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§ 18 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremBGG – Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:

  1. 1.

    diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

  2. 2.

    die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

  3. 3.

    die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

  4. 4.

    die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens,

  5. 5.

    die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

  6. 6.

    die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

  7. 7.

    die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1.