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Kaufvertrag - Gewährleistung - Rücktritt

 Normen 

§ 437 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Rücktritt ist eines der Gewährleistungsrechte bei Vorliegen eines Mangels im Rahmen eines Kaufvertrags.

Gemäß § 437 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache einen Anspruch auf Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Der kaufvertragliche Rücktritt ist abgesehen von den §§ 437,  440 BGB nicht ausdrücklich im Kaufvertragsrecht geregelt. Es wird insofern auf die §§ 323,  326 Abs. 1 S. 3 BGB des allgemeinen Schuldrechts verwiesen.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des kaufvertraglichen Rücktritts sind:

  • Der Kaufgegenstand ist mangelhaft (siehe dazu "Kaufvertrag - Gewährleistung").

  • Der Mangel ist nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 BGB).

    Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 28.05.2014 - VIII ZR 94/13 eine Erheblichkeitsschwelle festgelegt: Diese ist gegeben, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von 5 % des Kaufpreises nicht übersteigt.

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Mangel erheblich ist, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH 15.06.2011 - VIII ZR 139/09).

  • Es ist dem Verkäufer eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt worden.

    Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323, 440 BGB entbehrlich, wenn

    • der Verkäufer die Vertragsleistung ernsthaft und endgültig verweigert,

    • die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist,

    • der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert,

    • ein Fixgeschäft vorliegt oder

    • besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Rücktrittsrechts rechtfertigen.

  • Diese Frist ist abgelaufen.

  • Der Käufer hat den Rücktritt erklärt.

Hinweis:

Der Rücktritt erfordert kein Verschulden des Verkäufers!

Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus der Rechtsprechung:

"Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede" (BGH 14.02.2020 - V ZR 11/18).

3. Herausgabe der Nutzungen / Gebrauchsvorteile

Zu den Inhalten bezüglich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen / Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile im Rahmen der Rückabwicklung des Rücktritts siehe den Beitrag "Rücktritt - zivilrechtlicher".

4. Rechtsprechung

Der BGH hat einem Käufer bei Vorliegen eines "Montagsautos" ein Rücktrittsrecht eingeräumt (BGH 23.01.2013 - VIII ZR 140/12): "Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig erforderlich ist wovon auch die Revision ausgeht -, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter auch kleiner - Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten".

Auch der Käufer eines von dem Abgasskandals betroffenen PKW ist zum unmittelbaren Rücktritt berechtigt. Er muss sich nicht auf eine Nacherfüllung in der Form eines Software-Updates einlassen (LG Krefeld 14.09.2016 - 2 O 83/16).

 Siehe auch 

Kaufvertrag - Gewährleistung

Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Kaufvertrag - Tiere

Kaufvertrag - Verjährung

BGH 14.04.2010 - VIII ZR 145/09 (Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach Rücktritt)

Beck: Der Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag und seine prozessuale Durchsetzung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 29

Erger: Der Rücktritt des Käufers beim "Montagsauto"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1485

Lieder: Nutzungsersatz beim Rücktritt vom Kaufvertrag; Jura 2010, 612

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 16. Auflage 2021

Stöber: Das Verhältnis der Minderung zu Rücktritt und Schadensersatz im Kaufgewährleistungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2785