Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7/2
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 SächsUVPG – Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2)

Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wird auf § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug genommen.

In der Spalte "UVP-Festlegung" stehen:

  • "X" für UVP-Pflicht

  • "A" für allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

  • "S" für standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.VorhabenUVP-Festlegung
1.Neu- und Ausbau eines schiffbaren Fließgewässers, 
 a)das für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich istX
 b)im Übrigen;A
2.Bau, Ausbau und Verlegung von Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 SächsStrG, 
 a)wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) ist,X
 b)wenn die neue Straße oder der ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist,X
 c)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, durch ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 2009/147/EG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt,X
 d)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt,X
 e)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt,X
 f)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist,X
 g)wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind;X
3.Bau, Ausbau und Verlegung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b SächsStrG, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe c stets, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe d bis g bei doppelter Länge;A
4.Vorhaben der Nummer 2 Buchstabe d bis g, das zwar keine Größen- und Leistungswerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Werte zu über 75 Prozent erreicht;X
5.selbständige Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, 
 a)von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen,X
 b)mit mehr als 1 ha ihrer Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG;X
6.Errichtung und Betrieb von Seilbahnen oder Schleppaufzügen, wenn 
 a)die Personenbeförderungskapazität 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppaufzügen oder 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet,X
 b)die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppaufzügen oder 1 000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt oderX
 c)die Hälfte der in Buchstabe a oder b genannten Größen- und Leistungswerte erreicht ist und das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG realisiert werden soll oder ein solches berührt;X
7.Errichtung und Betrieb von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen (Zusammenrechnung der einzelnen Flächen bei der Ermittlung der Flächengröße, wenn Anfangs- und Endpunkt des erschlossenen Geländes durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind) 
 a)auf einer Fläche von mehr als 5 ha,X
 b)auf einer Fläche von mehr als 2 ha in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG;X
8.Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, wenn das Vorhaben mindestens 3 ha der Fläche eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiets, eines Naturschutzgebiets im Sinne von § 23 BNatSchG, eines Nationalparks im Sinne von § 24 BNatSchG, eines Biosphärenreservats im Sinne von § 25 BNatSchG, eines Naturdenkmals im Sinne von § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder eines Biotops im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG erfasst (Zusammenrechnung der Flächen bei Betroffenheit mehrerer geschützter Gebiete der genannten Art; ausgenommen Flächen, die Teil eines öffentlichen Programms oder einer Vereinbarung im Sinne von § 3 SächsNatSchG zur Bewirtschaftungsbeschränkung sind oder im Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten Verwendung waren);X
9.Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (soweit diese nicht zugleich Nummer 1 bis 4 unterfallen);A
10.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1 000 t oder mehrX