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§ 8 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsUVPG – Elektronische Datenübermittlung

Die zuständige Behörde soll zulassen, dass die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung anderer Behörden nach den §§ 17, 41, 55, 58, 60 und 62 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Wege der elektronischen Datenübermittlung erfolgt, sofern sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit der Daten gewahrt ist. Soweit die Schriftform vorgeschrieben ist, sind die übermittelten Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders zu versehen und zu verschlüsseln.