob der Einkommenshöchstbetrag überschritten ist, außer Betracht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein, und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, III. Kammer Lüneburg, vom 10. November 1959, der Beschluß des Beklagten vom 27. Oktober 1958 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Uelzen-Land vom 7. August 1958 werden aufgehoben.
Das Ausgleichsamt ist verpflichtet, dem Kläger Unterhaltshilfe ab 1. April 1958 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der aus Ostpreußen vertriebene, wegen Geisteskrankheit in einer Irrenanstalt untergebrachte Kläger (geb. 1929) begehrt wegen Erwerbsunfähigkeit Unterhaltshilfe auf den am 20. März 1958 gestellten Antrag.
Das gegen die Ablehnung angerufene Landesverwaltungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Der Antrag sei als noch rechtzeitig gestellt anzusehen. Die Versäumung der ursprünglichen Antragsfrist (31. Dezember 1955) sei entschuldbar, weil die allmählich fortschreitende Geisteskrankheit den Kläger außerstande gesetzt habe, sie einzuhalten. Erst durch die Bestellung zum Pfleger des (bereits 1950 volljährig gewordenen) Klägers am 14. März 1959 habe der Vater die Vertretungsbefugnis wieder erlangt. Damals sei die durch § 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG bis zum 31. März 1958 erstreckte Frist aber bereits abgelaufen gewesen.
Der Vertreibungsschaden wirke sich noch aus. Durch die Vertreibung habe der Kläger seine in den Einkünften aus landwirtschaftlicher Arbeit, aus Unterhaltsgewährung seitens der Eltern und aus der Anwartschaft, auf den elterlichen Hof bestehende sonstige Existenzgrundlage verloren. Dadurch, daß er später wieder Einkünfte aus landwirtschaftlicher Arbeit und Unterhaltsleistungen der Eltern bezogen habe, habe er seine Existenzgrundlage nicht in vollem Umfange wiedergewonnen.
Daß dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits am 31. August 1953 bestanden habe, sei nach den ärztlichen Gutachten anzunehmen, obwohl der Kläger - mit Unterbrechungen - bis 1957 landwirtschaftlich gearbeitet habe.
Der Kläger sei aber zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 1955 - der von der Wiedereröffnung der Antragsfrist durch das 8. ÄndG LAG unberührt geblieben sei -, nicht bedürftig gewesen, weil er in der Zeit vom 15. März 1952 bis 31. Dezember 1955 insgesamt 6.814,13 DM nebst freier Kost und Unterkunft verdient habe, also mehr als den Einkommenshöchstbetrag von monatlich 85 DM.
Die Revision hat das Landesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob bzw. welchen Einfluß die Wiedereröffnung der Antragsfrist auf die Bedürftigkeitsvoraussetzungen hat.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
das ergangene Urteil aufzuheben und dem Klageantrag des Klägers stattzugeben.
In der von einem Rechtsanwalt verfaßten Begründung wird vorgetragen, die Erwerbsunfähigkeit habe sich allmählich wegen der fortschreitenden Geisteskrankheit entwickelt und müsse entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon vor dem 31. Dezember 1955 angenommen werden.
Der Beklagte macht darauf aufmerksam, daß in der Revisionsbegründung Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit miteinander verwechselt werden, und sieht ein weiteres Hindernis des Anspruchs darin, daß der Vater im Antragszeitpunkt (20. März 1958) weder Pfleger noch Bevollmächtigter des Klägers war.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und mit der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht begründet worden.
Die Grundsatzfrage, wegen der das Landesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich, ob die Wiedereröffnung der Antragsfrist durch § 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG bei entschuldbarer Versäumung rechtzeitiger Antragstellung die maßgeblichen Zeitpunkte für Erwerbsunfähigkeit (§ 265 Abs. 4 Satz 1 LAG: 31. August 1953) und für Bedürftigkeit (§ 265 Abs. 4 Satz 2 LAG: 31. Dezember 1955) verschiebt, hat die Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts häufig beschäftigt. Sämtliche Entscheidungen sind zu der hier auch vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung gekommen, daß diese Wiedereröffnung der Antragsfrist auf jene Stichtage ohne Einfluß geblieben ist (z.B. BVerwG IV C 149.59). Daran wird festgehalten.
Wenn der Beklagte Bedenken dagegen äußert, der nach der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts vom Vater des Klägers gestellte Antrag sei rechtsunwirksam, weil der Vater am 20. März 1958 weder Bevollmächtigter noch Pfleger gewesen sei, so greift dies, abgesehen davon, daß der Antrag in Wirklichkeit vom Kläger selbst gestellt ist, nicht durch. Würde der Vater damals nur als vollmachtloser Vertreter gehandelt haben, so würde er diesen Schritt doch sogleich nach seiner Bestellung zum Pfleger durch sein Gesamtverhalten genehmigt haben (§§ 180, 177 BGB), wodurch der Antrag rückwirkend wirksam geworden wäre (§ 184 BGB).
Die Darlegungen des Gerichts erster Instanz über die dem Kläger durch die Vertreibung erwachsene Schädigung sind rechtlich zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate begründet. Das Vordergericht hat auch rechtlich einwandfrei die Feststellung getroffen, daß die Schädigung fortwirkt und daß Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat aber für die maßgebliche Zeit zu Unrecht die Bedürftigkeit verneint. Es ist zu diesem Ergebnis dadurch gelangt, daß es die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte "Raubbau"-Rechtsprechung nicht beachtet hat. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung BVerwG IV C 74.55 vom 18. November 1955 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß Raubbauarbeit(-verdienst) nicht nur die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, sondern außer der Frage des Fortwirkens der Schädigung auch noch die Errechnung des Einkommenshöchstbetrages und die Anrechnung auf die Unterhaltshilfe beeinflußt. Hieran haben die Lastenausgleichssenate ständig festgehalten. Das Klagebegehren, aus dem auch der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu entnehmen ist, ist daher aus den insoweit getroffenen Feststellungen begründet, und es war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Kniesch
Klein
Clauß