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Kaufvertrag - Verjährung

Normen

§ 438 BGB

Information

1 Kaufpreis

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2 Gewährleistung

Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 438 BGB zwei Jahre.

Daneben bestehen drei Sondergewährleistungsfristen für die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz:

  • Handelt es sich bei der Kaufsache um ein Bauwerk oder ist die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren.

  • Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, verjähren die Ansprüche in 30 Jahren.

  • Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, verjährt der Anspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre, beginnt aber erst, wenn der Käufer von den Umständen Kenntnis erhält bzw. erlangen müsste, die seinen Anspruch begründen.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Die Gewährleistung für Bauwerke und Kaufsachen, die aufgrund der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, verjährt nicht vor Ablauf von fünf Jahren.

  • Die 30-jährige Verjährungsfrist für dingliche Rechte eines Dritten oder sonstige Grundbuchrechte bleibt auch bei Arglist des Verkäufers bestehen. Andernfalls käme es zu einer Belohnung des arglistigen Verkäufers.

Die Verjährung beginnt gemäß § 437 Abs. 2 BGB bei Grundstücken mit der Übergabe, bei anderen Kaufsachen mit der Ablieferung der Sache.

Die Abänderbarkeit der Gewährleistungsfristen durch Vereinbarung der Kaufvertragsparteien ist eingeschränkt, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt.

metis