§ 21 LFischG M-V - Ablassen von Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens des Gewässers mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.