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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7/2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 1)

Vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762)

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigungen1
Begriffsbestimmungen2
Feststellung der UVP-Pflicht und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung3
Feststellung der SUP-Pflicht und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung4
Zuständigkeiten5
Beliehene Sachverständige6
Vergütung des Sachverständigen7
Elektronische Datenübermittlung8
Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen9
Ordnungswidrigkeiten10
Übergangsvorschrift11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12
  
Liste UVP-pflichtiger VorhabenAnlage 1
Liste SUP-pflichtiger Pläne und ProgrammeAnlage 2
1)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).