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Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz

 Normen 

§§ 168 - 175 SGB IX

 Information 

1. Nichteingreifen des besonderen Kündigungsschutzes

Der Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes erstreckt sich auf arbeitgeberseitige Kündigungen.

Eigenkündigungen des schwerbehinderten Arbeitnehmers sowie der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind nicht erfasst.

Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht bei Vorliegen der in § 173 Abs. 1 - 3 SGB IX genannten Fälle:

2. Anzeigepflicht

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber gemäß § 173 Abs. 4 SGB IX verpflichtet ist, sowohl eine Einstellung zur Probe als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate dem Integrationsamt anzuzeigen.

 Siehe auch 

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Gleichgestellte

Integrationsamt

Integrationsfachdienst

Kündigungsfrist - Arbeitsrecht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch

Knittel: SGB IX. Kommentar; 10. Auflage 2017