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§ 10 SächsUVPG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7/2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Antragstellung nach § 6 Absatz 4 und 5 falsche Angaben macht oder als Beliehener oder für eine beliehene juristische Person vertretungsbefugte Person Änderungen im Sinne von § 6 Absatz 6 Satz 2 nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.