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§ 16 LFischG M-V - Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, wenn der Betreiber die Zustimmung erteilt hat. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.

(2) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.