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§ 4 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremÖPNVG – Allgemeine Anforderungen

(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll auf bedarfsgerecht geführten Strecken unter Nutzung aller Vorteile integrierter Verkehrsnetze und mit einem am Bedarf orientierten Bedienungsangebot gestaltet werden.

(2) Die Fahrpläne sind zwischen den Verkehrsunternehmen abzustimmen.

(3) Der öffentliche Personennahverkehr soll mit Fahrzeugen bedient werden, die bei der Beschaffung den Anforderungen an Sicherheit und Bequemlichkeit genügen sowie den Belangen der Barrierefreiheit, des Klima- und Umweltschutzes und dem Stand der Technik entsprechen. Den besonderen Bedürfnissen einzelner Nutzergruppen, insbesondere den Belangen von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen, ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.