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§ 22 LFischG M-V - Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Entwicklung der Fischbestände und der Fischerei, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, Rechtsverordnungen erlassen über:

  1. 1.

    Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die erlaubte Mindest- oder Maximallänge der Fische zum Zeitpunkt des Fangs sowie den Schutz der Fischnährtiere,

  2. 2.

    Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,

  3. 3.

    die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie die Art der Fangmethoden,

  4. 4.

    die Bestimmung der heimischen Fischart, Gebote, Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten in ein Gewässer mit dem Ziel der Entwicklung eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes,

  5. 5.

    die Registrierung von Betrieben und die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen Anlandehäfen,

  6. 6.

    die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen,

  7. 7.

    die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen, Fischereiaufwand und Fischfängen (Fischereistatistik),

  8. 8.

    die Registrierung und Bewirtschaftung von Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und

  9. 9.

    Vorschriften über die Mindestangaben in Erlaubnisscheinen zum Fischfang.