Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz
1. Nichteingreifen des besonderen Kündigungsschutzes
Der Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes erstreckt sich auf arbeitgeberseitige Kündigungen.
Eigenkündigungen des schwerbehinderten Arbeitnehmers sowie der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind nicht erfasst.
Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht bei Vorliegen der in § 173 Abs. 1 - 3 SGB IX genannten Fälle:
In den in § 173 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Sachverhalten, z.B. während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Hinweis:
Es kann aber sein, dass bei einer während dieses Zeitraums ausgesprochenen Kündigung der Diskriminierungsschutz (siehe "Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht") eingreift.
Gemäß § 173 Abs. 2 SGB IX bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
Gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX wenn
zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht nachgewiesen ist
oder
das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht treffen konnte.
Diese Vorschrift ist wie folgt zu verstehen: Das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes im Zeitpunkt der Kündigung erfordert grundsätzlich die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Im laufenden Anerkennungsverfahren besteht der besondere Kündigungsschutz nur in folgenden Fällen:
Die Schwerbehinderung ist offenkundig.
Über den Antrag ist nach Ablauf der Bearbeitungsfristen des § 152 Abs. 1 S. 3 SGB IX ohne Verschulden des Antragstellers noch nicht entschieden, d.h. über Antrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist noch nicht entschieden und die fehlende Entscheidung beruht nicht auf Gründen, die der schwerbehinderte Arbeitnehmer zu vertreten hat. Dieser muss den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung über das laufende Antragsverfahren informieren.
Nach den Verweisungen in § 152 Abs. 1 S. 3 SGB IX bestehen für das Verfahren folgende Bearbeitungsfristen:
§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX:
Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Wochen zu erlassen.
Erfordert die Entscheidung ein Gutachten, ist sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen des Gutachtens zu erlassen.
§ 17 Abs. Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB IX:
Der Gutachter ist unverzüglich zu beauftragen.
Das Gutachten ist innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen.
2. Anzeigepflicht
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber gemäß § 173 Abs. 4 SGB IX verpflichtet ist, sowohl eine Einstellung zur Probe als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate dem Integrationsamt anzuzeigen.
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Knittel: SGB IX. Kommentar; 10. Auflage 2017