Verschweigen - arglistiges
1 Allgemein
Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer begründet im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht weiter gehende Rechte des Käufers. Insbesondere bestehen weiter gehende kaufvertragliche und werkvertragliche Verjährungsfristen.
2 Anforderungen an das arglistiges Handeln
Die Arglist erfordert dabei ein vorsätzliches Handeln (zumindest bedingter Vorsatz), der Verschweigende muss das Vorhandensein des Umstandes kennen oder zumindest damit rechnen. Das Verschweigen setzt in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Aufklärung voraus, die nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sein muss, sondern nach Treu und Glauben zu ermitteln ist.
Bei einem Kaufvertrag muss sich der Vorsatz dabei auf die folgenden drei Tatsachen erstrecken:
den Mangel
die fehlende Kenntnis des Käufers/Auftraggebers von dem Mangel
der Nichtabschluss des Vertrages (bzw. der Abschluss zu anderen Bedingungen), sofern der Käufer/Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis erhält
3 Haftungsausschluss
Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die umstrittene Frage, ob bei einer Verkäufermehrheit die Arglist eines Verkäufers auf alle anzurechnen ist, wurde vom BGH bejaht (BGH 08.04.2016 - V ZR 150/15).
4 Rechtsprechung
Nach dem Urteil BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10 "verschweigt ein Unternehmer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart (...). Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat."
Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen, so ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Der Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers erstreckt sich darauf, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09).
Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er die Bauüberwachung tatsächlich gar nicht bzw. nur teilweise ausgeführt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass er das Bewusstsein hat, dass er nicht vertragsgemäß gehandelt hat (OLG Brandenburg 03.06.2016 - 11 U 183/14).