§ 7 LFischG M-V - Rechtsvorschriften zum Fischereischein, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei neben einem Personalausweis oder einem Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren neben einem amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis mitzuführen.
(2) Der Fischereischein wird, sofern er nicht ausdrücklich zeitlich befristet ist, auf Lebenszeit erteilt.
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- 1.
die antragstellende Person das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
diese eine Fischereischeinprüfung nach § 8 abgelegt hat oder von dieser befreit ist und
- 3.
keine Versagungsgründe vorliegen.
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.
(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins nach Absatz 1 ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.
(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und die berechtigte Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(9) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gleichstellung von Fischereischeinen nach Absatz 8 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gilt eine Gleichstellung von Fischereischeinen nach Absatz 8 weiter.