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§ 6 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7/2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsUVPG – Beliehene Sachverständige

(1) Zuständig für die Beleihung von Sachverständigen im Sinne von § 5 Absatz 3 ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Beleihung erfolgt, wenn der Antragsteller die für die selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation nach § 9 oder § 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen oder als Sachverständiger in Genehmigungsverfahren im Umweltbereich nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist. Die Beleihung darf nur deutschen Staatsangehörigen, sonstigen Unionsbürgern oder Angehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden. Sachverständigenorganisationen müssen ihren Sitz in einem dieser Staaten haben.

(2) Die Beliehenen werden bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einer öffentlich zugänglichen Liste geführt. In die Liste werden der Name, die Anschrift, das Datum der Beleihung und die Bezeichnung der Vorhaben oder Vorhabenarten, auf die die Beleihung gemäß Absatz 3 beschränkt ist, eingetragen. In der Liste wird ein laufendes Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Beleihung vermerkt.

(3) Die Beleihung kann auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bei bestimmten Vorhaben oder Vorhabenarten im Sinne von Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und von Anlage 1 zu diesem Gesetz beschränkt werden.

(4) Der Antrag auf Beleihung muss Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    für welche Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, die Beleihung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 begehrt wird und

  2. 2.

    für welche Vorhaben und Umweltauswirkungen die antragstellende Person selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche sie fachkundige Personen angestellt hat.

(5) Dem Antrag sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 beglaubigte Abschriften der Zulassung nach § 9 oder § 10 des Umweltauditgesetzes oder der Bestellung nach § 36 der Gewerbeordnung und der in diesen Verfahren vorgelegten Nachweise beizufügen. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kann bei den für die Zulassung oder Bestellung nach dem Umweltauditgesetz und der Gewerbeordnung zuständigen Stellen jederzeit Auskünfte über den Bestand und Umfang der Zulassung oder Bestellung einholen. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung gilt § 17 des Umweltauditgesetzes entsprechend. Der Beliehene ist verpflichtet, Änderungen der Zulassung oder Bestellung nach Absatz 1 dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unverzüglich mitzuteilen.