Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7/2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsUVPG – Feststellung der UVP-Pflicht und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

(3) Im Übrigen richten sich die Feststellung der UVP-Pflicht, die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in Anlage 1 Nummer 2 genannten Vorhaben entsprechende Anwendung.

(4) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben der Anlage 1, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

(5) Wird das Verfahren nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Zulassungsentscheidung trifft, am Verfahren zu beteiligen.

(6) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 55 und 56 oder den §§ 58 und 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, setzt die zuständige Behörde das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft über die einzelnen vorgenommenen Verfahrensschritte jeweils unverzüglich in Kenntnis.