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§ 6 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremBGG – Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 20 Absatz 4 anerkannten Verbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden im Land Bremen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere:

  1. 1.

    die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

  2. 2.

    die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 5 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,

  3. 3.

    die Beschreibung der angemessenen Vorkehrungen, die getroffen werden sollen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu oder die Nutzung einer öffentlich zugänglichen Infrastruktur sowie den Genuss von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen,

  4. 4.

    den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister nach Absatz 5 unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport gibt diese Anzeige auf ihrer Internetseite bekannt. Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder fest steht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb eines Monats aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht,

  1. 1.

    während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,

  2. 2.

    in Bezug auf Unternehmen und Unternehmensverbände, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die Verhandlungen geführt werden,

  3. 3.

    für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,

  4. 4.

    in Bezug auf die Unternehmen und Unternehmensverbände, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind,

  5. 5.

    wenn die Herstellung der Barrierefreiheit die Vertragspartner unverhältnismäßig oder unbillig belasten würden.

(5) Bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wird ein Register geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.