Prozesskostenhilfe - International
RL 2003/8
Rechtsgrundlage der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union sind die §§ 1076 - 1078 ZPO bzw. die EU-Richtlinie RL 2003/8.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Es wird von einem Inländer Prozesskostenhilfe zur Führung eines Prozesses im EU-Ausland beantragt (ausgehende Ersuchen). Zuständig ist gemäß § 1077 ZPO das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Es wird von einem in einem EU-Mitgliedsstaat lebenden Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Führung eines inländischen Prozesses beantragt (eingehende Ersuchen). Zuständig ist gemäß § 1078 ZPO das Prozess- oder Vollstreckungsgericht. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die Lebenshaltungskosten des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, in dem der Antragsteller lebt, zu berücksichtigen.