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Fixgeschäft

 Normen 

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB

§ 376 HGB

§§ 50 ff. BörsG

 Information 

1. Allgemein

Ein Fixgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem vereinbart ist, dass die Leistung des einen Teils genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden soll. Unterschieden werden absolute und relative Fixgeschäfte.

Ob ein absolutes oder ein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.

Bei einem Bauvertrag handelt es sich in der Regel nicht um ein Fixgeschäft, sodass die vertraglichen Hauptleistungspflichten unabhängig davon wirksam sind, inwieweit zeitliche Leistungsstörungen eintreten (BGH 11.05.2009 - VII ZR 11/08).

2. Absolute Fixgeschäfte

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags oder nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (BGH 28.05.2009 - Xa ZR 113/08). Der gesetzliche oder vereinbarte Leistungszeitpunkt muss nach dem Sinn und Zweck des Vertrages so wesentlich sein, dass eine verspätete Leistung für den Gläubiger sinnlos ist (BGH 20.05.2021 - VII ZR 38/20).

"Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist - wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält - unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts auswirkt (BGH 28.05.2009 - Xa ZR 113/08).

Beispiel:

Eine verspätet durchgeführte Flugreise ist kein absolutes Fixgeschäft. Das Interesse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer Verspätung des Fluges regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden. Dies gilt auch, wenn die verspätete Beförderung dazu führt, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht wird. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof einen Luftbeförderungsvertrag in einem besonders gelagerten Einzelfall als Fixgeschäft qualifiziert hat (BGH 28.05.2009 - Xa ZR 113/08).

Folgen der Verspätung:

"Kann aufgrund des Zeitablaufs der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden, tritt mit ihm Unmöglichkeit ein (...). Die Verfehlung des Leistungsziels machte die Erfüllung (...) unmöglich, ohne dass es hierfür noch eines gesondert zu erklärenden Rücktritts der Beklagten bedurft hätte (BGH 28.08.2012 - X ZR 128/11; BGH 30.11.1972 - VII ZR 239/71). Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 275 BGB bzw. § 326 Abs. 1 BGB. Leistung im Sinne des § 275 BGB ist nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg. Unmöglichkeit liegt auch vor, wenn die Leistungshandlung weiterhin möglich ist, jedoch der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann" (OLG Düsseldorf 12.10.2021 - 24 U 265/20).

3. Relative Fixgeschäfte

Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt nicht zur Unmöglichkeit des Vertrages, der Gläubiger hat aber ein Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 Siehe auch 

Auslegung

Rücktritt - zivilrechtlicher

Schuldnerverzug

Teilleistung

Unmöglichkeit der Leistung

Ostendorf: Führt die Vereinbarung einer CIF-Klausel zum Fixgeschäft?; Internationales Handelsrecht - IHR 2009, 100

Prütting/Weinreich: BGB. Kommentar; 17. Auflage 2022