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§ 14 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremBGG – Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen auf der Startseite des Angebots eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält:

  1. 1.

    für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

    1. a)

      die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,

    2. b)

      die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie

    3. c)

      gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

  2. 2.

    eine auf der Startseite hervorgehobene und unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Beschreibung und Verlinkung, die es ermöglichen elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einem zugänglichen Format anzufordern (Feedbackmechanismus),

  3. 3.

    eine auf der Startseite hervorgehobene und unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Verlinkung zum Durchsetzungsverfahren.

(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, eingehende Meldungen und Anfragen binnen zwei Wochen zu beantworten und auf Anforderung barrierefreie Inhalte zu übermitteln.