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§ 1 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LFischG M-V – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden § 3 Absatz 2, die §§ 6 bis 12, 21, 22 Nummer 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, 24 bis 32, Absatz 2 bis 4 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.

(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.

(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.

(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann.