Mittelbare Täterschaft
Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB auch, wer die Straftat durch einen anderen begeht.
Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht bzw. nicht alle selbst, sondern bedient sich dazu einer dritten Person, die selbst weder Täter noch Mittäter ist (sog. Tatmittler) als Werkzeug. Eine Tatbegehung durch einen Tatmittler kommt in Betracht, wenn der Tatmittler
schuldunfähig ist
einem Irrtum unterlegen ist und daher straflos oder entschuldigt ist
in einem nur vermeidbaren Verbotsirrtum handelt und beim Hintermann (dem mittelbaren Täter) eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft gegeben ist
bei Begehung der Tat Vorsatz auf ein anderes (minderschweres) Delikt hat, vorausgesetzt, dass der Hintermann bezüglich des Delikts, das er sich vorstellt, die Hemmungsmotive des Vordermanns (Tatmittler) ausgeschaltet hat