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§ 20 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Rechtsbehelfe

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremBGG – Verbandsklagerecht

(1) Einem nach Absatz 4 anerkannten Verband steht, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, der gerichtliche Rechtsweg nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes offen, zur Feststellung eines Verstoßes gegen:

  1. 1.

    das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 2 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 9 Absatz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes, § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Bremischen Landeswahlordnung, § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz, § 9 Absatz 3 und 4 der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten, § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen,

  3. 3.

    die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit nach der Bremischen Landesbauordnung bei der Erteilung von Baugenehmigungen oder

  4. 4.

    die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet gemäß § 13 Absatz 1 oder die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 14.

Auf Antrag können dem Verbandsklageberechtigten von der beklagten Behörde die im Falle des Unterliegens zu tragenden Kosten des Beklagten und die Gerichtskosten erstattet werden, soweit eine Kostentragung für den Verbandsklageberechtigten eine unbillige Härte darstellen würde.

(2) Gerichtlicher Rechtsschutz nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch den geltend gemachten Verstoß in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann um Rechtsschutz nach Absatz 1 nur ersucht werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei dem Verstoß um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.

(3) Um gerichtlichen Rechtsschutz nach Absatz 1 gegen einen Träger der öffentlichen Gewalt kann ein Verband erst ersuchen, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren nach § 22 durchgeführt wurde. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren ist nur zulässig, wenn gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und dies nach § 22 Absatz 7 Satz 2 bescheinigt worden ist.

(4) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport soll einen Verband anerkennen, der

  1. 1.

    nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert,

  2. 2.

    nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

  4. 4.

    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und

  5. 5.

    den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt.

(5) Ein nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im Sinne des Absatzes 4; entsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine eines solchen Verbandes.

(6) Bei Wegfall einer der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die Anerkennung nach Anhörung des betroffenen Verbandes widerrufen werden. Mit einem Widerruf seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entfällt für Verbände nach Absatz 5 die Anerkennung durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.