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§ 13 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremBGG – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen

(1) Öffentliche Stellen gestalten ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei. Hierzu gestalten sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet. Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, so dass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können. Die Senatsressorts berichten den jeweiligen Ausschüssen und Deputationen jährlich über die vorgenommenen Umsetzungsschritte der elektronischen Barrierefreiheit.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der auf Grund des § 18 zu erlassenden Rechtsverordnung. Wird von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht oder enthält die Rechtsverordnung keine Regelung über die barrierefreie Gestaltung, erfolgt diese nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes und den dort festgeschriebenen Standards. Soweit auch die Rechtsverordnung nach Satz 2 keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(3) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(5) Von der barrierefreien Gestaltung dürfen öffentliche Stellen nur dann absehen, wenn sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Einzelfall unverhältnismäßig belastet würden. Als eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen zu verstehen, die

  1. 1.

    einer öffentlichen Stelle eine übermäßige finanzielle Last in Hinblick auf Größe, Ressource und Art der öffentlichen Stelle auferlegen,

  2. 2.

    die Fähigkeit einer öffentlichen Stelle ihren Zweck zu erfüllen gefährden würden oder

  3. 3.

    die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, gefährden würden.

Dabei ist dem voraussichtlich entstehenden Nutzen oder Nachteil für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen, indem die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der digitalen Auftritte und Angebote zu berücksichtigen sind.

(6) Sieht die öffentliche Stelle nach Absatz 5 von der barrierefreien Gestaltung ab, bleibt davon die Verpflichtung nach § 14 unberührt.

(7) Die Freie Hansestadt Bremen wirkt darauf hin, dass insbesondere gewerbsmäßige Anbieter von Websites und mobilen Anwendungen sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, insbesondere durch Zielvereinbarungen nach § 6 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Bedienen sich öffentliche Stellen zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung gewerbsmäßiger Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden oder von mobilen Anwendungen, so sind die Vergabekriterien entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 und 2 zu gestalten.