§ 17 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen
§ 17 BremBGG – Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
(1) Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Januar 2021, der Zentralstelle für Informationstechnik Bericht über den Stand der Barrierefreiheit:
- 1.
der Websites einschließlich der Intranetangebote der öffentlichen Stellen und
- 2.
der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen.
(2) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bereitet den Bericht der Freien Hansestadt Bremen an den Bund im Sinne des § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vor.