§ 6 LFischG M-V - Fischereierlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis besitzen und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen. Die Fischereierlaubnis kann auch als elektronisch erteiltes Dokument ausgestellt werden.